Sonntag, 27. Januar 2019

Online-Auktion (eBay) und die Wirkung von Scheingeboten


Der Zuschlag im Rahmen einer (auch Online-) Auktion führt zum Abschluss des Kaufvertrages, nach dem sich bestimmt, welcher Leistung (Höhe des Kaufpreises) der Bieter (Käufer) an den Anbieter (Verkäufer) zu erbringen hat. Was aber ist, wenn der Anbieter (mittels eines Dritten) versucht, die Gebote künstlich zu erhöhen ?

Vorliegend, so das OLG München, sei zwischen den Parteien im Rahmen einer mit einem automatischen Bietsystem abgewickelten eBay-Auktion über den angebotenen PKW des Beklagten ein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 2.010,00 zustande gekommen. Dies, obwohl der Kläger als Höchstbietender mit seinem Maximalgebot von € 6.970,00 den Zuschlag erhalten habe. Nachdem dem Kläger das Fahrzeug zum Preis von € 2.010,00 nicht überlassen wurde, machte er Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem in Höhe der Differenz zwischen dem von ihm angenommenen (vom OLG München bestätigten) Kaufpreis von € 2.010,00 und einem Wert des Fahrzeuges von € 7.020,00 geltend.  Dieser Betrag wurde ihm vom OLG zugesprochen.

Das OLG sah es als bewiesen an, dass die durch das automatische Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots auf den Betrag von € 6.970,00 einzig auf das kurz vorher vom Zeugen K. abgegebene Gebot über € 6.920,00 erfolgt sei. Bei diesem Gebot des Zeugen K. handele es sich aber um ein Scheingebot, welches daher nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sei. Der Zeuge K und der Beklagte hätten bei der Auktion zusammengewirkt, um die Gebote Dritter zu erhöhen.

Dies folgerte das OLG aus dem Vortrag der Parteien und der Aussage des Zeugen K. Während der Beklagte eine nähere Bekanntschaft mit dem Zeugen K. wie auch irgendwelche Absprachen mit diesem zu dieser oder früheren Auktionen rundweg bestritt, habe der Zeuge K. bei seinen zwei Vernehmungen während des Verfahrens eine durchaus enge Freundschaft mit dem Beklagten einräumen müssen und ferner, dass er und der Beklagte sich bei früheren Auktionen durchaus gegenseitig mit Geboten unterstützt hätten um so einen besseren Preis zu erzielen. Von daher sei der Senat des OLG überzeugt, dass der Beklagte und der Zeuge K. auch bei der streitgegenständlichen Auktion gemeinsam vorgegangen seien, um einen vom Beklagten gewünschten Kaufpreis zu erzielen.

Zwar habe der Zeuge K. bekundet, dass er in diesem Fall den PKW tatsächlich habe für sich erwerbe wollen. Diese Bekundung ließe sich aber nicht mit seinem Bietverhalten in Übereinstimmung bringen. So hatte er bei der Abgabe seines ersten Gebots einen Betrag von € 69.200,00 eingetippt, was er damit begründete, dass er sich um eine Null zu viel vertippt hätte; diese Eingabe habe nicht dazu gedient, die Maximalgebote der anderen Bieter aufzudecken (was systembedingt erfolgt). Selbst, so das OLG, solle man diese Angabe des Zeugen als wahr unterstellen, ließe sich bei einem echten Interesse des Zeugen nicht erklären, weshalb er im Anschluss lediglich ein Gebot in Höhe von € 6.920,00 abgegeben habe, obwohl er nun gewusst habe, dass das Maximalgebot des Beklagten bei € 6.970,00 lag und er mit einem Einsatz von nur € 55,00 mehr den PKW hätte erwerben können und er selbst den Wert des Fahrzeuges mit € 7.000,00 angab. Der Zeuge K. habe auch keinen nachvollziehbaren Grund benannt, weshalb der Betrag von € 6.920,00 für ihn eine „Schmerzgrenze“ dargestellt habe und die geringfügige Erhöhung nicht möglich gewesen sei.

