Werbematerialien eines Bauträgers
können eine Beschaffungsvereinbarung begründen (Brandenburgisches OLG vom
26.05.2013 – 12 U 115/12 -). Dies gilt
nicht nur für die Beschaffenheit des Bauobjekts als solchem. Das OLG Frankfurt
hatte zu entscheiden, wie die Angaben des Bauträgers im Verkaufsprojekt
bezüglich der Aussicht zu verstehen sind. Dort hatte der Bauträger ausgeführt,
von einer Südterrasse wären die Türme der Stadt zu sehen und eine Wohnung im
Erdgeschoss wurde mit den Worten beworben, von dort gäbe es einen unverbaubaren
Skyline-Blick.
Die Angaben im Prospekt waren
auch in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstellung
des Prospekts und des Verkaufs als auch noch bei Übergabe an den Käufer richtig
gewesen. Allerdings erfolgte späterhin eine sichtbehindernde Bebauung. Die
Käufer verlangten daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klage war in
beiden Instanzen erfolgreich.
Das OLG führte zur Begründung
aus, die Sichtbehinderung stelle eine nachvertragliche Pflichtverletzung dar.
Es verweist darauf, dass die Rechtsprechung eine nachvertragliche
Pflichtverletzung z.B. darin sehen würde, dass der Bauträger das Restgrundstück
bebaut wird oder anders bebaut wird als zugesagt. Daraus würde deutlich, dass
das Integritätsinteresse des Käufers geschützt werden soll. Da hier der Bauträger
selbst die Verbauung vorgenommen habe, hätte er dies auch nach § 280 Abs. 1 BGB
zu vertreten.
Anmerkung: Wenn, wie hier, von „unverbaubar“ die Rede ist,
muss m.E. nicht mehr geprüft werden, ob die Verbauung deshalb zu vertreten ist,
da sie von dem Bauträger selbst vorgenommen wurde. Vorliegend hatte sich der
Bauträger, nach den Entscheidungsgründen, auch darauf berufen, dass ein Dritter
auch die Verbauung vorgenommen hätte. Das OLG wies lediglich diesbezüglich
darauf hin, dass – sollte dies stimmen – weder eine ordnungsgemäße Aufklärung
des Käufers vorläge noch das vermutete Verschulden beseitigt würde. Wenn, wie
hier, der Bauträger auf den Skylineblick werbemäßig (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB)
abstellt, so muss er auch dafür einstehen. Er hätte mithin entweder bereits im
Prospekt, spätestens aber bei Protokollierung darauf verweisen müssen, unter
welchen Umständen (z.B. Abweichung von einem Bebauungsplan oder Änderung
desselben pp.) diese Aussage keine Bedeutung hat.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2015 – 3 U 4/14 -