Der Kläger kaufte vom Beklagten
einen gebrauchten PKW zum Preis von €
30.000,00. Im Vertrag wurde aufgenommen, dass der Verkauf unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung erfolge. Gleichzeitig hieß es in dem Vertrag, dass der
Verkäufer versichere, dass das Fahrzeug und dessen Zubehörteile sein Eigentum
sind; Rechte Dritter daran würden nicht bestehen. Knapp fünf Monate nach Abschluss
des Kaufvertrages erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und focht
diesen wegen arglistiger Täuschung an, da das Fahrzeug nach Auskunft der
Polizei im Schengener Informationssystem als gestohlen verzeichnet sie und
jederzeit mit einer Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft zu rechnen sei. Er
verlangte mit der Klage Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug der Gebrauchsvorteile.
Die Klage wurde erst- und
zweitinstanzlich abgewiesen. Der BGH hob auf und verwies zur weiteren
Sachprüfung an das OLG zurück. Inwieweit eine Kenntnis des Beklagten von dem
möglichen Recht eines Dritten bestand blieb in den Entscheidungen unklar;
lehnte man danach eine arglistige Täuschung ab, kam es darauf an, ob trotz des
umfassenden Gewährleistungsausschlusses (der Sach- und Rechtsmängel umfasst)
ein Rechtsanspruch des Klägers gegen ihn bestehen konnte.
1. Anders als in der Vorinstanz
angenommen ging der BGH nicht davon aus, dass sich der Gewährleistungsausschluss
auch auf Rechtsmängel iSv. § 435 S. 1 BGB beziehe. Nach § 435 S. 1 BGB ist eine
Sache von Rechtsmängeln frei, wenn Dritte keine oder nur vereinbarte Rechte an
dieser geltend machen können. Zwar sei vorliegend nicht geklärt worden, ob es
sich bei den Regelungen im Kaufvertrag um AGB-Bestimmungen oder eine
Individualvereinbarung handele. Während eine AGB-Klausel vom Revisionsgericht
umfassend geprüft werden könne, könne eine Individualvereinbarung im
Revisionsverfahren nur eingeschränkt geprüft werden. Vorliegend hätten die
Vorinstanzen aber prüfbare Denksätze und anerkannte Auslegungsregeln nicht
beachtet. Zwar sei ein vollkommener Gewährleistungsausschluss vereinbart
worden, aber direkt danach Angabe des Beklagten, dass Rechte Dritter nicht
bestünden. Dabei handele es sich auch nicht lediglich um eine Versicherung des
Eigentums des Beklagten, da diese selbst noch vorangestellt wurde.
Es standen sich mithin hier der
vereinbarte Gewährleistungsausschluss und die Darlegung einer
Rechtsmängelfreiheit gegenüber und
bedürften einer Auslegung. Gerade beim Gebrauchtwagenkauf bestünde ein
nachvollziehbares Bedürfnis des Käufers, den alleine im Interesse des
Verkäufers aufgenommenen Gewährleistungsausschluss nach § 434 BGB auf
Sachmängel zu begrenzen und die gesetzliche Rechtsmängelhaftung fortgelten zu
lassen.
2. Zur arglistigen Täuschung
durch den Verkäufer hielt der BGH fest, dass dieser mit seiner Begründung diese
nicht hätte negieren dürfen. Ein Verschweigen der SIS-Eintragung sei verneint
worden, da sich aus der Ermittlungsakte nicht ergeben hätte, dass er über die
Eintragung im SIS-Fahndungssystem informiert wurde und einer Verwertung des
Fahrzeugs nicht im Wege stünde. Außer Acht habe das Berufungsgericht gelassen,
dass zunächst ein behördliches Veräußerungsverbot ausgesprochen wurde. Nach den
Umständen sei nur eine SIS-Fahndung in Betracht gekommen. Der Beklagte habe
auch einen Anwalt eingeschaltet gehabt. Er hätte hier nachfragen können. Indem
er dies unterlassen habe, hätte er den Rechtsmangel zumindest für möglich
gehalten und billigend in Kauf genommen, dass der Kläger ihn nicht kannte und
bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt abgeschlossen
hätte.
3. Da in den Vorinstanzen nicht
geklärt wurde, ob das Fahrzeug tatsächlich (was vom beklagten bestritten war)
im SIS-Fahndungssystem ausgeschrieben war, kam es zur Zurückverweisung.
BGH, Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 233/15 -