Sieht der Mietvertrag bestimmte
Betriebskosten nicht als Nebenkosten vor, können sie an sich auch vom Vermieter
nicht abgerechnet werden. Grundsätzlich kann also der Mieter mit solchen Kosten
nicht belastet werden. Allerdings können die Mietvertragsparteien eine
Änderung, auch zu Lasten des Mieters, vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung
liegt schon dann vor, wenn der Vermieter schriftlich oder auch nur mündlich
eine Änderung der Abrechnung und Aufnahme weiterer bestimmter Betriebskosten
ankündigt und im Nachgang eine entsprechende Betriebskostenabrechnung mit den
weiteren Positionen überlässt. Damit, so der BGH, würde dem Mieter bewusst,
dass der Vermieter ein Angebot zur Abänderung des Mietvertrages unterbreitet.
Ein solches Angebot würde durch Zahlung der darauf beruhenden Abrechnung resp. der darauf angepassten erhöhten
Vorauszahlungen angenommen.
BGH, Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 36/14 -