Die Parteien hatten einen Telekommunikationsvertrag geschlossen. Mehrere in Rechnung gestellte Beträge soll die Beklaget nicht gezahlt haben, weshalb die Klägerin einen Eintrag bei der SCHUFA bewirkte. Die Klägerin klagte auf Zahlung und due Beklaget erhob Widerklage auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von € 6.000,00 nach Art. 82 DSGVO und Information der SCHUFA darüber, dass die Voraussetzungen für die Meldung personenbezogener Daten und eines Zahlungsverzugs der Beklagten nicht vorgelegen hätten und sämtliche von der Klägerin mitgeteilten Daten zu löschen seien. Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben, die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht (OLG) das Urteil ab, wies die Klage zurück und gab der Widerklage mit einem auf die Widerklage zu zahlenden Betrag von € 500,00, mit Anrechnung auf einen von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden, von ihr anerkannten Betrag von € 54,74 statt. Die Beklagte verfolgte das Klageziel der Zahlung von insgesamt € 6.000,00 mit der zugelassenen Revision weiter.
Der BGH wies die Revision zurück. Er folgte nicht der Ansicht der Beklagten, das OLG habe bei der Bemessung des Schadensersatzes einer abschreckenden Wirkung größeres Gewicht einräumen müssen; Es hätte vielmehr diese überhaupt nicht berücksichtigen dürfen, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigen dürfen.
Der Terminus des „immateriellen Schadens“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist mangels eines Verweises in der Norm auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedsstaaten autonom unionsrechtlich zu definieren /EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-590/22 -). Nach den ErwG 146 S. 2 DSGVO solle der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, und zwar in einer den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entsprechenden Art und Weise (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24 -). Der EuGH würde in dem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichfunktion sehen (EuGH aaO.).
Da dem Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO eine Ausgleichsfunktion zukäme, sei eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermögliche, den aufgrund des Verstoßes gegen die Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (EuGH aaO.).
Das OLG habe auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA , die bei dortigen Abfragen zu einer einsehbaren Eintragung zu Lasten der Beklagten führen können, abgestellt, zum anderen beachtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditfähigkeit der Beklagten beeinträchtige und sich dies auch bereits zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt habe (zeitweises Anhalten einer Kreditvergabe an die Beklagte durch deren Hausbank). Auch die Dauer der Eintragung sei berücksichtigt worden. Es sei von der Revision nicht geltend gemacht noch ersichtlich, dass die zugesprochenen € 500,00 nicht ausreichend seien.
Anmerkung: Es ist allgemein bekannt, dass Schmerzensgelder in den USA ein vielfaches von dem betragen, die in Deutschland zugesprochen werden. Während sie in Deutschland eine „billige Entschädigung in Geld“ darstellen, soll der Geschädigte in den USA unabhängig von den daraus noch zu zahlenden (ebenfalls exorbitant hohen) Anwaltskosten einen merkbaren Vermögenszuwachs als Ausgleich haben. Auch wenn hier nicht dem amerikanischen Modell für Schmerzensgeld gefolgt wenn soll und kann: Was nun aber die Rechtsprechung zu Ersatzansprüchen bei unzulässiger Datenweitergabe anbelangt, so heißt offenbar das Motto „klein, kleiner am kleinsten“. Ob dies dem Umstand der Vielzahl von entsprechenden Verstößen geschuldet ist, die sich bei höheren Beträgen im Einzelfall durch meist fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße bei Unternehmen (aber auch der öffentlichen Hand) schnell zu größeren Beträgen addieren können, kann nur spekuliert werden. Ein Ausgleich mit € 500,00 bei (durch SCHUFA-Eintragung nicht weiter prüfbarer) öffentlicher Diskreditierung, welche auch schon Auswirkungen zeigte, ist zu niedrig.
BGH, Urteil vom 28.01.2025 -
VI ZR 183/22 -