Der Kläger machte Schadensersatzansprüche
und Schmerzensgeld auf Grund eines seiner Meinung nach falschen aussagepsychologischen
Gutachtens, eingeholt in einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs
seiner damaligen Pflegetochter, gegen den Beklagten geltend, der im Auftrag des
Strafgerichts das Gutachten erstellt hatte. Das Landgericht sprach dem Kläger
ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 zu und gab den Feststellungsanträgen zu
künftigen und weiteren Schäden statt. Auf die Berufung beider Parteien erhöhte
das OLG das Schmerzensgeld auf € 60.000,00 und wies im Übrigen beide Berufungen
zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zum BGH wurde von diesem
zurückgewiesen.
Der BGH sah keine Rechtsfehler in
der Feststellung der Vorgerichte darin, dass das Gutachten des Beklagten unrichtig
gewesen sei. Die dagegen erhobenen Rügen würden nicht durchgreifen. Zum
Schadensersatzanspruch setzte sich der BGH damit auseinander, dass zur
Begründung eines solchen (bei unrichtigem Gutachten) das Gutachten ursächlich
oder mitursächlich für die Entscheidung geworden sein müsse (Gesetzeswortlaut: „beruhen
auf), also eine haftungsbegründende Kausalität gegeben sein müsse, und ferner
der Schaden durch die von dem unrichtigen Gutachten beeinflusste
Gerichtsentscheidung herbeigeführt worden sein müsse, also eine haftungsausfüllende Kausalität feststeht.
Beides sei hier der Fall.
Für die haftungsbegründende
Kausalität verwies der BGH darauf, dass sich die Jugendkammer bei der
Verurteilung des Klägers ausdrücklich auf das Gutachten gestützt habe.
Die haftungsausfüllende
Kausalität sah der BGH ebenfalls nach den Ausführungen des OLG als gegeben an. Ausschlaggebend
sei nach Ansicht des OLG, wie im Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen
Gutachtens entschieden worden wäre. Dieser vom OLG gewählte Ansatz sei
zutreffend. So habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.03.2010 - III ZR
1254/09 - zugrunde gelegt, dass, wenn es auf die Frage der Ursächlichkeit einer
Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) für den eingetretenen Schaden darauf ankäme, wie
die Entscheidung ausgefallen wäre, darauf abzustellen sei, wie mach Ansicht des
über den Schadensersatz erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden
werden müssen. § 839a BGB, der die Haftung des gerichtlich bestellten
Sachverständigen betrifft, sei an § 839 BGB angelehnt, weshalb hier nichts
anderes gelten könne.
BGH, Beschluss vom 30.08.2018 - III ZR 363/17 -