Zudem sei auch die Erklärung des Zeugen, der Beklagte habe sich geweigert ihm den Wagen direkt zu verkaufen, damit die Freundschaft nicht wegen eventueller Fahrzeugmängel aufs Spiel gesetzt würde, nicht glaubhaft. Er selbst will nach seiner Bekundung den Beklagten informiert haben, dass er mitbieten würde, ohne dass er diesbezüglich angibt, dass der Beklagte die zu unterbinden versucht habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einem Erwerb im Rahmen einer eBay-Aktion bei nachträglichem Auftreten von Mängeln die persönliche Freundschaftsbeziehung nicht beeinträchtigt würde.

Maximalgebote würden noch keine unbedingten, betragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen darstellen. Lediglich würde mit ihnen erklärt, dass im Vergleich zu dem angegebenen Mindestbetrag oder bereits bestehenden Geboten jeweils nächsthöhere Gebote abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote zu übertreffen (BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 100/15 -).  Da nach § 117 BGB das Gebot des Zeugen K. von vornherein kein geeignetes Gebot eines Dritten war, welches vom Kläger hätte überboten werden müssen, habe die aufgrund dieses Gebotes vom Bietsystem vorgenommene Erhöhung des klägerischen Gebots nach dem Erklärungsinhalt der vom Kläger abgegebenen Abnahmeerklärung keine Rechtswirkung entfalten können. Damit sei das letzte echte Gebot eines Dritten, das der Kläger überboten habe, zur Kaufpreisbestimmung heranzuziehen, vorliegend ein Gebot eines unbekannten Bieters über € 2.000,00. Dies sei vom Kläger mit einem Betrag von € 10,00 überboten worden. Der damit bei Auktionsende maßgebliche vereinbarte Kaufpreis beliefe sich deshalb auf € 2.010,00.

Der Beklagte habe seine vertragliche Pflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung des PKW nicht erfüllt und verletzt. Mit fristsetzender Mahnung habe der Kläger den Beklagten fruchtlos zur Übergabe des PKW unter Angebot der Zahlung von € 2.010,00 aufgefordert; der Beklagte habe die geschuldete Erfüllung endgültig verweigert, §§ 293ff BGB. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei auf das positive Interesse gerichtet und bestünde in dem Differenzbetrag zwischen dem Marktwert des Fahrzeuges und dem Kaufpreis von € 2.010,00 (OLG Frankfurt, Urteil vom27.06.2014 - 12 U 51/13 -). Auch wenn eine sachverständige Prüfung (das das Fahrzeug nicht mehr vorhanden sei) des Fahrzeugwertes nicht mehr möglich sei, sei von einem vom Kläger zugrunde gelegten Wert von € 7.020,00 auszugehen, da der Kläger selbst € 6.970,00 geboten habe und der Zeuge K. den Wert mit € 7.000,00 angegeben habe.

OLG München, Urteil vom 26.09.2018 - 20 U 749/18 -


Aus den Gründen:



Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2013 (Az. 1 O 259/12) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.420,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € freizustellen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem nicht erfüllten Verkauf eines Pkw über eBay auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte stellte im Dezember 2011 einen gebrauchten PKW X … zum Startpreis von einem Euro bei eBay ein und befristete das Angebot bis zum 21. Dezember 2011, 21:54 Uhr. Der Kläger gab am 15. Dezember 2011 um 8:36 Uhr ein Maximalgebot i.S.d. eBay-Bedingungen über 8.008,00 € ab. Ein weiteres Gebot über 2.570,00 € gab am 16. Dezember 2011 ein anderer Bieter ab. Der Kläger wurde mit seinem Maximalgebot am 20. Dezember 2011 durch den Bieter mit der Kennung A überboten, der 8058 € bot. Derselbe Bieter hatte bereits am 17.12.2011 8.000,00 € geboten.
Nach dem Ende des Angebotsverfahrens verweigerte der Beklagte trotz anwaltlicher Aufforderung vom 2. Januar 2012 die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger zu einem Preis von 2.580,00 €, woraufhin dieser am 16. Januar 2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den Beklagten erfolglos auffordern ließ, bis zum 31. Januar 2012 7.420,00 € als Nichterfüllungsschaden sowie 808,25 € vorgerichtliche Anwaltskosten an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger hat den Wert des angebotenen Fahrzeugs mit 10.000,00 € vorgetragen (Anl. K. 11) und macht die Differenz zwischen seinem letzten bedingungsgemäßen Gebot, welches er auf 2.580,00 € beziffert und dem Wert des Fahrzeugs als seinen Schaden geltend.
Das Landgericht, 1. Zivilkammer, hat dem Kläger durch Urteil vom 28. Januar 2013 (Bl. 113) 1.992,00 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei durch das letzte und höchste Gebot des Klägers ein Kaufvertrag zum Preis von 8.008,00 Euro zustande gekommen, den der Beklagte trotz Aufforderung nicht erfüllt habe. § 156 BGB sei auf eBay-Verkäufe nicht anwendbar. Der Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb er das Fahrzeug bei drei vorangegangenen Angeboten über eBay, bei denen immer der Anbieter unter dem anonymisierten Account „A“ Höchstbieter gewesen sei, nicht an diesen übereignet habe. Dies und die Tatsache, dass der Beklagte das Fahrzeug danach dreimal neu eingestellt habe, lasse nur den Schluss zu, dass er selber Inhaber dieses Accounts „A“ sei und sein eigenes Angebot regelwidrig überboten habe. Es handele sich daher um nichtige Scheingebote des Beklagten gemäß der §§ 117 BGB, 10 Abs. 6 der AGB von eBay. Der Wert des Fahrzeuges betrage aufgrund Eingeständnisses des Beklagten in der E-Mail vom 28. Dezember 2011 sowie nach der Schwacke-Liste gemäß § 278 ZPO 10.000,00 €. Grundlage der Schadensberechnung sei sein letztes wirksames Gebot über 8.008,00 €. Die Gebote zwischen 2.570,00 € durch den Account „B“ und durch den Kläger über 8.008,00 € seien wirksam. Vorgerichtliche Anwaltskosten könne der Kläger mangels Vortrag, diese bezahlt zu haben, nicht beanspruchen. Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Die Berufung des Klägers verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von insgesamt 7.420,00 € nebst Zinsen sowie 661,16 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einem Hilfsantrag auf Freistellung weiter. Zur Begründung macht die Berufung des Klägers geltend, alle Gebote des Bieters mit dem Account „A“ und nicht nur dessen letztes Gebot seien Scheingebote und daher nichtig. Der vereinbarte Kaufpreis betrage daher auch 2.580,00 € und nicht 8.008,00 €. Das Landgericht habe die zu trennenden Begriffe Maximalgebot, aktuelles Gebot und Höchstgebot vermengt. Darauf beruhe die angefochtene Entscheidung, einen Vertragsschluss in Höhe von 8.008,00 € anzunehmen. Außerdem habe das Landgericht die Auswirkungen des automatischen Bietsystems von eBay verkannt, wobei es sich gem. Urteil des BGH vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10 = NJW 2011, 2643) um eine Geschäftsbedingung handele. Dies habe zur Folge, dass jedes Angebot in einer sogenannten Auktion ein Maximalgebot und kein Höchstgebot darstelle. Zu einem Höchstgebot werde das Maximalgebot erst, wenn ein anderer Bieter mitbiete und das automatische Bietsystem von eBay den gebotenen Betrag in festgelegten Schritten bis zum Erreichen des Maximalgebots hochsetze. Die Entscheidung des Landgerichts widerspräche den Geschäftsbedingungen von eBay zum automatischen Bietsystem, weil sie den Bieter vorzeitig an sein Maximalgebot binde unabhängig davon, ob weitere Bieter Gebote abgegeben haben. