Der Kläger machte nach einem
Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche geltend. Sein Fahrzeug erlitt nach den
Berechnungen des von ihm beauftragten Sachverständigen einen wirtschaftlichen
Totalschaden, da sich die Reparaturkosten auf € 10.129,43, der
Wiederbeschaffungswert auf € 7.436,97 beliefen. Der Kläger ließ gleichwohl das
Fahrzeug reparieren, Danach hätten die Reparaturkosten nur knapp 30% über dem
Wiederbeschaffungswert gelegen. Die Beklagten bestritten allerdings u.a. die sach-
und fachgerechte Reparatur. Das Landgericht hatte Beweis erhoben und nach Einvernahme
von Zeugen und Einholung eines Gutachtens festgestellt, dass die Reparatur zu
einem kleinen Teil nicht gemäß dem Gutachten durchgeführt wurden (nach Angaben
des Sachverständigen mit weiteren Kosten von € 148,40 verbunden), und im
Übrigen statt eines im, Gutachten vorgesehenen Türaustauschs Spachtel- und
Lackierarbeiten an der Tür berechnet wurden. Es hielt daher eine Abrechnung auf
Totalschadensbasis für ausgeschlossen und nahm die Abrechnung auf der Basis des
Wiederbeschaffungswertes vor.
Das OLG Koblenz wies mit Beschluss
vom 25.06.2018 darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung des Klägers beabsichtige, mit der dieser weiterhin seinen
Anspruch auf Abrechnung auf Reparaturkostenbasis versuchte durchzusetzen. Es
verwies darauf, dass nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten die Reparatur
nicht fachgerecht und auch nicht vollständig durchgeführt worden sei. So seien
im Bereich der Schadenszone Radhauses vorne links und im Bereich des Frontblechs
links Arbeiten (Lackierarbeiten) weder sachgerecht noch vollständig vorgenommen
worden. Die noch erforderlichen Lackierarbeiten seien mit Kosten in Höhe von €
148,40 verbunden. Auch wenn der Rest-Reparaturaufwand relativ gering sei, würde
dies einer für eine Abrechnung auf Basis eines den Wiederbeschaffungswert bis
maximal 30% übersteigender Reparaturkosten nicht rechtfertigen können, da im
Falle des Verbleibens auch geringer Restarbeiten das Integritätsinteresse des Geschädigten
nicht ausreichend dokumentiert würde. Dies alleine würde schon der Forderung
des Klägers entgegenstehen.
Hinzu käme der Umstand, dass in
der der Klage zugrunde liegenden Reparaturrechnung Arbeiten enthalten seien,
die ebenfalls nicht zu einem sach- und fachgerechten Ergebnis geführt hätten.
Die Spachtel und Lackierarbeiten an der linken Außentür hätten nicht zu einem
vollständig fachgerechten Ergebnis (Mangelfreiheit) geführt. Der Geschädigte könne aber bei
Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens nur die bis max. 30% über den
Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen, wenn es sich um die
Kosten für eine (hier auch insoweit nicht vorliegende) sach- und fachgerechte Reparatur
handele.
Nachdem der Kläger die Berufung
nicht zurückgenommen hatte, wies das OLG diese mit Beschluss vom 14.08.2018 unter
Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss zurück.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 25.06.2018 - 12 U 3/18 -