
Zusätzlich wird zum Anderen darauf
hingewiesen, dass auch im Übrigen kein Versicherungsschutz bestünde.
Nach § 4 Nr. 1b VGB 14 werden nur
Sachen entschädigt, die „durch Leitungswasser …, Bruch an Leitungswasser
führenden Rohren und Rost … zerstört oder beschädigt werden“. Damit läge hier
kein Leitungswasserschaden vor. Das Drainagerohr sei kein Zu- oder
Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder
ein damit verbundener Schlauch , der unter die Versicherungsbedingungen falle.
Denn in das Drainagerohr würde lediglich Regenwasser aus der Dachentwässerung
eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diene. Anders al in dem vom OLG
Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 28.01.2011 – 10 U 238/10 -) sei
vorliegend keine Verbindung für das Regenfallrohr oder die Drainageleitung mit
der Wasserversorgung festzustellen (§ 6 Nr. 1 c, d, e VGB 14); insbesondere sei
nicht festzustellen, dass das Regenwasser zusammen mit dem Brauchwasser
abgeleitet würde.
Auch ließe sich aus einer
angehängten Klausel zu den VGB 14 entnehmen, dass ein versicherter Vorfall
vorläge. Danach wäre auch ein Rückstauschaden gedeckt. Rückstau läge aber nur
vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation durch
Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes
oder seiner Einrichtungen austreten würde. Dies ist aber bei der Verschlammung
der Drainage nicht der Fall; das Wasser stammt vom Regenfallrohr.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 – 20 U 148/16 –