Es kommt häufiger vor als
manchmal gedacht: Da klagt ein Miteigentümer gegen die übrigen Miteigentümer
einer WEG (z.B. Beschlussanfechtungsklage) und die einzelnen verklagten
Miteigentümer beauftragen jeder für sich einen Anwalt zu ihrer jeweiligen Vertretung.
Wird die Klage abgewiesen ist damit idR. auch eine Kostenentscheidung
dahingehend verbunden, dass die Kosten der Beklagten vom Kläger zu tragen sind.
Allerdings werden die Beklagten spätestens im Rahmen der Kostenfestsetzung
staunen, wenn sie nicht jeweils die ihnen von ihrem jeweiligen anwaltlichen
Vertreter in Rechnung gestellten gebühren gegen den Kläger festgesetzt erhalten.
Anlass auf diesen Umstand
hinzuweisen gibt eine Entscheidung des LG Köln. Nach einem nicht näher dargelegten Rechtstreit
in einer Wohnungseigentumssache hatte der Rechtspfleger einen
Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, in dem er die Kosten der Beklagten zu 2. beider
Instanzen gegen die Klägerin festsetzte.
Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Amtsgericht diese Entscheidung
aufgehoben. Hiergegen wandte sich nun die Beklagte zu 2. mit ihrer sofortigen
Beschwerde. Dieser wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen; das Landgericht wies
sie zurück.
Die Beklagte zu 2. argumentierte,
es habe innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft Streit zu dem der
ursprünglichen Klage zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben, weshalb der Beklagte
zu 2. Ein eigenständiges Interesse daran gehabt habe, selbst auf den Verlauf
des Rechtsstreits Einfluss zu nehmen. Dem folgte das Landgericht nicht. Grundlage
sei hier § 50 WEG. Danach seien den Wohnungseigentümern „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten
Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des
Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte
Rechtsanwälte geboten war“. Nach Auffassung des Landgerichts hätten die
Erwägungen des Beklagten zu 2. nicht die Beauftragung eines eigenen
Rechtsanwalts rechtfertigen können, da es allen Beklagten in der Sache um die
Abwehr der Beschlussanfechtung und des gleichzeitig gestellten Verpflichtungsantrages
gegangen sei. Damit seien aber Interessensgegensätze bei Beauftragung eines
gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich. Streitigkeiten innerhalb
der (beklagten) Wohnungseigentümer zur Thematik der Klage würden hier eine
getrennte Beauftragung von Anwälten nicht rechtfertigen können.
Anmerkung: Die hier vom LG Köln dargelegten Grundsätze
entsprechen der herrschenden Meinung und Rechtsprechung und lassen sich auch
aus § 50 WEG unschwer ableiten; die Norm bezweckt die Begrenzung des
Kostenrisikos. Eine eigenständige Beauftragung von Anwälten durch verklagte
Wohnungseigentümer ist nur dann möglich, wenn ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter
in einen Interessenswiderstreit geraten würde. Dies wäre objektiv festzustellen
und ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – die Abwehr der Beschlussanfechtung
(verbunden mit dem Verpflichtungsantrag) gewollt ist; ein möglicher allgemeiner
Streit innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder auch mit der
WEG-Verwaltung wie auch ein konkreter Streit zur fraglichen Thematik, wenn
gelichwohl die Abwehr begehrt wird, reicht nicht aus.
Bei
Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen einzelnen verklagten
Wohnungseigentümer wird man allerdings auch eine Hinweispflicht des beauftragten
Rechtsanwalts annehmen müssen, bei dessen Unterlassen er ggf. keinen Kostenerstattungsanspruch
gegen seinen Mandanten hat, wenn davon auszugehen ist, dass dieser den von den
übrigen Eigentümern (oder vom WEG-Verwalter) gewählten Anwalt ebenfalls
beauftragt hätte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte wäre davon für den Fall
eines entsprechenden Hinweises auszugehen.
Beauftragt
der WEG-Verwalter keinen (gemeinsamen) Anwalt mit der Rechtsverteidigung und
jeder verklagte Wohnungseigentümer einen eigenen, wird man den am Verfahren als
Beklagte beteiligten Wohnungseigentümern nur eine entsprechende Quote entsprechend
ihrer fiktiven Beteiligung an der Beauftragung eines einzigen Anwalts (unter
Beachtung des Mehrvertertungszuschlags) zubilligen können.
LG Köln, Beschluss vom
21.08.2017 - 29 T 66/17 -