Am 28.11.2014 schlossen die
Parteien einen Fitnessstudiovertrag, demzufolge der Beklagte im Studio des
Klägers gegen Zahlung eines wöchentlichen Nutzungsentgelts von zunächst € 11,57 (erstes Vertragsjahr),
dann € 13,56 und einer jährlichen Servicepauschale von € 19,90 trainieren
konnte; der Beklagte hatte dem Lastschriftverfahren zur Abbuchung durch den
Kläger zugestimmt.. Die Vertragslaufzeit war mit 12 Monaten mit jeweiliger
Verlängerung um 12 Monate vereinbart, sollte nicht vor 3 Monate vor Ablauf
gekündigt werden.
Mit Schreiben vom 29.09.2015
kündigte der Beklagte. Mit seiner Klage machte der Kläger das Nutzungsentgelt
für den Zeitraum 04.01. bis 30.11.2016
mit € 643,14 sowie die Servicepauschale von € 19,90 und weiterhin Rücklastgebühren
von € 8,00, entstanden durch Rückrufe des beklagten von Lastschriften geltend.
Im Verfahren berief sich der Beklagte
darauf, die Kündigungsfrist sei nicht wirksam vereinbart. Ihm sei ein nutzungsvertrag nicht überlassen
worden.
Das Amtsgericht gab der Klage
vollumfänglich statt. Der Einwand des Beklagten sei nicht erheblich. Selbst
wenn, vom Kläger bestritten, der beklagte kein Vertragsexemplar erhalten haben
sollte, wäre es doch zu einer wirksamen Vereinbarung mit dem Inhalt des vom
Kläger vorgelegten Vertragsexemplars gekommen. Die Aushändigung des Vertrages
sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Die schriftliche Fixierung diene lediglich
dazu, den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nachzuvollziehen und im
Streitfall zu beweisen. Da die Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.11.2015
nicht eingehalten sei, schulde der beklagte das Nutzungsentgelt bis zum 30.11.2016.
Der Umstand, dass er nach Ausspruch der Kündigung das Studio nicht mehr in
Anspruch genommen habe, würde den Entgeltanspruch nicht tangieren; der Kläger
erbringe seine geschuldete Leistung durch Ermöglichung der Nutzung. Auch würde die Servicepauschale für das
Nutzungsjahr 2015/16 geschuldet. Die Bankrücklastkosten könne der Kläger aufgrund
des Widerspruchs des Beklagten gegen den Einzug ebenfalls verlangen, da der Einzug
vertragsgemäß erfolgte.
Die Entscheidung ist
rechtskräftig. Berufung wurde nicht eingelegt.
AG Lemgo, Urteil vom 29.11.2017 - 19 C 341/17 -