Verschiedene Blogs haben sich darauf spezialisiert, Ihren
Nutzern die Möglichkeit von Bewertungen bestimmter Einrichtungen / Berufe zu
ermöglichen. Vorliegend ging es um einen Blog mit Ärztebewertung. Der klagende
Arzt machte gegen den Betreiber des Blogs einen Anspruch auf Auskunft über den
Namen und die Anschrift des Verfassers eines Beitrags geltend, in dem ihm u.a.
vorgeworfen wurde, Patientenakten in Waschkörben im Behandlungsraum zu lagern,
eine Schilddrüsenüberfunktion nicht erkannt und kontraindiziert behandelt zu
haben. Nachdem entsprechende Eintragungen zuvor vom Betreiber auf Veranlassung
des Klägers gelöscht wurden, wurde die letzte Eintragung nicht gelöscht.
Das Landgericht hatte den Betreiber zur Unterlassung der
Verbreitung der beanstandeten Behauptung als auch zur Auskunft über den
Verfasser verurteilt. Das OLG Stuttgart hat die Berufung des Betreibers
zurückgewiesen, aber die Revision in Bezug auf den Auskunftsanspruch zugelassen.
Die Revision war erfolgreich.
Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25.10.2011 – VI ZR
93/10 – hat es ausgeführt, dass dem Betroffenen - wie geschehen – durch persönlichkeitsverletzende
Inhalte ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienstleister (Betreiber) zustehen
kann. Darüber hinaus habe die zuständigen Stellen (z.B. die Staatsanwaltschaft)
einen Anspruch auf Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten im
Einzelfall, §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 TMG. Mangels einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage i.S.v. § 12 Abs. 2 TMG ist der Betreiber hingegen nicht
befugt, ohne Einwilligung des Nutzers personenbezogene Daten an den Betroffenen
zu übermitteln, auch dann nicht, wenn dieser gegen den Verfasser wegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgehen will.
Anmerkung: Dem durch die
Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffenen wird in diesen Fällen neben dem
jeweiligen Verlangen auf Löschung, will er gegen den Verfasser direkt vorgehen
(z.B. wegen auch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB),
nichts anderes übrig bleiben, als Strafanzeige zu erstatten.
BGH, Urteil vom
01.07.2014 – VI ZR 345/13 -