Die Klägerin erhob eine
Räumungsklage. Nach Zustellung der Klage und vor der mündlichen Verhandlung
räumte die Beklagte, die damit einer Verurteilung auf Räumung zuvor kam. Seitens
der Klägerin wurde nach der Räumung schriftsätzlich ausgeführt, dass in Ansehung
der Räumung der Rechtsstreit „in der Hauptsache für erledigt zu erklären sein
wird“, hat aber dann noch vor dem Verhandlungstermin eine Klageänderung
dahingehend vorgenommen, dass die Kostentragungspflicht der Beklagten unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes festgestellt werden solle. Im Termin
veranlasste das Landgericht die Klägerin dann doch zur Erledigungserklärung und
hat die Kosten vollumfänglich gemäß § 91a ZPO der Beklagten auferlegt. Die
Beschwerde der Beklagten führte zu einer Änderung der Kostenentscheidung durch
das Beschwerdegericht (Kammergericht – KG) dahingehend, dass die Beklagte 86%,
die Klägerin 14% der erstinstanzlichen Kosten und für das Beschwerdeverfahren
die Beklagte 73% und die Klägerin 27% zu tragen habe.
Vom Grundsatz her geht auch das
KG in seiner Entscheidung davon aus, dass grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vollumfänglich von der Beklagten zu tragen gewesen wären, da diese
Veranlassung zur Klage gegeben habe. Von einer entsprechenden Kostenentscheidung
alleine zu Lastend er Beklagten sei allerdings abzuweichen, da es die Klägerin
unterlassen hätte, zeitlich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nach der
Räumung durch die Beklagte die Hauptsache für erledigt zu erklären und die
Verhandlung auf den statt dessen von der Klägerin angekündigten
materiell-rechtlichen Feststellungsantrag zurückzuführen sei.
Anders als das Landgericht negierte
das KG die Sachdienlichkeit der Klageänderung nach § 263 ZPO in einen materiell-rechtlichen
Kostenerstattungsanspruch. Die prozessualen Kostenregelungen in den §§ 91ff ZPO
seien in Bezug auf den laufenden Rechtstreit vorrangig und auch grundsätzlich
abschließend. Anders als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen würden sie an
ein ebstehendes Prozessrechtsverhältnis anknüpfen und die Kostentragung
unabhängig von einem Verschulden alleine nach dem Maß des Obsiegens zum
Unterliegen regeln. So würde der Kläger auch dann die Kosten des Rechtsstreits gem.
§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO tragen, wenn er die Klage wegen nach Rechtshängigkeit
eintretender Erledigung zurücknehmen würde. Erledigung nach Rechtshändigkeit
(BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - II ZB 38/02 -). Der Kläger, dessen Klage sich
nach Rechtshängigkeit erledigt, sei daher gehalten, die Hauptsache für erledigt
zu erklären; schließe sich der Gegner an, komme es zur Kostenentscheidung nach
§ 91a ZPO, schließe er sich nicht an, zum Erlass eine Feststellungsurteils über
die Erledigung mit entsprechender Kostenentscheidung (BGH aaO.; war also die
Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet, hat
der Gegner die Kosten zu tragen, andernfalls der Kläger, und bei Nichtklärung
nach dem zum zeitpunkt des erledigenden Ereignisses käme auch eine
Kostenquotelung in Betracht).
Die ZPO biete dem Kläger kein
Wahlrecht dahingehend, ob er eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (im Falle
der Anschließung des Gegners) „riskiere“ oder lieber durch Klageänderung eine
materiell-rechtliche Prüfung durch das Gericht (mit möglicher Beweisaufnahme)
erzwinge (so auch OLG München, Beschluss vom 03.08.2915 - 18 U 1787/15 -).
Soweit der BGH eine Umstellung
der Klage auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch bzw. eine
entsprechende Feststellung zugelassen habe, hätten dem andere Sachverhalte
zugrunde gelegen.
Zum Einen beträfe dies die
Sonderfälle, in denen der Kläger mangels einer prozessualen Kostenregelung keine
Möglichkeit hätte einer möglichen Kostenlast zu entgehen und es unzumutbar und
prozessunökonomisch wäre, ihn auf eine gesonderte Kostenklage zu verweisen (so
BGHZ 79, 275; z.B. der nach erteilter Auskunft unbegründete Zahlungsanspruch
einer Stufenklage, BGH, Urteil vom 05.05.1994 – III ZR 98/94 -).
Zum Anderen wäre der Fall
betroffen, dass die Klage vor Rechtshängigkeit zur Erledigung komme (BGH,
Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12 -). Hier könnte der Kläger die Klage
zurücknehmen und gem. § 279 Abs. 3 S. 3 ZPO Kostenantrag stellen. Das
Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auf eine Klageänderung in eine
Kostenerstattungsklage anstelle der Klagerücknahme mit Kostenantrag nach § 269
Abs. 3 S. 3 ZPO habe der BGH mit Hinweis darauf negiert, dass der Weg des
Kostenantrags nicht in gleicher Weise sicher und wirkungsvoll sei. Zugrunde lag
dem ein Fall, in dem die dortige Klägerin ihre Klage vor deren Zustellung
zurücknahm und sodann (neu) eine Kostenklage erhob. Daraus lasse sich, so das
KG, nicht ableiten, dass es der Kläger stets und auch im Anwendungsbereich des §
91a ZPO in der Hand haben müsse, ein summarisches Verfahren über die
Kostenfrage (wie bei §§ 91a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) zu verhindern; zudem habe der
BGH nicht entschieden, dass im laufenden Verfahren eine Klageumstellung möglich
sei.
Vorliegend sei zu berücksichtigen,
dass es durch den Termin (infolge der Klageumstellung, da ansonsten im Beschlussweg
ohne mündliche Verhandlung nach § 91a ZPO bei Anschließung der Beklagten hätte
entschieden werden können) durch die Termingebühr zu Mehrkosten gekommen, die
zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Beschwerde, mit
der die Beklagte eine Kostenaufhebung angestrebt habe, sei dies ebenfalls
quotal im Rahmen des Unterliegens zu berücksichtigen, § 92 Abs. 1 ZPO.
KG, Beschluss vom 26.02.2018 - 8 W 2/18 -