Die Loft-Wohnung der Kläger
verfügte über eine Fensterfront mit Fenstersegmenten vor den einzelnen Räumen
in der Größe von je 1,3m x 1,25m, die sich nur mittig in einem Bereich von 0,6m
x 1,25m öffnen ließen. Eine Reinigung der äußeren Fläche der Fenster erfolgte
durch die beklagte Vermieterin, wobei die Kläger eine häufigere Reinigung
erwarten.
Das Amtsgericht hatte die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung änderte das Landgericht das Urteil dahingehend
unter Zurückweisung im Übrigen ab, dass es die Beklagte zu einer Reinigung der
nicht zu öffnenden Bereiche der Fenster 1x im Jahr verpflichtete. Begründet
wurde die teilweise Klagestattgabe damit, die Reinigung sei hier deshalb Vermietersache,
da eine eigenhändige Reinigung durch die Kläger nicht in zumutbarer Weise
durchführbar sei.
Die Kläger legten eine vom
Landgericht zugelassene Revision ein. Nach dem Hinweisbeschluss des BGH wurde
die Revision zurückgenommen. Der BGH negierte einen Anspruch der Kläger auf eine
Fensterreinigung durch die beklagte Vermieterin.
Nach Ansicht des BGH gehört die Reinigung
der Mietwohnung grundsätzlich zu den Pflichten des Mieters zähle, wozu auch die
Außenflächen der Fenster, einschließlich nicht zu öffnender Glasbestandteile und
Fensterrahmen gehören würden, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart
worden sei. Dies beruhe darauf, dass der Vermieter dem Mieter keine Erhaltung
der Mietsache in einem jeweils gereinigten Zustand schulde und von daher Reinigungsmaßnahmen nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder
Instandsetzungspflicht des Vermieters seien. Auf dem vom Landgericht benannten
Umstand, ob die Reinigung der Fensterflächen vorliegend von den Mietern
persönlich geleistet werden könne, käme es nicht an, da sich der Mieter auch professioneller
Hilfe bedienen könne.
Hinweis: Vorliegend wurde nur von den Klägern Revision
eingelegt. Soweit die Beklagte teilweise zur Reinigung verurteilt wurde, erwuchs
dieses Urteil in Rechtskraft, obwohl sich aus den Entscheidungsgründen des BGH
ergibt, dass auch insoweit die Klage abzuweisen gewesen wäre.
BGH, Hinweisbeschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 188/16 -