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Landgerichts, nur das letzte Gebot und nicht alle Gebote mit dem Account “A“ als Scheingebot anzusehen, sei nicht konsequent. § 10 Abs. 1 der AGB von eBay erfasse keine unwirksamen Scheingebote. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten habe sich der Freistellungsanspruch durch Ablauf der im Rücktrittschreiben vom 16. Januar 2012 gesetzten Zahlungsfrist gem. § 250 BGB in einen Geldanspruch umgewandelt. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 6. Mai 2013 verwiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf den 1,3 fachen Betrag einer Geschäftsgebühr beschränkt.
Der Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2013 (Az. 1 O 259/12) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.420,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 sowie 661,16 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, hilfsweise den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
das am 28. Januar 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 1 O 259/12) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Berufungskläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Berufung des Beklagten macht geltend, gem. § 10 Z. 1 der AGB von eBay sei das Angebot des Klägers über 2.570,00 € durch die nachfolgenden höheren Angebot erloschen, ohne dass es darauf ankomme, ob das Übergebot wirksam sei oder nicht. Er bestreitet weiter, Inhaber des überbietenden Account zu sein. Nach der Bieterliste sei dem Beklagten von eBay lediglich das Gebot des Klägers über 8008 € und keine vorherigen Gebote mitgeteilt worden, so dass dem Beklagten keine andere Willenserklärung zugegangen sei im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB. Den Hilfsantrag rügt der Beklagte als verspätet. Auf den Schriftsatz vom 5. Juni 2013 wird Bezug genommen.
II.
1. Beide Rechtsmittel sind unbedenklich zulässig, da sie fristgerecht eingelegt und rechtzeitig ausreichend begründet wurden. Der Kläger ist durch die teilweise Abweisung mit 6236,25 € beschwert, der Beklagte durch die teilweise Verurteilung in Höhe von 1.992,00 €.
2. Die Berufung des Klägers ist insgesamt begründet und erfordert eine Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist aus Nichterfüllung des Kaufvertrages begründet, §§ 433, 281 Abs. 1, 249 BGB.
a) Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist durch das Einstellen des Fahrzeuges durch den Beklagten als befristetes, bindendes Angebot im Sinne der §§ 145, 148 BGB sowie durch das bei dem Betreiber der Internetplattform eBay als Empfangsvertreter gem. § 164 Abs. 3 BGB eingegangene Gebot des Klägers, welche sich als Annahme darstellt, ein Kaufvertrag zustande gekommen. Aufgrund des fehlenden Zuschlages durch einen Auktionator stellt sich die Transaktion nicht als Versteigerung i.S.v. § 156 BGB dar, sondern kommt nach den Regeln von Angebot und Annahme als Kaufvertrag zu Stande (vgl. BGH VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53; VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643; OLG Nürnberg vom 26.2.2014, 12 U 336/13, zitiert nach Juris).
b) Die Gebote des Bieters mit dem Account A über 8.000,00 € und über 8.058,00 € haben nicht zum Zustandekommen eines Kaufvertrages geführt. Denn diese Gebote sind gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.
