Am 28.11.2014 schlossen die
Parteien einen Fitnessstudiovertrag, demzufolge der Beklagte im Studio des
Klägers gegen Zahlung eines wöchentlichen Nutzungsentgelts von zunächst € 11,57 (erstes Vertragsjahr),
dann € 13,56 und einer jährlichen Servicepauschale von € 19,90 trainieren
konnte; der Beklagte hatte dem Lastschriftverfahren zur Abbuchung durch den
Kläger zugestimmt.. Die Vertragslaufzeit war mit 12 Monaten mit jeweiliger
Verlängerung um 12 Monate vereinbart, sollte nicht vor 3 Monate vor Ablauf
gekündigt werden.
Mit Schreiben vom 29.09.2015
kündigte der Beklagte. Mit seiner Klage machte der Kläger das Nutzungsentgelt
für den Zeitraum 04.01. bis 30.11.2016
mit € 643,14 sowie die Servicepauschale von € 19,90 und weiterhin Rücklastgebühren
von € 8,00, entstanden durch Rückrufe des beklagten von Lastschriften geltend.
Im Verfahren berief sich der Beklagte
darauf, die Kündigungsfrist sei nicht wirksam vereinbart. Ihm sei ein nutzungsvertrag nicht überlassen
worden.
Das Amtsgericht gab der Klage
vollumfänglich statt. Der Einwand des Beklagten sei nicht erheblich. Selbst
wenn, vom Kläger bestritten, der beklagte kein Vertragsexemplar erhalten haben
sollte, wäre es doch zu einer wirksamen Vereinbarung mit dem Inhalt des vom
Kläger vorgelegten Vertragsexemplars gekommen. Die Aushändigung des Vertrages
sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Die schriftliche Fixierung diene lediglich
dazu, den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nachzuvollziehen und im
Streitfall zu beweisen. Da die Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30.11.2015
nicht eingehalten sei, schulde der beklagte das Nutzungsentgelt bis zum 30.11.2016.
Der Umstand, dass er nach Ausspruch der Kündigung das Studio nicht mehr in
Anspruch genommen habe, würde den Entgeltanspruch nicht tangieren; der Kläger
erbringe seine geschuldete Leistung durch Ermöglichung der Nutzung. Auch würde die Servicepauschale für das
Nutzungsjahr 2015/16 geschuldet. Die Bankrücklastkosten könne der Kläger aufgrund
des Widerspruchs des Beklagten gegen den Einzug ebenfalls verlangen, da der Einzug
vertragsgemäß erfolgte.
Die Entscheidung ist
rechtskräftig. Berufung wurde nicht eingelegt.
AG Lemgo, Urteil vom 29.11.2017 - 19 C 341/17 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 663,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2016 sowie 8,00 €
vorgerichtliche
Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
29. Juni 2017 zu zahlen.
Die Kosten des
Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Be trages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheiz in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein
Fitnessstudio in Bad Salzuflen.
Unter dem 28.11.2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen
Mitglieds Nutzungsvertrag, beginnend mit dem 01.12.2014. Dabei war eine Laufzeit
von 12 Monaten mit einer automatischen Verlängerung um 12 Monate bei-nicht fristgerechter Kündigung mit einer Frist
von 3 Monaten vereinba rt. Das wöchentliche
Nutzungsentgelt belief sich im ersten
Vertragsjahr auf 11,57 Euro, danach auf 13,56
Euro. Wegen der weiteren Inhalte des Vertrages wird Bezug genommen auf BI. 11
d.A.
Der Beklagte kündigte den
Nutzungsvertrag mit Schreiben vom 29.09.2015.
Mit
seiner Klage fordert der Kläger die Zahlung des Nutzungsentgelts für die Zeit
vom
04.01.2016 bis 30.11.2016 in Höhe von 643,14 Euro
sowie eine Servicepauschale
von
19.90 Euro. Danebe_n verlangt er die
Erstattung von Rücklastkosten von 8,00 Euro für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug.
Der
Kläger behauptet, der Beklagte habe bei Vertragsschluss ein Vertragsexemplar
erhalten.
Er beantragt,
den Beklagten zu veru rteilen, an ihn 663,04 Euro zuzüglich
Zinsen in
Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 sowie 8,00 Euro
vorgerichtliche Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, Kündigungsfristen seien nicht wirksam
vereinbart worden. Ein Vertragsexemplar sei nicht
ausgehändigt worden.
Unabhängig davon sei ein Teil der Kosten von seiner
Krankenkasse übernommen worden.
Entscheidungsgründe
· Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines
Nutzungsentgelts für den streitgegenständlichen Zeitraum in geltend gemachter Höhe zu. Ein Anspruch ergibt sich
aus § 611 BGB in Verbindung mit.dem Mitgliedsvertrag vom 28.11.2014.
Bei dem Mitgliedsvertrag handelt es sich um einen
Dienstvertrag mit mietvertraglichen Elementen.
Der Inhalt des Vertrags ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag vom
28.11.2014. Die Parteien haben durch Unterzeichnung des Formularvertrages die
zuvor aufgeführten Vertragsregelungen, bei denen es sich um gewöhnliche Klauseln
eines Fitnessstudiovertrages handelt; vertraglich vereinbart.
Hierzu
gehört die Vereinbarung einer Laufzeit von 12 Monaten mit automatischer
Verlängerung um 12 Monaten im Fall nicht fristgemäßer Kündigung. Gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Soweit der Beklagte - vom Kläger
bestritten - eingewandt hat, ihm sei ein Vertragsexemplar nicht ausgehändigt
worden, ist dies unerheblich. Denn die Aushändigung des Vertrages an den
Beklagten ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit; vielmehr dient die schriftliche
Fixierung dazu, den Inhalt der vertraglichen Regelungen nachvollziehen und im Streitfall beweisen zu können.
Die Kündigung des Beklagten vom 29.09.2015 hat das Vertragsverhältnis
unter Beachtung der vertraglich geltenden Laufzeit zum 30.11.2016 beendet. Der
Beklagte ist verpflichtet, die laufenden Mitgliedsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt zu
entrichten. Dass er die Leistungen des
Klägers nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr in Anspruch genommen hat, ist dabei ohne Bedeutung; mit der Ermöglichung der Nutzung
seines Fitnessstudbs hat der Kläger die von ihm geschuldete Leistung erbracht.
Für
den Zeitraum vom 04.01.2016 bis 30.11.2016, mithin 47 Wochen und 3 Tage beläuft sich der Anspruch des
Klägers auf 47 3/7 x 13,56 Euro= 643,13 Euro. Den Einwand, der hinter ihm stehende
Krankenversicherer habe ggf. hierauf Zahlungen geleistet, hat der Beklagte nach
Klarstellung in der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufrechterhalten.
Daneben schuldet der Beklagte dem Kläger die Zahlung einer
vertraglich vereinbarten halbjährlichen Servicepauschale in Höhe von 19,90 Euro.
-
Der
Zinsanspruch folgt aus§§ 286, 288 BGB.
Schließlich kann der Kläger von dem Beklagten die
Erstattung entstandener Bankrücklastkosten in Höhe von 8,00 Euro verlangen,
nachdem der vertraglich vereinbarte Bankeinzug aufgrund des Widerspruchs des
Beklagten fehlgeschlagen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich
der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr.
11,
711 ZPO.
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