Die Klägerin stellte ihren
Mitarbeitern Backwaren (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen,
Rosinen- und Schokobrötchen pp. und Kroamstuten) ohne Belag sowie Heißgetränke
in der Kantine zur kostenlosen ganztägigen Bedienung durch die Mitarbeiter zur
Verfügung. Vormittags gab es eine halbe Stunde bezahlte Pause; in dieser Zeit
sollten die Mitarbeiter ins Gespräch kommen, Kontakte pflegen und stellenübergreifende
Problemlösungen finden; während dieser pausen waren häufig auch Führungskräfte
und der Vorstand der Klägerin anwesend.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung
sah das beklagte Finanzamt (FA) in der unentgeltlichen Überlassung der
Backwaren und Getränke Sachbezugswerte, die zu versteuern seien. Die Klägerin
beantragte daraufhin die Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 EStG, vertrat allerdings entgegen dem FA die Ansicht, es handele sich hier
nicht um ein Frühstück. Das DA forderte für den Prüfzeitraum Lohnsteuer und
Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) nach. Der Einspruch der
Klägerin gegen den Bescheid wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage
zum Finanzgericht war erfolgreich. Die vom FA eingelegte Revision wurde vom BFH
zurückgewiesen.
Als richtig sah der BFH vom
Grundsatz die Auffassung des FA an, dass der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 S. 1
Nr. 1 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben kann,
soweit arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an Arbeitnehmer unentgeltlich oder
verbilligt abgibt, wenn diese Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart
wurden. Die Steuer sei eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, die dem Grund
nach durch eine Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstünde, was
notwendig für eine Pauschalierung durch den Arbeitgeber voraussetze, dass für
den Arbeitnehmer eine geldwerte Einnahme iSv. § 19 EStG vorliege. Zu diesen
geldwerten Einnahmen würden auch (unabhängig von einem Rechtsanspruch)
einmalige Bezüge und Sachbezüge gehören, wobei nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu den
Sachbezügen auch „Kost“ gehöre. Diese Bezüge müssten durch das individuelle
Dienstverhältnis begründet sein, was bereits dann der Fall sei, wenn sie dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis zufließen würden. Diese Grundsätze kämen auch dann zum Tragen,
wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich
oder verbilligt zur Verfügung stellen würde, wobei es nicht darauf ankäme, dass
Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung
unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen würden.
Nach diesen Grundsätzen würde
vorliegend eine Versteuerung und damit auch eine Lohnsteuerpauschalierung nicht
in Betracht kommen. Es würde sich hier bereits dem Grunde nach nicht um
Arbeitslohn handeln. Auch wenn die Überlassung einen Vorteil für die Arbeitnehmer
darstelle, handele es sich nicht um eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Dagegen würde bereits sprechen, dass die
Backwaren und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt
worden seien, allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt worden seien und
zudem der Verzehr in der Regel nicht während echter Pausen (also außerhalb der
Arbeitszeit) stattfinde, sondern während der bezahlten Arbeitszeit, wobei die
Arbeitnehmer beim Verzehr in der Kantine zusammen kämen und sich über berufliche
Angelegenheiten untereinander sowie mit der „Führungsetage“ austauschen
sollten. Damit sei die Überlassung von Backwaren und Heißgetränken mit
Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung
günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar, denen keine Entlohnungsfunktion
zukomme (so z.B. BFH, Urteil vom 17.07.1959 - VI 107/57 U - zur Abgabe von kostenfreien Getränken an
Mitarbeiter als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten). Damit läge vorliegend der
Sachverhalt auch anders als im Fall der Entscheidung vom 04.08.1994 - VI R T
91/92 -, in der es (was weiterhin gelte) um die zehnmal im Jahr stattfindende
Bewirtung von ausgewählten Mitarbeitern in einer Gaststätte gegangen sei.
Entscheidend sei auch, dass es
sich bei den zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken nicht um eine
Mahlzeit (z.B. ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen)) gehandelt habe (§ 2
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 SvEV), die grundsätzlich Arbeitslohn darstellen würden.
Nach der zugrunde zu legenden Verkehrsanschauung müssten für die Annahme eines (auch
einfachen) Frühstücks jedenfalls noch Aufstrich oder Belag hinzukommen, wobei
die Art des Brötchens ohne Belang sei. Auch die Ansicht des FA zur veränderten
Essgewohnheiten, Kaffee „to go“ und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes
Brötchen als Frühstück anzusehen, sei verfehlt; es handele sich um eine
Lebensmittel, die erst durch Kombination mit weiteren Lebensmitteln (wie
Butter, Aufschnitt, Käse, Marmelade) zu einem Frühstück würden.
BFH, Urteil vom 03.07.2019 - VI R 36/17 -