Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs wollte einen Fahrspurwechsel nach rechts vornehmen. Nachdem er mit dem Fahrtspurwechsel bereits begonnen hatte, lenkte er allerdings sein Fahrzeug, noch bevor er vollständig auf die mittlere Fahrspur aufgefahren war, auf die alte Fahrspur zurück, ohne sich über den rückwärtigen Verkehr zu vergewissern. Der Abbruch des Spurwechsels erfolgte, da ihm klar geworden sei, dass er andernfalls einen Unfall auf der mittleren Fahrspur (auf die er auffuhr) verursachen würde. Der Beklagte, der bei Einleitung des Fahrspurwechsels des Klägers beschleunigte, fuhr auf das Geschehen mit deutlich höherer Geschwindigkeit als das klägerische Fahrzeug auf dieses zu. Der Schadensersatzklage des Klägers wurde stattgegeben, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Für den
Fahrspurwechsel habe der Kläger den Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 5 StVO
einhalten müssen. Allerdings, so das OLG, läge hier kein Verstoß des Klägers
gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO vor. Diese Schutzanordnung schütze allein den auf
dem Fahrstreifen, auf den gewechselt werden soll, fahrenden Verkehrsteilnehmer,
wie sich aus dem Wortlaut der Norm und dessen Entstehungsgeschichte ergäbe.
Ander mögliche Verkehrsverstöße des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs seien
nicht ersichtlich. Den Unabwendbarkeitsnachweis habe die Klägerin zwar nicht
erbracht, aber auch der insoweit beweisbelastete Beklagte keinen
Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers nachweisen können.
Für die Haftung stellte das OLG auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG ab. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge sei aufgrund aller festgestellten (also unstreitigen, nachgewiesenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei das Verschulden nur ein Faktor der Abwägung sie. Danach treffe den Beklagten die alleinige Haftung, da dieser bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe und den Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs nicht abgewartet habe. Hinzu träte der Verstoß gegen den notwenigen Mindestabstand gem. § 4 StVO, weshalb mehrere gravierende Verkehrsverstöße des Beklagten vorlägen. Demgegenüber habe sich der Kläger verkehrstreu verhalten. Damit würde die den Kläger treffende einfach Betriebsgefahr gegenüber den Verkehrsverstößen des Beklagten zurücktreten.
OLG Celle, Urteil vom 05.11.2025 - 14 U 66/25 -