Das OLG Nürnberg musste u.a. aus
Anlass eines Verkehrsunfalls über einen vom Kläger geltend gemachten
Verdienstausfallschaden entscheiden. Dabei handelt es sich um einen Anspruch nach
§ 252 BGB. Vorliegend ging es um die Frage, ob der Kläger den gesamten
Verdienstausfall geltend machen kann. Das Landgericht hatte, wogegen sich
insofern die Berufung der Beklagten richtete, diesen Schaden ohne jeden Abzug
zuerkannt.
Geltend gemacht wurde vom Kläger
ein Verdienstausfall vom 14.11.2016 (nach Ablauf der Lohnfortzahlung gem. § 3 EFZG
durch den Arbeitgeber) bis Juli 2017 von € 3.141,79 nach Abzug des
Krankengeldes; das Landgericht gab der Klage insoweit statt. Ferner machte er
einen Verdienstausfall aus einer Nebentätigkeit mit € 2.543,80, der vom
Landgericht abgewiesen wurde, da insoweit der Kläger seinen Lohnfortzahlungsanspruch
nach § 3 EFZG gegenüber dem Arbeitgeber nicht geltend gemacht habe.
Beide Parteien hatten Berufung
bzw. Anschlussberufung gegen das Urteil
eingelegt.
Der Verdienstausfall ist ein
ersatzfähiger Schaden iSv. § 252 BGB. Das OLG führte aus, dass nach dem Zweck
der Bestimmung (Beweiserleichterung) derjenige Gewinn als entgangenen gelten
würde, der nach m gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden könne. In diesem Fall würde vermutet, dass er auch erzielt worden wäre. Einer
vollen Gewissheit iSv. § 286 BGB bedürfe es nicht (BGH, Urteil 26.07.2005 - X ZR
134/04 -).
Der Kläger, der vier Monat vor
dem Unfall den Nebenjob als Limousinenfahrer angenommen habe, habe durch den
Unfall diesen Job verloren, weshalb auch insoweit ein Erstattungsanspruch bestünde.
Der Umstand, dass er seinen Lohnfortzahlungsanspruch gem. § 3 EFZG nicht
geltend gemacht habe, sei unschädlich, da es sich hier nicht um eine
Obliegenheit des Klägers zum Schutze des Schädigers im Sinne einer
Schadensminderung handele. Es handele sich hier um eine Abwälzung des Schadens
des Klägers auf einen Dritten, der diesen dann selbst geltend machen könne, § 6
EFZG.
Zu prüfen blieb danach, ob hier
bei den jeweiligen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Abzüge für
ersparte Aufwendungen vorzunehmen sind. Es
handele sich, so das OLG, um eine Vorteilsausgleichung, da ersparte
Aufwendungen in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger
zu tragenden Erwerbsschaden stünden. Würden keine besonderen, vom Geschädigten
vorzutragenden und ggf. zu beweisenden Umstände vorlägen, aus denen sich
niedrigere Aufwendungen ergäben, sei pauschal von Aufwendungen in Höhe von 10%
des Nettoeinkommens auszugehen (so auch OLG München, Urteil vom 29.04.2011 - 10
U 4208/10 -; OL des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.09.1998 - 12 U 31/98
-).
Im Zusammenhang mit dem
Hauptberuf des Klägers habe dieser dargelegt, dass er keine Aufwendungen
erspart habe. Berufskleidung als Maler sei gestellt worden und er habe vom
Arbeitgeber ein (einschließlich Benzin) finanziertes Fahrzeug gehabt, mit dem
er zur Arbeitsstelle und zurück habe fahren können. Mitgliedsbeiträge für
Berufsgenossenschaften oder andere Verbände und Kosten für Fachliteratur seien
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahm auch nicht angefallen. Auch habe der Kläger
glaubhaft angegeben, dass er jeweils eine Brotzeit von zuhause zur Arbeit
mitgenommen habe, weshalb er auch keinen Verpflegungsmehraufwand erspart habe.
Vor diesem Hintergrund sei hier ein Abzug für ersparte Aufwendungen nicht
vorzunehmen.
Anders allerdings sei dies bei
dem Nebenjob. Zum Firmensitz habe er 13km zurückzulegen, wobei er nur bei
schönen Wetter gefahren sei, weshalb, da ein Teil der Arbeitsunfähigkeit in die
Winterzeit gefallen sei, davon auszugehen sei, dass er Fahrtkosten gehabt
hätte. Auch habe er selbst für seine Arbeitskleidung (er selbst habe von einem
Smoking gesprochen) aufkommen müssen, für die Reinigungskosten angefallen wären.
Damit sei auf das Nettogehalt für den Nebenjob ein Abzug von 10% vorzunehmen.
OLG München, Urteil vom 26.03.2019 - 24 U 2290/18 -