Donnerstag, 27. Februar 2020

Pflegeheim: Haftung für Sturz eines Demenzkranken (zum Kriterium Intimsphäre) ?


Klagen aufgrund von Schadensfällen in Alten- und Pflegeheimen sind nicht selten und werden meist von dem Krankenversicherer des Geschädigten geführt. Grundlage sind auf den Krankenversicherer  übergegangene Ansprüche, § 116 SGB X. Während der Krankenversicherer regelmäßig eine unzureichende Überwachung geltend macht, berufen sich die Betreiber auf eine – noch im Rahmen der Leistungen insbesondere der Pflegekassen – hinnehmbare Versorgung wie auch auf die Bedeutung der Privat- sowie Intimsphäre des Versicherten.

Im Zusammenhang mit der Klage des Krankenversicherers eines geschädigten Mitgliedes sah sich das OLG veranlasst, die vom Krankenversicherer als notwendig angesehene Beaufsichtigung des Mitgliedes  vor dem Hintergrund dessen Intimsphäre zu beleuchten. Der Heimvertrag würde dem Betreiber des Pflegeheims (der Beklagten) nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB XI Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Versicherten auferlegen, die sich auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen beziehen würden, die mit vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar seien. Maßstab seien Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. In diesem Zusammenhang wies das OLG aber auch darauf hin, dass im Rahmen dieser Abwägung zu beachten sei, dass „beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern“ seien (BGH, Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 3994 -). Da es sich um teilweise schwierige Entscheidungen handele, sei den Pflegenden ein Beurteilungsspielraum einzuräumen. Zu prüfen sei danach, ob die Entscheidung in der konkreten Situation vertretbar sei.

Damit begründete das OLG seine Ansicht, dass es nicht darum gehen würde und könne, jeden Unfall durch umfassende Sicherungsmaßnahmen zu verhindern (OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2002 - 5 U 1648/01 -). Es seien hier nicht die für Krankenhäuser entwickelten Grundsätze anzuwenden. Speziell eine Beaufsichtigung beim Toilettengang sei immer von der konkreten Hilfsbedürftigkeit des Patienten abhängig. Hier wäre insbesondere die Intimsphäre des Patienten (Versicherten) zu berücksichtigen. Eine weitgehend restriktive Handhabung im Umgang mit dem Patienten aus dem Gesichtspunkt der Sicherungsfunktion heraus würde auf Kosten eines menschenwürdigen Daseins und Alltagsleben dieser Menschen gesehen. Es müssten damit besondere Umstände vorliegen, die diesen Eingriff in die Intimsphäre rechtfertigen könnten. Hier sei  - bestätigt von einem Pflegegutachten -  vom Betreiber korrekt eingestuft worden, dass aufgrund bisheriger Erfahrungen und Verhaltensweisen der Patientin, auch wenn diese an Demenz erkrankt sei (deren Grad nicht festgestellt wurde), nicht damit gerechnet werden musste, diese würde alleine von dem WC-Sitz aufstehen oder im Sitz den Halt verlieren. Deshalb sei unter Beachtung der zu wahrenden Intimsphäre  die Entscheidung der fehlenden Sicherung bei diesen Verrichtungen der Patienten nicht zu beanstanden.  

Der weitere Versuch des Krankenversicherers, eine Pflichtwidrigkeit des Betreibers daraus ableiten zu wollen, dass es an einem generellen Pflegeplan ermangelte, wurde auch vom OLG zurückgewiesen. Es käme, wie vom Sachverständigen geäußert, auf die Tagesverfassung des Patienten an, weshalb eine einheitliche Pflegeplanung nicht möglich sei und die die fachliche geeigneten Pflegekräfte könnten hier eine eigene Einschätzung vornehmen und ihr Verhalten danach ausrichten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - 7 U 21/18 -

Aus den Gründen:


Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.01.2018 (21 O 212/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheit vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht im Zusammenhang mit einem Sturz ihrer Versicherten W. am 29.07.2013 im Pflegeheim geltend. Wegen des Sachverhalts wie auch der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.01.2018 hat das Landgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die von der Pflegekraft getroffene Abwägung zwischen Beaufsichtigung und Wahrung der Intimsphäre der Versicherten sei sach- und interessengerecht gewesen. Insbesondere habe sie dem Umstand, dass die Versicherte bekanntermaßen Schwierigkeiten habe, sich richtig auf den Toilettensitz zu platzieren, ausreichend Rechnung getragen, indem sie sichergestellt habe, dass diese ordnungsgemäß zum Sitzen komme. Für den Zeitraum der Verrichtung habe es dagegen keinen Anlass für eine Beaufsichtigung gegeben. Hinweise darauf, dass die Versicherte versuchen würde, eigenständig aufzustehen, hätten sich aus der Pflegedokumentation ebenso wenig ergeben wie Anhaltspunkte für ein Unwohlsein und eine motorische Unruhe. Vielmehr sei sie für den maßgeblichen Zeitraum als „sehr fit“ beschrieben worden; sie habe Anweisungen gut folgen können und ihre Gehfähigkeit habe sich gegenüber den Vormonaten wesentlich verbessert. Insofern käme es nicht darauf an, ob eine frühere Evaluation nötig gewesen sei. Im Übrigen seien Auffälligkeiten, die sich aus der Dokumentation ergeben würden, nicht auf die Umstände beim Toilettengang zu übertragen und würden einen schlechteren Zustand der Versicherten als im Unfallzeitpunkt betreffen.
Gegen diese ihr am 24.01.2018 zugestellte (I 121) Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 14.02.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag (II 1), die sie mit am 19.03.2018 eingegangenem Schriftsatz begründet hat (II 15). Sie meint im Wesentlichen, das Landgericht hätte den Sachverhalt nicht ohne ein Pflegegutachten aus eigener Sachkunde beurteilen können. Zum Beweis stehe die Tatsache, eine Dauerbeaufsichtigung sei geschuldet gewesen. In diesem Zusammenhang hätte der Grad der Demenz beurteilt werden müssen. Weiter habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Abgesehen davon liege eine Pflichtverletzung vor. Aus der Pflegedokumentation ergebe sich der Bedarf einer vollständigen Übernahme des Toilettenganges, ohne dass eine Pflegeplanung vorgenommen worden sei, die Anweisungen für das Verhalten des Pflegepersonals beim Toilettengang enthalte. Auch habe angesichts des mehrfach veränderten Zustands der Versicherten seit der Evaluation vom 08.09.2012 Anlass für eine erneute Evaluation bestanden. Soweit das Landgericht die Kausalität zum Sturzereignis verneine, fehle es an einer - auf ein Sachverständigengutachten gestützten - Begründung. Maßgeblich sei nicht, ob es in der konkreten Situation Anhaltspunkte für ein unvorhersehbares Verhalten gegeben habe; entscheidend sei, dass ein solches Verhalten in der Vergangenheit sichernde Maßnahmen auf der Toilette indiziert hätte. Die Versicherte sei krankheitsbedingt unberechenbar gewesen, was erkannt worden sei, ohne daraus die richtigen Konsequenzen zu ziehen.
Die Klägerin beantragt (II 17),
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 6.050,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 746,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (II 13),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung (II 49).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die nach §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Pflegevertrag nach §§ 280, 278 BGB bzw. §§ 823, 831 BGB, jeweils i.V.m. § 116 SGB X.
1. Aus dem bestehenden Heimvertrag treffen die Beklagte an dem pflegerischen Standard zu messende Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Versicherten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Diese Pflichten sind begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab müssen das Erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sein. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG (vgl. BGH vom 28.04.2005 - III ZR 399/04, juris Rn. 6 f.; s. auch OLG Sachsen-Anhalt vom 26.04.2005 - 12 U 170/04, juris Rn. 22). Angesichts der teilweise schwierigen Entscheidungen ist den Pflegenden ein Beurteilungsspielraum einzuräumen; maßgeblich ist insofern, ob die Entscheidung in der konkreten Situation vertretbar war (vgl. OLG Koblenz vom 21.03.2002 - 5 U 1648/01, juris Rn. 13).
2. Nach diesen Maßstäben ist eine Haftung der Beklagten nicht gegeben. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass weder eine durchgehende Beaufsichtigung des Toilettenganges am Unfalltag noch eine generelle Pflegeplanung zu dieser Frage geboten war. Auf die Problematik der Beweislast kommt es demzufolge nicht an.
a) Die Bewohnerin war am Unfalltag nicht über die erfolgten Maßnahmen hinaus von der Pflegekraft, der Zeugin B. zu beaufsichtigen.
