Häufig wird in einem Mietvertrag
als Sicherung vereinbart, dass ein Dritter als selbstschuldnerischer Bürge für
mögliche Ansprüche des Mieters gegen einen Mieters mit einstehen soll. Doch
hier ist, wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, Vorsicht
geboten.
In dem vom OLG im Rahmen einer
Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe zu entscheidenden Fall,
hatte die Ehefrau des Mieters die selbstschuldnerische Bürgschaft für die
Verpflichtungen ihres (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemanns aus einem von
diesem mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag übernommen. Der Mietvertrag
wurde am 20.03.1997 geschlossen; dazu übernahm die Ehefrau (ob wirksam, hat das
OLG auf sich beruhen lassen, allerdings auch bezweifelt) durch Unterschrift auf
der Vertragsurkunde als „selbstschuldnerische Bürgin“ die Bürgschaft. Unabhängig
davon, ob dies dem Schriftformerfordernis für eine Bürgschaft genügt, würde
sich die verklagte Ehefrau jedenfalls
auf § § 767 Abs. 1 S. 3 BGB berufen können. Dort heißt es: „Durch ein
Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft
vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.“
Streitgegenständlich sind
ausschließlich Forderungen der Klägerin, die nach der Ausübung eines
mietvertraglich vorgesehenen Optionsrechts durch den Mieter entstanden sind.
Dies stellt sich, so das OLG, als ein rechtsgeschäftliches Handeln iSv. § 767
Abs. 1 S. 3 BGB dar. Mit dieser Regelung würde auch das mit § 766 S. 1 BGB
(Schriftformerfordernis) verfolgte Anliegen durchgesetzt, den Bürgen nicht mit
einem unkalkulierbaren Risiko zu überziehen. Es sollen für künftige
Verbindlichkeiten Grenzen gesetzt werden. Es solle auch verhindert werden, dass
durch ein zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner nachträglich das
Haftungsrisiko des Bürgen verschärft wird, die für den Bürgen bei Eingehen der
Bürgschaft nicht erkennbar waren.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2016 – 24 W 12/16 -