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Sonntag, 4. Juni 2017

Verschlammung des Drainagerohres führt nicht zum versicherten Leitungswasserschaden

Die Klägerin machte aus abgetretenen Recht  Ansprüche gegen die Beklagte als Wohngebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens geltend. Nach ihrem Vortrag soll ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf das Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen sein und deshalb zur Überflutung des Kellers geführt haben. Die Klage wurde vom Land- und im Berufungsrechtszug vom Oberlandesgericht (OLG) abgewiesen. Zum Einen stützen sich die Entscheidungen darauf, dass sich die nicht auf einen Schaden im Keller beziehen, sondern auf (vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Maßnahmen) zur Verhinderung des Eindringens von Wasser in den Keller.  

Zusätzlich wird zum Anderen darauf hingewiesen, dass auch im Übrigen kein Versicherungsschutz bestünde. 

Nach § 4 Nr. 1b VGB 14 werden nur Sachen entschädigt, die „durch Leitungswasser …, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Rost … zerstört oder beschädigt werden“. Damit läge hier kein Leitungswasserschaden vor. Das Drainagerohr sei kein Zu- oder Ableitungsrohr  der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch , der unter die Versicherungsbedingungen falle. Denn in das Drainagerohr würde lediglich Regenwasser aus der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diene. Anders al in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 28.01.2011 – 10 U 238/10 -) sei vorliegend keine Verbindung für das Regenfallrohr oder die Drainageleitung mit der Wasserversorgung festzustellen (§ 6 Nr. 1 c, d, e VGB 14); insbesondere sei nicht festzustellen, dass das Regenwasser zusammen mit dem Brauchwasser abgeleitet würde.

Auch ließe sich aus einer angehängten Klausel zu den VGB 14 entnehmen, dass ein versicherter Vorfall vorläge. Danach wäre auch ein Rückstauschaden gedeckt. Rückstau läge aber nur vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder seiner Einrichtungen austreten würde. Dies ist aber bei der Verschlammung der Drainage nicht der Fall; das Wasser stammt vom Regenfallrohr.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 – 20 U 148/16 –