aa) Maßstab bei der Beurteilung der Pflegeleistungen ist nicht, jeden Unfall durch weitergreifende Sicherungsmaßnahmen vermeiden. Ein allumfassender Schutz kann im Spannungsfeld zwischen Freiheitsrecht einerseits und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit andererseits nicht gewährt werden (OLG Koblenz vom 21.03.2002 - 5 U 1648/01, juris Rn. 28). Dabei sind vorliegend nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei einem Krankenhausaufenthalt (vgl. OLG Köln vom 15.01.2004 - 12 U 66/03, juris Rn. 6). Speziell das Maß der Beaufsichtigung beim Toilettengang ist immer vom konkreten Hilfebedürfnis des Patienten abhängig. Für eine lückenlose Beaufsichtigung beim Toilettengang muss ein konkreter Grund bestanden haben. Dies ist nur anzunehmen, wenn in den letzten Wochen vor dem Unfall der Gesundheitszustand der Versicherten Veranlassung gegeben hätte anzunehmen, dass sie sich in sitzender Position nicht mehr alleine halten könnte oder sie unvermittelt aufzustehen versuchen würde, ohne alleine stehen zu können (vgl. OLG Hamm vom 30.04.2002 - 24 U 87/01, juris Rn. 4). Letztendlich ist bei der Prüfung der Pflichtwidrigkeit der Gefahr entgegenzuwirken, dass die Alten- und Pflegeeinrichtungen aus Haftungsgründen gezwungen wären, den Umgang mit alten und gebrechlichen Menschen aus Sicherheitsgründen äußerst restriktiv zu gestalten, was letztlich auf Kosten eines menschenwürdigen Daseins und Alltagslebens dieser Menschen geschehen müsste (vgl. OLG Köln vom 15.01.2004 - 12 U 66/03, juris Rn. 6).
bb) Solch ein gesteigertes Sicherungsbedürfnis, dass eine Beaufsichtigung der Versicherten auch nach dem Hinsetzen erforderlich gemacht hätte, lag im Unfallzeitpunkt nicht vor.
(1) Die Zeugin B. bestätigte aus eigener Wahrnehmung, dass die Versicherte in der Lage war, sich an Absprachen zu halten. Diese Aussage beruht auf einer hinreichend fundierten Tatsachengrundlage. So erläuterte sie, dass sie schon in der Zeit vor dem Sturz seit ca. sechs Monaten für die Versicherte zuständig gewesen sei. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie Einschränkungen der Geschädigten verharmlost. Vielmehr sagte sie klar aus, dass sie einer starken emotionalen Unterstützung bedurft habe und Vertrauen zur Pflegekraft habe fassen müssen. Dem hat die Zeugin aber genügt, indem sie nach ihrer Aussage die Abläufe immer wieder erläutert hat und in der Zeit, in der sie für die Pflege zuständig war, im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Kennenlernen eine Vertrauensbasis gesehen hat. Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten Angaben ergeben sich nicht. So wird deutlich, dass die Zeugin den Umfang der beobachteten Einschränkungen sicher eingeordnet und ihr Verhalten darauf eingestellt hat. Auch überzeugt angesichts des Zeitablaufs von rund fünf Jahren, dass sie sich an den Umgang mit der Versicherten unter Zuhilfenahme der Dokumentation gut erinnern konnte, zu Detailfragen aber keine Angaben mehr machen konnte. Danach war aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht keine besondere Gefahr dahingehend erkennbar, dass die Versicherte alleine von der Toilette aufstehen und dabei stürzen oder im Sitz den Halt verlieren würde. Insofern war es nach den eingangs dargestellten Maßstäben richtig, der Wahrung der Intimsphäre den Vorrang einzuräumen vor einer stärkeren Sicherung. Insofern ist es mangels einer konkreten Gefahr zwischen dem Hinsetzen und dem Wiederaufstehen auch ohne Bedeutung, ob die Zeugin sich nur umgedreht hat oder aus dem Raum gegangen ist.
(2) Diese Einschätzung wird durch das eingeholte Pflegegutachten bestätigt. Der Sachverständige kommt nach intensiver Auseinandersetzung mit der Pflegedokumentation nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass im Unfallzeitpunkt seitens der Versicherten ein erhöhtes Risiko bestanden habe, das aber nicht die Annahme gerechtfertigt habe, sie würde aufstehen und sofort stürzen. Sie sei eher als ängstlich und kooperativ beschrieben worden. Die Entscheidung, die Intimsphäre zu wahren, sei deshalb pflegefachlich nachvollziehbar. Dabei legte der Sachverständige zutreffender Weise zugrunde, eine Verletzung der Intimsphäre erfordere, dass sich aus der aktuellen Verfassung des Pflegebedürftigen ein hohes Sturzrisiko ableiten lasse. Ein solches erhöhtes Risiko hat er anhand konkreter und von ihm benannter Eintragungen in der Pflegedokumentation, die er für ausreichend hielt, schlüssig verneint. Zudem erläuterte er aufgrund seines Fach- und Erfahrungswissens nachvollziehbar, dass bei der Abwägung zwischen Sicherungsbedürfnis und Intimsphäre aufgrund der Demenzerkrankung keine Besonderheiten bestehen würden, da auch fortgeschritten Demenzkranke regelmäßig noch Scham empfinden würden und dies unter Umständen nur nicht mehr ausdrücken könnten. Auch im Übrigen überzeugen seine Angaben. Insbesondere wurde bei der Anhörung deutlich, dass er keiner der Prozessparteien in irgendeiner Weise nahe oder gar näher steht, sondern dass es im ausschließlich darum ging, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Pflege darzustellen, bei denen die Interessen der am Prozess nicht beteiligten Versicherten im Mittelpunkt zu stehen hat.
b) Schließlich hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, eine generelle Pflegeplanung habe pflichtwidrig nicht existiert, keinen Erfolg. Hierzu erläuterte der Sachverständige klar, dass maßgeblich die Tagesverfassung sei. Die Fachlichkeit befähige die Pflegekräfte, hier eine konkrete Einschätzung vorzunehmen und ihr Verhalten danach auszurichten. Auf dieser Grundlage meinte er konsequenterweise, dass eine einheitliche Pflegeplanung gar nicht möglich sei. Diese Angaben überzeugen insbesondere angesichts der Tatsache, dass es um die Pflege von Menschen geht, deren Verhalten sich nicht mathematisch exakt voraussagen lässt. Dies zeigt sich gerade bei der Versicherten deutlich, deren Zustand nach der Pflegedokumentation durchaus nicht unerheblich schwankte, wobei er sich im Zeitraum vor dem Unfall wieder deutlich gebessert hatte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

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