Aus mangelhafter Bauüberwachung
machte der Kläger gegen den Architekten (Beklagten) Schadensersatzansprüche mit
€ 123.800,92 geltend und begehrte darüber hinaus die Feststellung, dass der
Beklagte ihm einen weitergehenden Schaden bei Durchführung der notwendigen
Arbeiten zu ersetzen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben; die
Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beklagten ließ der BGH die Revision in Bezug auf die Verurteilung zur Zahlung von
€ 123.800,92 sowie im Kostenausspruch zu. Es hate sodann das Urteil des OLG
insoweit aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an das OLG
zurückverwiesen.
Das OLG hatte angenommen, der
Kläger habe gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs.
1, 633, 634 Nr. 4 BGB . Dem läge eine Bauüberwachungsfehler des Beklagten
zugrunde, der sich nicht in Bezug auf den erforderlichen Klebeflächenanteil für
die Dämmplatten von mindestens 40% auf
Stichproben hätte verlassen dürfen, sondern konkret die Anwendung die Anwendung
der zu den Herstellervorgaben gehörenden Klebemethode hätte überprüfen
müssen. Der Schaden würde in Höhe der
erforderlichen Mängelbeseitigungskosten (des bisher nicht beseitigten Mangels)
bestehen.
Vom Ausgangspunkt folgte der BGH der
Rechtsauffassung des OLG, wonach dem Kläger wegen mangelhafter Bauüberwachung
ein Schadensersatzanspruch zustünde. Der Anspruch bestünde auch in voller Höhe
und wäre nicht wegen eines Mitverschuldens des Klägers zu kürzen. Allerdings könnte
die Entscheidung zur Feststellung der Höhe keinen Bestand haben.
Entgegen der Annahme des OLG
lasse sich der Schaden nicht nach der voraussichtlichen Höhe der (Netto-)
Mängelbeseitigungskosten bemessen. Insoweit beruhe die Entscheidung auf einer
älteren Rechtsauffassung des BGH, die dieser nach Erlass des Beschlusses zur
Zurückweisung der Berufung geändert habe. Unter Aufgabe seiner bisherigen
Rechtsprechung habe er entschieden, dass im Verhältnis zum Architekten
hinsichtlich von ihm zu vertretender Planungs- und Überwachungsfehler, die sich
im Bauwerk bereits verwirklicht hätten, ein Zahlungsanspruch in Höhe fiktiver
Mängelbeseitigungskosten ausscheide (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17
-). Die Zurückverweisung müsse erfolgen, um dem Kläger die Möglichkeit zu
geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.
Anmerkung: Der Kläger kann
hier wegen Planungs- und Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits
verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 280
BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen
Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages gegen den Architekten
geltend machen, wenn er beabsichtigt, den Mangel beseitigen zu lassen. Will er ihn
nicht beseitigen lassen, kann er auch den Minderwert des Bauwerks im Vergleich
zu dem hypothetischen Wert desselben bei mangelfreier Erstellung geltend
machen. Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Schaden am
Bauwerk zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses der
Bauvertrages vorliegt, kann er seinen Schaden auch dergestalt geltend machen,
dass er ausgehend von der mit dem Werkunternehmer vereinbarten Vergütung den
mangelbedingten Minderwert des Werks des Werkunternehmers berechnet.
BGH, Urteil vom 08.11.2018 - VII ZR 100/16 -