Der Beklagte kündigte den Fitnessstudiovertrag
aus krankheitsbedingten Gründen fristlos. Als Grund benannte der Beklagte
Migräne sowie Spannungskopfschmerzen, die - seinen Angaben zufolge - beim Sport
und damit beim Training im Fitnessstudio auftreten würden. Der Kläger bestritt
die behauptete Erkrankung und insbesondere einen Zusammenhang mit einem
Training in seinem Fitnessstudio und machte geltend, dass selbst bei Vorliegen
der benannten Erkrankung der Beklagte trainieren könne. Darauf basierend
forderte er das weitere Nutzungsentgelt.
Das Amtsgericht hat ein
medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dieses
Gutachtens gab es der Klage statt. Zwar habe der Sachverständige bei dem
Beklagten Migräne mit Aura und Spannungskopfschmerzen bejahrt, allerdings
ausgeführt, die Ursache sei unklar. Alternativen seien denkbar und nach Angaben
des Beklagten hätte die Migräne während der „Sportzeit“ des Beklagten über
mehrere Jahre nicht zugenommen. Nach den vom Amtsgericht übernommenen Angaben
des Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung im Termin sei es medizinisch
nicht möglich, konkrete Ursachen für eine Migräne und daraus resultierenden
Kopfschmerzen festzustellen. Zwar seien bei Studien sogen. Tiggerfaktoren
erstellt worden, die von Betroffenen als Ursache für eine Migräne angegeben
worden seien, doch ließe sich daraus nichts ableiten, da es sich um rein
subjektive und nicht objektivierbare Angaben der Patienten handele. Der Sachverständige
könne zwar eine (Mit-) Ursache von Sport nicht ausschließen, doch sei eine
Monokausalität nicht ermittelbar.
Der Beklagte aber sei für das
Vorhandensein des Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Ein
zureichender Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Beklagten und der
Fitnessstudionutzung ließe sich aber nach den Darlegungen des medizinischen
Sachverständigen nicht feststellen.
Hinzu käme vorliegend, dass der
Beklagte nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen angab, auch jetzt
noch Sport in Form von Joggen zu betreiben. Da der Vertrag mit dem Kläger auch
für Gerätetraining ausgelegt war, was mithin auch Laufbänder, Ergometer etc.
einschließe und nicht nur eine Ausrichtung auf Kraftsport bedeute, sei dem
Beklagten auch vor diesem Hintergrund eine Nutzung weiterhin möglich gewesen.
AG Geldern, Urteil vom 07.02.2018 - 17 C 205/16 -