Auf einer 5,8m breiten Straße
begegneten sich die Traktoren (nebst angehängten Arbeitsgeräten) der Parteien. Das klägerische Gespann fuhr mit einer
Geschwindigkeit von 35 – 40km/h, das Gespann des Beklagten mit ca. 30km/h. Die
angehängten Arbeitsgeräte hatten eine Breite von 2,85 bzw. 3,03m. Als die Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe
waren, lenkte der Fahrer des klägerischen Gespanns dieses nach rechts auf die
dortige Grasnarbe und geriet dabei in eine überwachsene Bodenmulde, wodurch das
Gespann umkippte. Das Landgericht hat mangels Nachweises eines Verschuldens
eine beiderseitige Betriebsgefahr angenommen und den Schaden zu je ½ gequotelt.
Die dagegen gerichtete Berufung des Belagten wurde vom OLG zurückgewiesen.
Das OLG wies darauf hin, dass es
für eine Haftung nicht erforderlich wäre, dass sich die Fahrzeuge berührt
hätten. Die Haftung wäre bereits dann gegeben, wenn der Unfall auch nur
mittelbar durch das andere Fahrzeug verursacht wurde. Dafür sei die bloße
(zeitliche und örtliche) Anwesenheit noch nicht ausreichend. Es müsse eine
Verkehrsbeeinflussung vorliegen, die zur Schadensentstehung beigetragen habe.
Ausreichend sei insoweit, wenn die Fahrweise den anderen Verkehrsteilnehmer zu
einer Ausweichbewegung veranlasse.
Vorliegend, so das OLG, erfolgte
die Ausweichbewegung bei Annäherung beider Traktoren und galt ersichtlich mit
Blickt auf den Traktor des Beklagten. Damit ist eine Abwägung nach § 17 Abs. 2
StVG vorzunehmen.
Zu berücksichtigen wäre zum einen
die von beiden Verkehrsteilnehmern ausgehende Betriebsgefahr. Allerdings wäre
zusätzlich auch ein unfallursächliches verschulden gem. § 1 Abs. 2 StVO in die
Abwägung mit einzustellen. Denn beide sind den an sie gestellten Anforderungen
einer besonderen Sorgfaltspflicht auf schmaler Straße nicht nachgekommen. Eine
Begegnung dürfe mit zügiger fahrt nur stattfinden, wenn zwischen den sich
begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung eines nötigen Abstandes zum
jeweiligen rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens 1m eingehalten
würde. Kann dieser Abstand nicht gewahrt werden, muss dieser Umstand durch
Reduzierung der Geschwindigkeit ausgeglichen werden. Reicht auch das nicht,
hätten beide Fahrzeuge anzuhalten und die Fahrer müssten sich verständigen,
welcher Fahrer am stehenden Fahrzeug vorbeifährt. Gegen diese Pflicht nach § 1
Abs. 2 StVO hätten beide Fahrzeugführer schuldhaft verstoßend, da der Abstand
zwischen beiden Gespannen nicht hätte 1m betragen können.
OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016 – 9 U 59/14 -