Der Nachweis, dass der Beklagte oder ein von ihm beauftragter Dritter unter dem Account „A“ mit geboten hat, ist durch die Gebotsübersichten zu den Auktionen desselben Fahrzeugs vom 27. 11., 14. 12. und 14.12.2011 geführt (Bl. 24, 29, 35). In allen Fällen hat der Bieter mit diesem Account mehrfach mitgeboten und immer das höchste Gebot abgegeben. Folglich hätte das Fahrzeug bei regulärem Verlauf dieser Auktionen an diesen Bieter übergeben werden müssen. Stattdessen wurden alle diese Angebote vorzeitig beendet. Warum dies geschehen ist, trägt der Beklagte nicht vor. Ebenso wenig trägt er vor, warum das Fahrzeug nicht bereits zuvor an den Bieter mit dem Account „A“ übereignet wurde. Letzte Zweifel zerstreut die Mail vom 28.12.2011 (Bl. 93), deren Urheberschaft der Beklagte nicht bestritten hat. Darin räumt er nach Ablauf der streitgegenständlichen Auktion ein, das Fahrzeug noch im Besitz zu haben und bietet es zum freihändigen Verkauf für 10.000,00 € an. Gründe, die ihm gemäß § 9 Nr. 11 der AGB von eBay berechtigen könnten, das Angebot vorzeitig zu beenden, sind nicht vorgetragen. Es ist im Gegenteil erkennbar, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht unter 10.000,00 € abgeben wollte, ihm das Gebot des Klägers über 8.008,00 € zu niedrig war und er deswegen auch ein Motiv hatte, hier selber mit zu bieten.
Diese Gebote sind unabhängig davon nichtig gemäß § 117 Abs. 1 BGB, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat.
Nach den Geschäftsbedingungen von eBay (Bl. 59 ff., 72, 73, 74) darf ein „Mitglied (von eBay) den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren. Insbesondere ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.“(§ 10 Nr. 6). Diese Regelungen sind zwar keine AGB im Sinne des Gesetzes, weil sie von keiner der Vertragsparteien gestellt wurden; sie sind aber bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dies lässt es nahe liegend erscheinen, § 10 Nr. 6 der AGB von eBay als besondere Ausformung von § 117 BGB anzusehen. Auch nach diesen Geschäftsbedingungen soll ein Angebot als Willenserklärung auch dann keine Rechtsfolgen auslösen, wenn die andere Seite die Scheinhaftigkeit der Erklärung nicht erkennen kann. Dies dient dem Schutz der Bieterinteressen, die angebotene Ware auf dem Marktplatz günstig erwerben zu können.
Im Lichte dieser bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigenden Bedingungen ist die Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB auf die Gebote des Bieters mit dem Account „A“ unabhängig davon eröffnet, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat, weil in jedem Fall der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte tatsächliche Konsens über die Simulation (vgl. BGH V ZR 399/99, BGHZ 144, 331, 332) bestand. Stammten diese Gebote vom Beklagten selbst, so befand er sich in einer intensiver nicht vorstellbaren Übereinstimmung mit dem Anbieter in personam und konnte den Vertrag nicht mit sich selber zustandebringen, § 181 BGB. Stammten diese Gebote von einem von ihm beauftragten Dritten, so waren diese beiden darüber im Konsens, dass ein Erwerb durch den Dritten nicht beabsichtigt war.
c) Die Höhe der vereinbarten Gegenleistung ergibt sich aus der Auslegung des Gebots des Klägers im Lichte der Geschäftsbedingungen der Internetplattform eBay mit 2.580,00 €.
Der Kläger hat ein Gebot über 8.008,00 € abgegeben, welches sich nach dem Sach- und Streitstand als Maximalgebot im Sinne der Geschäftsbedingungen der Internetplattform eBay darstellt. Dies entnimmt der Senat den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (dort Seite zwei unten), die von den Parteien nicht angegriffen wurden und die auf dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag in der Klageschrift (dort Seite zwei unten) beruhen. Die Gebotsübersicht vom 22. Dezember 2011 (Bl. 19) spricht entgegen ihrem Wortlaut, wonach nur aktuelle Gebote, nicht jedoch nicht das Maximalgebot angezeigt werden, nicht gegen diese Feststellungen.
