Der Zuschlag im Rahmen einer
(auch Online-) Auktion führt zum Abschluss des Kaufvertrages, nach dem sich
bestimmt, welcher Leistung (Höhe des Kaufpreises) der Bieter (Käufer) an den
Anbieter (Verkäufer) zu erbringen hat. Was aber ist, wenn der Anbieter (mittels
eines Dritten) versucht, die Gebote künstlich zu erhöhen ?
Vorliegend, so das OLG München,
sei zwischen den Parteien im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten
eBay-Auktion über den angebotenen PKW des Beklagten ein Kaufvertrag zu einem
Kaufpreis von € 2.010,00 zustande gekommen. Dies, obwohl der Kläger als Höchstbietender
mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten habe. Nachdem dem
Kläger das Fahrzeug zum Preis von € 2.010,00 nicht überlassen wurde, machte er
Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem in Höhe der Differenz zwischen
dem von ihm angenommenen (vom OLG München bestätigten) Kaufpreis von € 2.010,00
und einem Wert des Fahrzeuges von € 7.020,00 geltend. Dieser Betrag wurde ihm vom OLG zugesprochen.
Das OLG sah es als bewiesen an,
dass die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung des
klägerischen Gebots auf den Betrag von € 6.970,00 einzig auf das kurz vorher
vom Zeugen K. abgegebene Gebot über € 6.920,00 erfolgt sei. Bei diesem Gebot
des Zeugen K. handele es sich aber um ein Scheingebot, welches daher nach § 117
Abs. 1 BGB nichtig sei. Der Zeuge K und der Beklagte hätten bei der Auktion zusammengewirkt,
um die Gebote Dritter zu erhöhen.
Dies folgerte das OLG aus dem
Vortrag der Parteien und der Aussage des Zeugen K. Während der Beklagte eine
nähere Bekanntschaft mit dem Zeugen K. wie auch irgendwelche Absprachen mit
diesem zu dieser oder früheren Auktionen rundweg bestritt, habe der Zeuge K.
bei seinen zwei Vernehmungen während des Verfahrens eine durchaus enge
Freundschaft mit dem Beklagten einräumen müssen und ferner, dass er und der
Beklagte sich bei früheren Auktionen durchaus gegenseitig mit Geboten
unterstützt hätten um so einen besseren Preis zu erzielen. Von daher sei der
Senat des OLG überzeugt, dass der Beklagte und der Zeuge K. auch bei der
streitgegenständlichen Auktion gemeinsam vorgegangen seien, um einen vom
Beklagten gewünschten Kaufpreis zu erzielen.
Zwar habe der Zeuge K. bekundet,
dass er in diesem Fall den PKW tatsächlich habe für sich erwerbe wollen. Diese
Bekundung ließe sich aber nicht mit seinem Bietverhalten in Übereinstimmung
bringen. So hatte er bei der Abgabe seines ersten Gebots einen Betrag von €
69.200,00 eingetippt, was er damit begründete, dass er sich um eine Null zu
viel vertippt hätte; diese Eingabe habe nicht dazu gedient, die Maximalgebote
der anderen Bieter aufzudecken (was systembedingt erfolgt). Selbst, so das OLG,
solle man diese Angabe des Zeugen als wahr unterstellen, ließe sich bei einem
echten Interesse des Zeugen nicht erklären, weshalb er im Anschluss lediglich
ein Gebot in Höhe von € 6.920,00 abgegeben habe, obwohl er nun gewusst habe,
dass das Maximalgebot des Beklagten bei € 6.970,00 lag und er mit einem Einsatz
von nur € 55,00 mehr den PKW hätte erwerben können und er selbst den Wert des Fahrzeuges
mit € 7.000,00 angab. Der Zeuge K. habe auch keinen nachvollziehbaren Grund
benannt, weshalb der Betrag von € 6.920,00 für ihn eine „Schmerzgrenze“
dargestellt habe und die geringfügige Erhöhung nicht möglich gewesen sei.
Zudem sei auch die Erklärung des
Zeugen, der Beklagte habe sich geweigert ihm den Wagen direkt zu verkaufen,
damit die Freundschaft nicht wegen eventueller Fahrzeugmängel aufs Spiel
gesetzt würde, nicht glaubhaft. Er selbst will nach seiner Bekundung den
Beklagten informiert haben, dass er mitbieten würde, ohne dass er diesbezüglich
angibt, dass der Beklagte die zu unterbinden versucht habe. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb bei einem Erwerb im Rahmen einer eBay-Aktion bei
nachträglichem Auftreten von Mängeln die persönliche Freundschaftsbeziehung
nicht beeinträchtigt würde.
Maximalgebote würden noch keine
unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen darstellen. Lediglich
würde mit ihnen erklärt, dass im Vergleich zu dem angegebenen Mindestbetrag
oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebote abzugeben, um dadurch
den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote zu übertreffen
(BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 100/15 -). Da nach § 117 BGB das Gebot des Zeugen K. von
vornherein kein geeignetes Gebot eines Dritten war, welches vom Kläger hätte
überboten werden müssen, habe die aufgrund dieses Gebotes vom Bietsystem
vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots nach dem Erklärungsinhalt der vom
Kläger abgegebenen Abnahmeerklärung keine Rechtswirkung entfalten können. Damit
sei das letzte echte Gebot eines Dritten, das der Kläger überboten habe, zur
Kaufpreisbestimmung heranzuziehen, vorliegend ein Gebot eines unbekannten
Bieters über € 2.000,00. Dies sei vom Kläger mit einem Betrag von € 10,00
überboten worden. Der damit bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis
beliefe sich deshalb auf € 2.010,00.
Der Beklagte habe seine
vertragliche Pflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung des PKW nicht
erfüllt und verletzt. Mit fristsetzender Mahnung habe der Kläger den Beklagten
fruchtlos zur Übergabe des PKW unter Angebot der Zahlung von € 2.010,00
aufgefordert; der Beklagte habe die geschuldete Erfüllung endgültig verweigert,
§§ 293ff BGB. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei auf das positive
Interesse gerichtet und bestünde in dem Differenzbetrag zwischen dem Marktwert
des Fahrzeuges und dem Kaufpreis von € 2.010,00 (OLG Frankfurt, Urteil
vom27.06.2014 - 12 U 51/13 -). Auch wenn eine sachverständige Prüfung (das das Fahrzeug
nicht mehr vorhanden sei) des Fahrzeugwertes nicht mehr möglich sei, sei von
einem vom Kläger zugrunde gelegten Wert von € 7.020,00 auszugehen, da der Kläger
selbst € 6.970,00 geboten habe und der Zeuge K. den Wert mit € 7.000,00
angegeben habe.
OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 20 U 749/18 -