Mit der vom Amtsgericht zurückgewiesenen
Klage des Versicherungsnehmers (VN) negierte das Amtsgericht den Versicherungsschutz
aus einer privaten Haftpflichtversicherung bei der Beklagten aus Anlass eines
von der VN verursachten Schadens, der dadurch von der VN verursacht wurde, dass
sie auf einer Hebebühne des von ihr angemieteten Transporters stehend beim
Entladen einer Leiter ein in den Luftraum ragendes Reklameschild beschädigte. Ihre
Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hatte sich auf
Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) bezogen. Nach dieser
Klausel sei die Haftpflicht des Besitzers eines Kraftfahrzeuges (auch wenn er
dieses wie vorliegend nur angemietet habe) wegen Schäden, die durch den
Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht versichert. Es habe sich hier
das Gebrauchsrisiko verwirklicht.
Das Landgericht sah keine Veranlassung,
von der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts abzuweichen. Es handele sich bei
der Klausel um die sogen. Benzinklausel, derzufolge die Haftpflicht u.a. des Führers
eines Kraftfahrzeuges für Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges
verursacht würden, nicht über die private Haftpflichtversicherung gedeckt sei. Der
Umstand, dass das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt stand, ändere daran nichts.
Weiterhin sei der Klägerin (VN) Führer des Fahrzeuges, welches sich in der
Entladung befunden habe, gewesen.
Der Ausschluss des
Versicherungsschutzes durch die „Benzinklausel“ sei aus sich heraus und eng
auszulegen. Er würde nur dann greifen, wenn sich eine Gefahr verwirklicht habe,
die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar
zuzurechnen sei. Deshalb müsse der Schaden dem Kraftfahrzeugrisiko näher stehen
als dem Privat-/Betriebs-/Tierhalterrisiko, mithin dem Kraftfahrzeugrisiko bei
natürlicher Betrachtung zuzuordnen sein. Das sei bei Be- und Entladevorgängen
dann der Fall, wenn und solange das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit
seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel be- bzw. entladen würde.
Dieser Zusammenhang bestünde jedenfalls dann, wenn das Be- oder Entladen mit
Hilfe einer speziellen Vorrichtung des Fahrzeuges selbst erfolge (OLG Köln,
Urteil vom 06.12.2018 - 3 U 49/18 - zum Betrieb iSv. § 7 StVG). Der BGH würde in
dem Entladevorgang einen Gebrauch des Fahrzeuges sehen, solange das
Kraftfahrzeug selbst oder eine an oder auf ihm befindliche Vorrichtung daran
beteiligt sei. Daher sei ein Schaden beim Hantieren mit dem Ladegut dann “durch
den Gebrauch“ des Kraftfahrzeuges entstanden und diesem zuzurechnen, d.h. der
Gebrauch für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich
und örtlich nahe eingesetzt würde (BGH, Urteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78
-).
Hier käme hinzu, dass der Schaden
beim Einsatz der Hebebühne als Vorrichtung des Fahrzeuges entstanden sei. Es
habe sich nicht das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin (VN) verwirklicht,
sondern dem Fahrzeuggebrauch eigene Gefahr, da die Klägerin die
Reklameeinrichtung nur deshalb habe beschädigen können, da sie auf der
Hebebühne stand. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 09.08.2017 - 20 U 30/17 -
würde dem nicht entgegenstehen, da zum Einen die benannten Grundsätze durch
auch benannt worden seien, zum Anderen der Schaden dort deshalb entstand, da
durch Ungeschicklichkeit Flaschen heruntergefallen und explodiert seien und sich
daher nicht das typische Risiko des Fahrzeuges verwirklicht habe.
LG Wuppertal, Urteil vom 14.11.2019 - 9 S 125/19 -