Denn aus den Erläuterungen der Internetplattform zum Maximalgebot (Anl. K. 13, Bl. 161) ergibt sich, dass das Maximalgebot nur so lange nicht angezeigt wird, bis es von einem anderen Bieter überboten wird und dadurch zum aktuellen Gebot wird. Dass dies vorliegend der Fall war, entnimmt das Berufungsgericht auch der Chronologie der Gebotsübersicht vom 22. Dezember 2011. Denn der Kläger hatte sein Gebot über 8.008,00 € am 15. Dezember 2011 abgegeben, so dass das spätere Gebot durch den Beklagten oder einem von ihm beauftragten Dritten vom 17. Dezember 2011 über 8.000,00 € kein Höchstgebot sein oder werden konnte. Außerdem gab der Kläger sein Gebot über 8008 € zu einem Zeitpunkt ab, als lediglich 2222,99 € geboten worden waren. Für ein derartig hohes Gebot als aktuelles Gebot gab es zu diesem Zeitpunkt keinen Grund. Als Maximalgebot unter Berücksichtigung des automatischen Bietsystems war es hingegen sinnvoll. Insoweit definiert § 10 Nr. 2 der Geschäftsbedingungen das Maximalgebot als nur bei eBay hinterlegten und für andere zunächst nicht erkennbaren Betrag, den der Bieter zu zahlen bereit ist. Dessen aktuelles Gebot wird beim Bieten durch andere solange erhöht, bis dieser Höchstbietender wird oder sein Maximalgebot erreicht wird. § 10 Nr. 1 hingegen regelt das Bieterverfahren ohne Verwendung von Maximalgeboten.
Aus der Bieterliste folgt daher, dass der Kläger aufgrund seines Maximalgebots über 8.008,00 € sowie der Nichtigkeit der Gebote des Beklagten oder eines von ihm beauftragten Dritten gemäß § 117 Abs. 1 BGB der Höchstbietende war. Sein Gebot lag aufgrund der Regelung in den Geschäftsbedingungen zum Maximalgebot um 10,00 € über dem Gebot des Accounts „B“ vom 16. Dezember 2011 über 2570 € und belief sich daher auf 2.580,00 €.
Da dieses Gebot innerhalb der Bieterfrist abgegeben worden ist und der Beklagte keinen berechtigten Anlass i.S. von § 9 Nr. 11 der Geschäftsbedingungen der Internetplattform hatte, sein bindendes Angebot zurückzuziehen, ist der Kaufvertrag über das Fahrzeug unter Vereinbarung dieser Gegenleistung von 2.580,00 € zustande gekommen.
d) Der Ersatzanspruch besteht gem. §§ 281 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. der fruchtlosen Aufforderung zur Übergabe gem. fristsetzender Mahnung vom 2. Januar 2012 (Bl. 44) und Rücktrittserklärung vom 16. Januar 2012 (Bl. 46). Die Höhe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vertragswert von 2.580,00 € und dem Marktwert des Fahrzeuges von 10.000,00 €. Da der Beklagte diesen Wert in seiner E-Mail vom 28. Dezember 2011 selbst angegeben hat, der Kläger den Wert mit dem Auszug aus der Schwacke-Liste belegt hat (Bl. 49 ff.) und der Beklagte all dem nicht entgegengetreten ist, bestehen keine Bedenken gegen die Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO. Der Ersatzanspruch besteht damit in Höhe der zugesprochenen 7.420,00 €
Die zugesprochenen Zinsen sind begründete Verzugszinsen aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. der fristgebundenen Zahlungsaufforderung vom 16. Januar 2012 (Bl. 46 ff.).
Die Nebenforderung des Klägers beträgt 661,16 € für eine 1,3 fache Gebühr aus 7.420,00 € zuzüglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer. Mangels Zahlungsnachweis durch den Kläger ist nur der Freistellungsanspruch begründet.
3. Die Berufung des Beklagten ist aus Rechtsgründen unbegründet und war zurückzuweisen. Schon das Landgericht hat dem Grunde nach zu Recht entschieden, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, den der Beklagte trotz Aufforderung durch den Kläger nicht erfüllt hat. Der Schadensersatzanspruch des Klägers besteht gem. Ziffer 2 der Urteilsgründe in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe, so dass die auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen werden musste.
Die tatsächlichen Angriffe der Berufung des Beklagten sind nicht begründet. Soweit die Berufung des Beklagten rügt, der Beklagte habe nicht regelwidrig mitgeboten und der Wert des Fahrzeugs stehe nicht fest, ist dies widerlegt. Auf Ziffer 2 b) und 2 d) der Urteilsgründe wird verwiesen.
Hinsichtlich der Nebenforderung ist die prozessuale Rüge des Beklagten unbegründet. Die Verspätungsvorschriften erfassen nur die Angriffsmittel, nicht den Angriff selber. Der Sachverhalt zum Hilfsantrag war bereits Streitgegenstand der ersten Instanz.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Teilrücknahme der Nebenforderung ist für die Wertberechnung gemäß § 4 Abs. 1 ZPO und damit für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor, weil es sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.

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