Der beklagte Versicherungsmakler
wurde von der Rechtsanwaltskammer Köln (Klägerin) auf Unterlassung in Anspruch
genommen, schadensregulierend, wie in einem bestimmten Schreiben des Beklagten,
tätig zu werden. In diesem Schreiben hatte der Beklagte mitgeteilt, der
zuständige Versicherer habe ihn mit der Schadensregulierung beauftragt.
Weiterhin heißt es, dass die versicherte Firma bis zum Zeitwert des
beschädigten Objekts unter Berücksichtigung dessen Alter und Gebrauchs Ersatz
zu leisten habe. Da die Anschaffungsrechnung vom geschädigten Anspruchsteller
nicht vorgelegt werden konnte, obwohl er zum Nachweis der Schadenshöhe
verpflichtet sei, würde von dem Betrag ein Abzug neu für alt vorgenommen; Reinigungskosten
wären dabei bereits berücksichtigt (es erfolgt ein Verweis auf Entscheidungen
von zwei eines Amtsgerichten).
Die Klage wurde vom Land- und
Oberlandesgericht abgewiesen. Die Revision der Anwaltskammer war erfolgreich.
Auszugehen sei von der Definition
des Versicherungsmaklers in § 59 Abs. 3 VVG. Dieser sei für den Auftraggeber
geschäftsmäßig mit der Vermittlung oder den Abschluss von
Versicherungsverträgen beauftragt, ohne von einem Versicherer oder
Versicherungsvertreter damit beauftragt worden zu sein. Eine Doppeltätigkeit
als sowohl für den Versicherungsnehmer als auch den Versicherer sei mit dem
Leitbild nicht vereinbar. Dementsprechend würde auch § 34d Abs. 1 GewO zwischen
Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter unterscheiden. Nur beim
Versicherungsvertreter gehöre es zu dessen Aufgaben, den Versicherungsvertrag
nach Abschluss desselben weiter zu betreuen, evtl. den Versicherungsnehmer
rechtzeitig auf Anpassungsbedarf usw. hinzuweisen und den Versicherungsnehmer
im Schadensfall sachkundig zu beraten. Der Versicherungsmakler sei Sachwalter
des Versicherungsnehmers und stehe „in dessen Lager“ und nicht, wie der
Versicherungsvertreter, im Lager des Versicherers. Im Schadensfall könne der
Versicherungsmakler im Rahmen des § 5 RDG für den Versicherungsnehmer, nicht
für den Versicherer, schadensregulierend tätig werden.
Dies gelte auch im Falle des
(vorliegenden) Haftpflichtrechts, da die Interessen des Versicherers und des
Versicherungsnehmers nicht korrespondieren müssen. Während der Versicherer
regelmäßig ein Interesse daran habe, den zu regulierenden Schadensaufwand möglichst
gering zu halten, kann, muss dies aber nicht notwendig bei dem
Versicherungsnehmer der Fall sein. Der BGH verweist darauf, dass der
Versicherungsnehmer häufig ein Interesse daran hat, dass ein Schaden möglichst
rasch und unproblematisch im Interesse seines geschädigten Kunden abgewickelt
wird, er also nicht in weitere Kritik seines Kunden gerät.
Auch wäre zweifelhaft, ob es sich
hier um eine Nebentätigkeit des Versicherungsmaklers handele. Dies deshalb, da
die Regulierung durch den Versicherungsmakler nicht auf einem
Vertragsverhältnis mit seinem Auftraggeber, sondern auf einem gesonderten
Vertrag mit dem Versicherer beruht.
Neben § 5 RDG würde der Tätigkeit
des Versicherungsmaklers auch § 4 RDG entgegenstehen. Der Rechtsdienstleistung
steht hier der mögliche Interessenskonflikt des Versicherungsmaklers entgegen,
der eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährde. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass es zu den Aufgaben des Versicherungsmakler
gehöre, bei einer für den Versicherungsnehmer unbefriedigenden Regulierung
durch den Versicherer zu einem Wechsel des Versicherers zu raten, was dem
Interesse des Versicherers entgegensteht.
BGH, Urteil vom 14.01.206 – I ZR 107/14 -