Verschiedene Blogs haben sich darauf spezialisiert, Ihren
Nutzern die Möglichkeit von Bewertungen bestimmter Einrichtungen / Berufe zu
ermöglichen. Vorliegend ging es um einen Blog mit Ärztebewertung. Der klagende
Arzt machte gegen den Betreiber des Blogs einen Anspruch auf Auskunft über den
Namen und die Anschrift des Verfassers eines Beitrags geltend, in dem ihm u.a.
vorgeworfen wurde, Patientenakten in Waschkörben im Behandlungsraum zu lagern,
eine Schilddrüsenüberfunktion nicht erkannt und kontraindiziert behandelt zu
haben. Nachdem entsprechende Eintragungen zuvor vom Betreiber auf Veranlassung
des Klägers gelöscht wurden, wurde die letzte Eintragung nicht gelöscht.
Das Landgericht hatte den Betreiber zur Unterlassung der
Verbreitung der beanstandeten Behauptung als auch zur Auskunft über den
Verfasser verurteilt. Das OLG Stuttgart hat die Berufung des Betreibers
zurückgewiesen, aber die Revision in Bezug auf den Auskunftsanspruch zugelassen.
Die Revision war erfolgreich.
Unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 25.10.2011 – VI ZR
93/10 – hat es ausgeführt, dass dem Betroffenen - wie geschehen – durch persönlichkeitsverletzende
Inhalte ein Unterlassungsanspruch gegen den Dienstleister (Betreiber) zustehen
kann. Darüber hinaus habe die zuständigen Stellen (z.B. die Staatsanwaltschaft)
einen Anspruch auf Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten im
Einzelfall, §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 2 TMG. Mangels einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage i.S.v. § 12 Abs. 2 TMG ist der Betreiber hingegen nicht
befugt, ohne Einwilligung des Nutzers personenbezogene Daten an den Betroffenen
zu übermitteln, auch dann nicht, wenn dieser gegen den Verfasser wegen einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgehen will.
Anmerkung: Dem durch die
Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffenen wird in diesen Fällen neben dem
jeweiligen Verlangen auf Löschung, will er gegen den Verfasser direkt vorgehen
(z.B. wegen auch wegen sittenwidrig vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB),
nichts anderes übrig bleiben, als Strafanzeige zu erstatten.
BGH, Urteil vom
01.07.2014 – VI ZR 345/13 -
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung in Ziffer 2 des Urteils der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2013 zurückgewiesen hat.
- Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 (Auskunftserteilung) abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Der Kläger macht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend.
- Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht. Der Kläger, der eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im November 2011 eine Bewertung, in der unter anderem behauptet wurde, bei ihm würden Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden. Im Juni 2012 wurden in das Portal weitere, teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Die Bewertungen wurden jeweils nach entsprechenden Mitteilungen des Klägers von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien wiederum eine Bewertung mit den bereits zuvor beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der Beklagten gelöscht wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die entsprechenden Behauptungen unrichtig sind.
- Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen, zur Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage insoweit weiter.
Entscheidungsgründe
- I.
- Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich der bei der Beklagten hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. Dieser Anspruch sei auch gegen Dritte als Nicht-Verletzer gegeben. Stelle sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, bestehe gegen den Blogbetreiber bei der Verletzung von Prüfpflichten ein Auskunftsanspruch als Minus zu den Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe, soweit dies technisch möglich und zumutbar sei, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.
- II.
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
- 1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN). Für die erforderliche besondere rechtliche Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem genügt auch ein gesetzliches Schuldverhältnis (BGH, Urteile vom 31. März 1971 - VIII ZR 198/69, WM 1971, 565, 566; vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 279 - GEMA-Vermutung I; vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, BGHZ 125, 322, 331 - Cartier-Armreif; vom 17. Mai 1994 - X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 175). Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis besteht vorliegend aufgrund des aus §§ 823, 1004 BGB folgenden und vom Berufungsgericht rechtskräftig zuerkannten Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte (vgl. OLG Dresden, K&R 2012, 626, 628; Kohl, Die Haftung der Betreiber von Kommunikationsforen im Internet und virtuelles Hausrecht, S. 157).
- 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem anerkannt, dass der Berechtigte unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch die Nennung der Namen Dritter zur Ermittlung der Quelle der Rechtsbeeinträchtigung verlangen kann, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden; Schuldner des Hauptanspruchs muss daher nicht der Inanspruchgenommene, sondern kann auch ein Dritter sein (BGH, Urteile vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, aaO, 330 f.; vom 17. Mai 2001 - I ZR 291/98, BGHZ 148, 26, 30 mwN - Entfernung der Herstellungsnummer II; Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, NJW 2010, 2213 Rn. 35 - Oracle).
- 3. Offen bleiben kann, ob § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, einer Auskunftserteilung über Nutzerdaten entgegensteht (vgl. hierzu einerseits OLG Hamm, CR 2012, 128; andererseits Harting, Internetrecht 5. Aufl., Rn. 2189; Rössel, ITRB 2011, 253, 254; Lauber-Rönsberg, MMR 2014, 10, 13; Siebert, Geheimnisschutz und Auskunftsansprüche im Recht des Geistigen Eigentums, S. 217; zweifelnd OLG Dresden, aaO).
