Die Parteien waren Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft in einem 1962 errichteten Haus, welches 1965 in
Wohnungseigentum aufgeteilt wurde. Der Kläger erwarb eine im 2. OG belegen
Wohnung, der Beklagte 2001 die darüber liegende Wohnung. In 2008 ließ der
Beklagte den Teppichboden in seiner Wohnung durch Fliesen ersetzen. Nach einem
Gutachten aus dem Jahr 2013 entspricht die Wohnungsdecke zwischen den Wohnungen
nicht den Anforderungen an den Trittschallschutz der DIN 4109 in der Ausgabe
von 1989. Im Rahmen einer Klage gab das Landgericht im Berufungsverfahren dem
klägerischen Hilfsantrag statt, nach dem der Beklagte verpflichtet wurde, durch
geeignete Maßnahmen einen Normtrittschallpegel des Fußbodens von ≥ 53 dB
herzustellen.
Die vom Landgericht zugelassene
Revision des Beklagten wurde vom BGH zurückgewiesen. Zu Recht habe das
Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 10044 Abs. 1 BGB und 15 Abs. 3 WEG
iVm § 14 Nr. 1 WEG bejaht.
Nach § 14 Nr. 1 WEG sei jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem in seinem Sondereigentum stehenden
Gebäudeteilen (wozu auch der Oberbodenbelag gehöre) nur in solcher Weise
Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachse.
Der Wohnungseigentümer stehe insoweit auch für Nutzer/Mieter seiner Wohnung
ein, § 14 Nr. 2 WEG. Durch den Austausch des Bodenbelags sei es hier zu einem
Nachteil iSv. § 14 Nr. 1 WEG gekommen.
Dabei ergäbe sich das einzuhaltende
Schallschutzniveau nicht aus tatsächlichen Umständen, wie hier der vorhandenen
Ausstattung der Wohnung mit einem Teppichboden (insoweit erfolgte mit Urteil des
BGH vom 27.02.2015 - V ZR 73/14 - eine Rechtsprechungsänderung). Für den im
Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährenden Schallschutz sei
die DIN 4109 maßgeblich, wenn wie vorliegend ein vorhandener Bodenbelag durch einen
anderen ohne Eingriff in Estrich und Geschossdecke ersetzt würde. Das gelte
selbst dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft
sei und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen
Mindestanforderungen entspräche. Auch wenn der Mangel erst durch Austausch des
Bodenbelags zu Tage trete, bliebe dies für den von dem Wohnungseigentümer nach
Austausch einzuhaltenden Schallschutz ohne Bedeutung.
Anders könnte es nur sein, wenn bei
einer mangelhaften Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümer
keine zumutbare Abhilfemöglichkeit habe, was schon dann nicht der Fall sei,
wenn durch Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder eines
zusätzlichen Bodenbelags der Schallschutz erreicht würde.
Einzuhalten seien hier bei dem 1962
errichteten und 1995 ausgebauten Gebäude die Anforderungen an den
Trittschallschutz gem. DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 (BGH, Urteil vom
16.03.2018 - V ZR 276/16 -). Vorliegend würde die darin festgelegte
Trittschallgrenze von 53 dB bei einem Pegel von 66 bis 67 dB um 14 dB
überschritten.
BGH,
Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 173/19 -