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Dienstag, 5. Februar 2019

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für ein fehlerhaftes Gutachten, § 839a BGB


Der Kläger machte Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld auf Grund eines seiner Meinung nach falschen aussagepsychologischen Gutachtens, eingeholt in einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs seiner damaligen Pflegetochter, gegen den Beklagten geltend, der im Auftrag des Strafgerichts das Gutachten erstellt hatte. Das Landgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 zu und gab den Feststellungsanträgen zu künftigen und weiteren Schäden statt. Auf die Berufung beider Parteien erhöhte das OLG das Schmerzensgeld auf € 60.000,00 und wies im Übrigen beide Berufungen zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zum BGH wurde von diesem zurückgewiesen.

Der BGH sah keine Rechtsfehler in der Feststellung der Vorgerichte darin, dass das Gutachten des Beklagten unrichtig gewesen sei. Die dagegen erhobenen Rügen würden nicht durchgreifen. Zum Schadensersatzanspruch setzte sich der BGH damit auseinander, dass zur Begründung eines solchen (bei unrichtigem Gutachten) das Gutachten ursächlich oder mitursächlich für die Entscheidung geworden sein müsse (Gesetzeswortlaut: „beruhen auf), also eine haftungsbegründende Kausalität gegeben sein müsse, und ferner der Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden sein müsse, also  eine haftungsausfüllende Kausalität feststeht. Beides sei hier der Fall.

Für die haftungsbegründende Kausalität verwies der BGH darauf, dass sich die Jugendkammer bei der Verurteilung des Klägers ausdrücklich auf das Gutachten gestützt habe.

Die haftungsausfüllende Kausalität sah der BGH ebenfalls nach den Ausführungen des OLG als gegeben an. Ausschlaggebend sei nach Ansicht des OLG, wie im Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens entschieden worden wäre. Dieser vom OLG gewählte Ansatz sei zutreffend. So habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 1254/09 - zugrunde gelegt, dass, wenn es auf die Frage der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) für den eingetretenen Schaden darauf ankäme, wie die Entscheidung ausgefallen wäre, darauf abzustellen sei, wie mach Ansicht des über den Schadensersatz erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen. § 839a BGB, der die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen betrifft, sei an § 839 BGB angelehnt, weshalb hier nichts anderes gelten könne.

BGH, Beschluss vom 30.08.2018 - III ZR 363/17 -