Die Beteiligten zu 1. und 2. waren
deutsche Staatsangehörige Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland. Eine mit dem
Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau wurde in der Ukraine einer
ukrainischen Leimutter (Beteiligte zu 5.) eingesetzt, die im Dezember 2015 in
Kiew das betroffene Kind gebar. Der Ehemann hatte bereits vor der Geburt die
Vaterschaft anerkannt und haben er und die Leimutter Sorgerechtserklärungen
nach § 1626a BGB abgegeben. Die Leimutter gab nach der Geburt eine Erklärung ab,
dass das Kind von ihr in Ersatzmutterschaft geboren worden sei und genetische Ähnlichkeit
mit den Beteiligten zu 1. und 2. habe, woraufhin das ukrainische Standesamt die
Beteiligten zu 1. und 2. als Eltern registrierte und eine entsprechende
Geburtsurkunde ausstellte. Zurückgekehrt nach Deutschland wurde im Januar 2016 die
Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet; für das
Standesamt ergab sich erst später durch eine Anfrage der Deutschen Botschaft in
Kiew die Leihmutterschaft. Auf Antrag der Standesamtaufsicht (Beteiligte zu 4.)
hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Leihmutter als Mutter
einzutragen: Das OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Und 2. Dagegen zurück.
Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG wurde
zurückgewiesen.
Die Eintragung im ukrainischen
Geburtsregister und dortige Ausstellung einer Geburtsurkunde habe keine einer Gerichtsentscheidung
gleichkommende Wirkung, weshalb es sich nicht um eine anerkennungsfähige
Entscheidung iSv. § 108 FamFG handele, weshalb hier die Berichtigung nach §§
47, 48 PStG möglich sei.
Es sei deutsches Recht
anzuwenden. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB regele, dass die Abstammung eines Kindes
dem Recht des Staates unterliege, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt
habe; auch könne im Verhältnis zu jedem Elternteil das anzuwendende Recht nach
dem Recht bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehöre, Art. 19 Abs. 1 S. 2
EGBGB. Bei verheirateten Müttern könne
die Abstammung zudem nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen
Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen, Art.
19 Abs. 3 S. 1 1. Hs. EGBGB. Die Alternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB seien
gleichwertig. Heimat- und Ehewirkungsstatut der Beteiligten zu 1. und 2. Würden
daher vorliegend zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen.
Der gewöhnliche Aufenthalt sei
der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, der sogen.
Daseinsmittelpunkt. Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Staat begründe noch
keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei minderjährigen Kindern, insbes. Neugeborenen,
sei azf die Bezugspersonen abzustellen, die es zu versorgen und zu betreuen hätten
sowie deren soziales und familiäres Umfeld.
Sei die rechtliche Abstammung von
keinem Elternteil zweifelsfrei feststellbar, da die in Betracht kommenden Rechtsordnungen
in dieser Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, sei drauf
abzustellen, ob das Kind seinen Aufenthalt alsbald wechseln würde oder an
seinem gegenwärtigen Aufenthalt verbleiben würde. Es käme hier auf die soziale
Integration an, was von tatsächlichen als auch rechtlichen Faktoren abhängen
könne, wenn diese den künftigen Aufenthalt wirksam bestimmen würden. Dabei sei
insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, welche Person faktisch über den
Aufenthalt bestimmen würde. Danach sei für das Kind für dessen gewöhnlichen
Aufenthalt von Deutschland auszugehen. So habe von vornherein bereits die
übereinstimmende Absicht bestanden, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit
den Beteiligten zu 1. und 2. nach Deutschland gelange und dort verbleiben solle.
Die Rechtsposition des Ehemanns sei zudem rechtlich nach deutschen und
ukrainischen Recht gesichert, da er jeweils als Vater anzusehen sei. Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns
begründe daher auch eine deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, § 4 Abs. 1
StAG, weshalb es der Leihmutter in Ansehung der Mitsorgeberechtigung des
Ehemanns nicht möglich sei, das Kind in die Ukraine zu verbringen. Das
ukrainische Recht sehe hier keine Abstammungszuordnung des Kindes zur Ehefrau
vor. Auf die Frage eines Statutenwechsels (bisher nicht entschieden) käme es
nicht an, da zum Einen eine Abstammung von der Ehefrau als „Wunschmutter“ nach
ukrainischen Recht nicht begründet wurde, zum Anderen die deutsche
Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. und 2. einen starken Inlandsbezug
aufweise, demzufolge das deutsche Kollisionsrecht schon auf die Rechtslage des
Kindes bei Geburt unmittelbar Anwendung fände (BGHZ 210, 59).
Dass die Leihmutter die Übernahme
einer Elternstellung ablehne, sei aufgrund der bewusst getroffenen
gegenläufigen gesetzgeberischen Entscheidung in § 1591 BGB unbeachtlich. Um die
gewünschte Rechtswirkungen auch für die Ehefrau herzustellen, seien die
Beteiligten zu 1. und 2. auf das Adoptionsverfahren zu verweisen.
BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 530/17 -