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Montag, 23. Mai 2016

GmbH: Angabe der effektiven Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag

In dem Gesellschaftsvertrag wurde zu den Gründungskosten einer 25.000-Euro GmbH aufgenommen: „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3000 Euro trägt die Gesellschaft“.  Das Registergericht hat dies beanstandet. Zu Recht, wie das OLG Celle in seinem Beschluss ausführt.


Das OLG Celle verkennt nicht, dass häufig entsprechende Formulierungen verwandt werden, wobei sich in der Regel ein Betrag von bis zu 10% des einzutragenden Kapitals ergibt (der hier auch überschritten wurde). Es verweist darauf, dass die Anforderungen bei einer GmbH strenger sein sollten als bei einer Unternehmensgesellschaft, bei der der Rechtsverkehr und damit insbesondere ein Gläubiger in Ansehung eines ohnehin nicht nennenswerten Stammkapitals ohnehin kein Vertrauen setzen könne. Die Benennung eines Betrages wie hier, der zu einer grundsätzlich zulässigen Vorbelastung der Gesellschaft führe, müsse so erfolgen, dass nicht Missbräuche möglich sind. Das erfordere die konkrete Benennung der Kosten.

Anmerkung: Zu berücksichtigen ist, dass grundsätzlich bei der Gründung einer GmbH die Kosten der notariellen Beurkundung nebst Unterschriftbeglaubigungen und der Eintragung im Handelsregister bekannt sind, da sie sich aus den Gebühren- bzw. Kostenordnungen ergeben. Was ist allerdings wenn, wenn es  - wie hier -  zu Zwischenverfügungen kommt und dagegen Rechtsmittel eingelegt werden ? Wenn diese Rechtsmittel erfolgreich sind, fallen zwar keine Gerichtskosten an; der Rechtsmittelführer hat allerdings die eigenen Kosten zu tragen. Diese sind im Voraus nicht absehbar. Sie verbleiben nach dieser Entscheidung bei den Gesellschaftern. Diese werden sich also überlegen müssen, ob sie Beanstandungen ohne weiteres beheben, um eventuell nach Eintragung auf Kosten der Gesellschaft anderes durchzusetzen. Damit wäre das Vorbelastungsverbot, welches hier als tragendes Argument vom OLG Celle benannt wird, letztlich umgangen. 


OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2016 – 9 W 10/16 -