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Der Kläger war bei der Beklagten als Vermögensberater im Strukturvertrieb
tätig. Er erhielt neben einer Provision einen Bürokosten- und
Organisationsleistungszuschuss (nachfolgend Bürokostenzuschuss), dessen Höhe
sich nach dem jeweiligen Umsatz des zurückliegenden Quartals orientierte und
der zur zweckentsprechenden Errichtung,
Unterhaltung und den Betrieb eines Büros gezahlt wurde. Grundlage war eine im
Intranet der beklagten bekanntgegebene Vertragsbedingung, der zufolge der
Zuschuss nur freiwillig an die Vermögensberater gezahlt würde und sich die
beklagte Veränderungen vorbehalte, ferner, dass Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt
der Zahlung des Vertragsverhältnis ungekündigt sei.
Die Klage auf Zahlung des
Bürokostenzuschusses hatte im Revisionsverfahren umfassend Erfolg.
Der BGH verwies darauf, dass es
sich bei den Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305
BGB handele. Diese wären nach ihren objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich
auszulegen.
Dem Zahlungsanspruch stünde nicht
entgegen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele. Die entsprechende Klausel
im Intranet wäre nach der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB dahingehend
auszulegen, dass nicht der Rechtsanspruch auf Zahlung, sondern nur die
Fortwirkung für die Zukunft ausgeschlossen werden sollte.
Vorliegend führte auch die
Kündigung des Vertrages durch den Kläger den Rechtsanspruch nicht erlöschen
lassen. Die entsprechende Klausel in den Bedingungen sei im Hinblick auf §§ 89
Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz, 134 BGB nichtig. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz
BGB dürfe die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags
einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den
Handelsvertreter; es handele sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des
Handelsvertreters. Eine damit auszuschließende einseitige Beeinträchtigung des
Handelsvertreters sei aber auch dann gegeben, wenn seine Kündigung von erschwerten
Bedingungen, wie hier den Verzicht auf den Bürokostenzuschuss, abhängig gemacht
würde. Der Handelsvertreter sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet,
weiterhin tätig zu sein und damit sein Büro zu unterhalten. Jedenfalls dann,
wenn wie hier der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten
habe, stelle die Klausel eine wesentliche Erschwerung dar; ausdrücklich gab der
BGH die bisherige anderweitige Rechtsprechung des ehedem zuständigen 8.
Zivilsenats (ergangen zum Vertragshändlervertrag) auf.
BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 59/14 -