Die Klägerin war Gebäudeversicherer,
die Beklagte der Haftpflichtversicherer eines dortigen Mieters. Die Lebensgefährtin
des Mieters hatte (grob fahrlässig) einen Brand verursachte. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen
mit der Begründung, der Mieter habe bei seinem Haftpflichtversicherer keinen
Deckungsschutz, da es sich um eine sogen. Single-Versicherung handele und er
für den durch einen Dritten verursachten Brand nicht einzustehen habe. Das
Verhalten des Dritte (hier die
Lebensgefährtin des Mieters) müsse sich der Mieter nicht nach § 278 BGB
zurechnen lassen, da dieser nicht Repräsentant des Mieters geworden sei.
Die Berufung der Klägerin war dem
Grunde nach erfolgreich.
Nach § 78 Abs. 2 VVG seien
mehrere Versicherer, bei denen ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
sei, im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet,
die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen hätten.
Die Norm sei nicht unmittelbar anzuwenden, da der Gebäudeversicherer des
Sacherhaltungsinteresse des Mieters nicht mitversichere, weshalb im Verhältnis
zur Haftpflichtversicherung des Mieters keine Mehrfachversicherung bestünde.
Allerdings ergäbe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des dem
Gebäudeversicherungsvertrages ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers für
den Fall, dass der Mieter den Gebäudeschaden durch leichte Fahrlässigkeit
verursache (so BGHZ 169, 86, 96). Verfüge der Mieter (wie hier) über eine
Haftpflichtversicherung und ist diese gegenüber dem Mieter eintrittspflichtig,
so liege in seiner Person faktisch eine Mehrfachversicherung vor, weshalb eine
analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 VVG gerechtfertigt sei (so BGH aaO.).
Die Voraussetzungen lägen hier
vor. Der Mieter hafte dem Vermieter für den entstandenen Schaden. Dies folge
aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Er habe schuldhaft eine Nebenpflicht
aus dem Mietvertrag verletzt, da er gegenüber dem Vermieter zur sorgfältigen
Behandlung der Mietsache verpflichtet sei. Das Verschulden seiner
Lebensgefährtin müsse sich der Mieter zurechnen lassen, da diese die Wohnung jedenfalls
auch bewohne; § 540 Abs. 2 BGB. So müsse sich der Mieter auch das Verschulden
von seinen Besuchern zurechnen lassen, da diese iSv. § 278 BGB als seine Erfüllungsgehilfen
anzusehen seien (BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/17 -).
Die Einstandspflicht des Mieters
begründe den Versicherungsfall im Rahmen von dessen Haftpflichtversicherung. Dem
stünde nicht entgegen, dass die Haftung des Mieters nicht auf eigenem sondern
zugerechnetem Verschulden beruhe. Auch käme es nicht darauf an, dass im Rahmen
einer hier vorliegenden Single-Versicherung Dritte nicht mit in den
Schutzbereich der Versicherung mit einbezogen würden; dies sei hier nicht
erforderlich, da eine eigene Haftung des Mieters bestünde. Nach Ziffer 1.1 der Allgemeinen
Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (AHB 2008) bestünde Versicherungsschutz
für den Fall, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in
Anspruch genommen würde. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB würden gesetzliche Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts darstellen.
Auch lägen die Voraussetzungen
für einen Regressverzicht gegenüber dem Mieter vor, obwohl seine
Lebensgefährtin grob fahrlässig gehandelt habe. Deren grobe Fahrlässigkeit
müsse sich der Mieter (anders als im mietvertraglichen Verhältnis gegenüber dem
Vermieter) aber nicht zurechnen lassen. Im Verhältnis zum Gebäudeversicherer
habe der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen,
sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten wären (BGH, Urteil vom
13.09.2006 - IV ZR 378/02 -), was bei der Lebensgefährtin nicht anzunehmen sei.