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Dienstag, 14. Mai 2019

Leihmutter: Zur Frage der Elternschaft und Anwendung deutschen (Kollisions-) Rechts bei Leihmutter im Ausland (hier: Ukraine)


Die Beteiligten zu 1. und 2. waren deutsche Staatsangehörige Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland. Eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau wurde in der Ukraine einer ukrainischen Leimutter (Beteiligte zu 5.) eingesetzt, die im Dezember 2015 in Kiew das betroffene Kind gebar. Der Ehemann hatte bereits vor der Geburt die Vaterschaft anerkannt und haben er und die Leimutter Sorgerechtserklärungen nach § 1626a BGB abgegeben. Die Leimutter gab nach der Geburt eine Erklärung ab, dass das Kind von ihr in Ersatzmutterschaft geboren worden sei und genetische Ähnlichkeit mit den Beteiligten zu 1. und 2. habe, woraufhin das ukrainische Standesamt die Beteiligten zu 1. und 2. als Eltern registrierte und eine entsprechende Geburtsurkunde ausstellte. Zurückgekehrt nach Deutschland wurde im Januar 2016 die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet; für das Standesamt ergab sich erst später durch eine Anfrage der Deutschen Botschaft in Kiew die Leihmutterschaft. Auf Antrag der Standesamtaufsicht (Beteiligte zu 4.) hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Leihmutter als Mutter einzutragen: Das OLG wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Und 2. Dagegen zurück. Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG wurde zurückgewiesen.


Die Eintragung im ukrainischen Geburtsregister und dortige Ausstellung einer Geburtsurkunde  habe keine einer Gerichtsentscheidung gleichkommende Wirkung, weshalb es sich nicht um eine anerkennungsfähige Entscheidung iSv. § 108 FamFG handele, weshalb hier die Berichtigung nach §§ 47, 48 PStG möglich sei.

Es sei deutsches Recht anzuwenden. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB regele, dass die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliege, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe; auch könne im Verhältnis zu jedem Elternteil das anzuwendende Recht nach dem Recht bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehöre, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB.  Bei verheirateten Müttern könne die Abstammung zudem nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen, Art. 19 Abs. 3 S. 1 1. Hs. EGBGB. Die Alternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB seien gleichwertig. Heimat- und Ehewirkungsstatut der Beteiligten zu 1. und 2. Würden daher vorliegend zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führen.

Der gewöhnliche Aufenthalt sei der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, der sogen. Daseinsmittelpunkt. Ein vorübergehender Aufenthalt in einem Staat begründe noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei minderjährigen Kindern, insbes. Neugeborenen, sei azf die Bezugspersonen abzustellen, die es zu versorgen und zu betreuen hätten sowie deren soziales und familiäres Umfeld.

Sei die rechtliche Abstammung von keinem Elternteil zweifelsfrei feststellbar, da die in Betracht kommenden Rechtsordnungen in dieser Frage zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, sei drauf abzustellen, ob das Kind seinen Aufenthalt alsbald wechseln würde oder an seinem gegenwärtigen Aufenthalt verbleiben würde. Es käme hier auf die soziale Integration an, was von tatsächlichen als auch rechtlichen Faktoren abhängen könne, wenn diese den künftigen Aufenthalt wirksam bestimmen würden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, welche Person faktisch über den Aufenthalt bestimmen würde. Danach sei für das Kind für dessen gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland auszugehen. So habe von vornherein bereits die übereinstimmende Absicht bestanden, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit den Beteiligten zu 1. und 2. nach Deutschland gelange und dort verbleiben solle. Die Rechtsposition des Ehemanns sei zudem rechtlich nach deutschen und ukrainischen Recht gesichert, da er jeweils als Vater anzusehen sei.  Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns begründe daher auch eine deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes, § 4 Abs. 1 StAG, weshalb es der Leihmutter in Ansehung der Mitsorgeberechtigung des Ehemanns nicht möglich sei, das Kind in die Ukraine zu verbringen. Das ukrainische Recht sehe hier keine Abstammungszuordnung des Kindes zur Ehefrau vor. Auf die Frage eines Statutenwechsels (bisher nicht entschieden) käme es nicht an, da zum Einen eine Abstammung von der Ehefrau als „Wunschmutter“ nach ukrainischen Recht nicht begründet wurde, zum Anderen die deutsche Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1. und 2. einen starken Inlandsbezug aufweise, demzufolge das deutsche Kollisionsrecht schon auf die Rechtslage des Kindes bei Geburt unmittelbar Anwendung fände (BGHZ 210, 59).

Dass die Leihmutter die Übernahme einer Elternstellung ablehne, sei aufgrund der bewusst getroffenen gegenläufigen gesetzgeberischen Entscheidung in § 1591 BGB unbeachtlich. Um die gewünschte Rechtswirkungen auch für die Ehefrau herzustellen, seien die Beteiligten zu 1. und 2. auf das Adoptionsverfahren zu verweisen.

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 530/17 -