Der Sachverständige hatte sein
Honorar nach der Höhe der von ihm ermittelten Reparaturkosten von € 16.788,60
und Wertminderung von € 6.000,00 mit € 1.733,75 zuzüglich Auslagen in Form von
Schreibgebühren von € 3,46/Seite geltend gemacht.
Die Bemessung des Honorars nach
der Höhe des ermittelten Schadens sieht der BGH grundsätzlich als zulässig an. Der
geschädigte habe allerdings gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Erforderlichkeit der
Sachverständigenkosten darzulegen, wobei die Erteilung einer Rechnung bei
Zahlung durch den Geschädigten eine Indizwirkung entfalten würde. Dies im
Hinblick auf den zu beachtenden Umstand, dass der Geschädigten häufig nur
eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten zur Angemessenheit solcher Rechnungen
hat. Dies schlage sich in dem tatsächlich gezahlten Betrag nieder.
Fehle aber die Zahlung der
Rechnung, komme ihr auch keine Indizwirkung zu und reiche für die
Erforderlichkeit der Kosten ein einfaches Bestreiten der Beklagtenseite.
Vorliegend hätte, so der BGH, das
Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, demzufolge
sich der tatsächliche Reparaturschaden nur auf € 2.664,60, die Wertminderung
nur auf € 2.000,00 belaufe. Da die richtige Ermittlung der Schadenshöhe vom
Sachverständigen als Erfolg geschuldet
würde und er dafür hafte, würde bei dem nach der Schadenshöhe berechneten Honorar
die Fehlerhaftigkeit entscheidend ins Gewicht fallen. Die vom Sachverständigen
ermittelte Schadenshöhe könne nur dann Bemessungsgrundlage sein, wenn sie
richtig wäre. Das Berufungsgericht hätte
mithin erst die richtige Schadenshöhe ermitteln müssen.
Auch die Bewertung der vom
Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten durch das Berufungsgericht sei
verfehlt gewesen. Fehlerhaft habe das Berufungsgericht auf eine BVSK-Honorarbefragung
2011 abgestellt, da diese für die abschließend vorzunehmende Schätzung im Sinne
von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht geeignet sei, die zu erwartenden Ansätze bei
den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Zwar sei dem Tatrichter
keine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben und § 287 ZPO gebe die Art
der Schätzmethode nicht vor. Die Schadenshöhe dürfe aber nicht auf der Grundlage
falscher oder offenbar unrichtiger Erwägungen festgesetzt werden, noch dürften
wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen werden.
Der Tatrichter dürfe bei zentralen Fragen auch nicht auf nach Sachlage
unerlässlich fachliche Erkenntnisse verzichten. Listen und Tabellen dürften
verwandt werden und der Tatrichter sei in ihrer Verwendung auch frei; bestehen
aber berechtigte Zweifel des Gerichts an diesen, müsse er gegebenenfalls auf
deren Heranziehung verzichten. Dies sei nicht beachtet worden: Die
BVSK-Honorarbefragung sei auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten
durchgeführt worden. Aus den Erläuterungen zu ihr ergäbe sich, dass sogenannte
Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt definiert worden seien. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass
Gewinnanteile mit enthalten seien, was unzulässig sei. Der Tatrichter könne bei
Sachverständigen aller Fachrichtungen auch auf das JVEG zurückgreifen (so
bereits Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15
-).
BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17 -