- 4. Die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur Bereitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Der Beklagten ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB, vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11, BGHZ 195 Rn. 33; vom 21. Januar 2010 - Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 23; zur fehlenden Befugnis zur Auskunftserteilung vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 - VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351, 2353). Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten würde, (zur Unterscheidung zwischen Auskunftsanspruch und datenschutzrechtlicher Öffnungsklausel vgl. BT-Drucks. 16/3135, S. 2; Schmitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 16.2. Rn. 3, 30, 37, 167, 174 ff. (Stand: Dezember 2009); Hullen/Roggenkamp in Plath, BDSG, § 14 TMG Rn. 17; Zscherpe in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 14 TMG Rn. 42).
- a) Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG (hierzu Schmitz, aaO Rn. 34, 109, 130 (Stand: Dezember 2009); Spindler/Nink in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 12 TMG Rn. 7; FA IT-Recht/Kamps, 2. Aufl., Kap. 20 Rn. 170; vgl. auch BT-Drucks. 13/7385, S. 22, zur Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 TDDSG) dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede steht - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar (vgl. § 3 Abs. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG; Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 9 Rn. 163 f.; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44). Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot; vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 16; Schmitz, aaO Rn. 30, 168, 189, (Stand: Dezember 2009); Bizer/Hornung in BeckRTD-Komm, § 12 TMG Rn. 63, 96; Spindler/Nink, aaO; Heckmann, aaO Rn. 183; Müller-Broich, TMG, § 12 Rn. 4; Hullen/Roggenkamp, aaO, § 12 TMG Rn. 30).
- aa) Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete allgemeine Auskunftsanspruch beinhaltet keine Erlaubnis im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht (vgl. LG München I, CR 2013, 677, 678; AG München, MMR 2011, 417; Spindler/Nink, aaO; Rössel, ITRB 2011, aaO; Müller-Piepenkötter, ITRB 2011, 162, 164; Lauber-Rönsberg, aaO; Schöttler, jurisPR-ITR 7/2007 Anm. 4; zur Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG bereits KG, CR 2007, 261, 262; LG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 27 O 536/09, juris Rn. 49).
- bb) Eine Ermächtigung zur Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 TMG. Nach dieser Bestimmung, die nach § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG auf Nutzungs- und Abrechnungsdaten entsprechend anwendbar ist, darf zwar der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung zu Zwecken des Schutzes von Persönlichkeitsrechten ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. LG München I, aaO; BeckRTD-Komm/Dix, § 14 TMG Rn. 53; Roggenkamp/Stadler in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 538; Spindler, CR 2007, 239, 243; Lauber-Rönsberg, aaO; Kohl, aaO, S. 174).
- b) Eine analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 TMG, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG scheidet ebenfalls aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
- aa) Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss "planwidrig" sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN).
- bb) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte mit der Erweiterung der Auskunftsermächtigung auf Auskünfte zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG die mitgliedstaatliche Verpflichtung zur Sicherstellung bestimmter Auskunftsrechte nach der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU L 157 S. 45) umgesetzt werden (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, BT-Drucks. 16/3078, S. 12 und 16). Die Richtlinie bezieht sich nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 jedoch nicht auf Persönlichkeitsrechte, sondern dient ausschließlich dem Schutz des geistigen Eigentums, um Innovation und kreatives Schaffen zu fördern, den Arbeitsmarkt zu entwickeln und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie).
- Die Frage, ob dem Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen - neben der Möglichkeit, Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend zu machen (vgl. insbes. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 18 ff.), - ein Auskunftsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen solle, wurde in den Gesetzesberatungen diskutiert, ohne dass dies zu einer Ausweitung des § 14 Abs. 2 TMG geführt hätte (vgl. das Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 11. Dezember 2006, Protokoll Nr. 16/25, S. 22 ff.). Der Sachverständige von Braunmühl sprach sich vor dem Ausschuss dafür aus, dass man bei schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffen die Daten "der dahinter stehenden Person" erfahren müsse (aaO S. 24). Demgegenüber äußerte der Sachverständige Dr. Bizer, dass es z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdungen den Auskunftsanspruch zu Zwecken der Strafverfolgung gebe, der völlig ausreichend sei (aaO, S. 25). Davon, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der Auskunftsansprüche auf die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum übersehen haben könnte (so Hullen/Roggenkamp, aaO, § 14 TMG Rn. 22), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
- c) Die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum mag zwar wenig nachvollziehbar (Spindler, aaO; Lauber-Rönsberg, aaO, 13 f.) und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen - in Anlehnung an § 14 Abs. 2 TMG in Verbindung mit § 101 UrhG, § 19 MarkenG und § 140b PatG - wünschenswert sein (vgl. Kohl, aaO, S. 194 ff.; Lauber-Rönsberg, aaO; Spindler, Persönlichkeitsschutz im Internet - Anforderungen und Grenzen einer Regulierung, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band I, Gutachten F 111 f.; Beschluss Nr. 18 der Abteilung IT- und Kommunikationsrecht des 69. Deutschen Juristentages zum vorgenannten Thema, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages 2012, Band II, O 227). Eine solche Regelung müsste jedoch der Gesetzgeber treffen.
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