Der Fall tritt nicht häufig, aber
immer wieder ein. Auch ein Richter benötigt (insbesondere bei Verfahren vor dem
Land- und Oberlandesgericht) anwaltlichen Beistand. Was aber passiert in einem
solchen Fall, wenn dieser Richter nun in einem Verfahren zu entscheiden (oder
mitzuentscheiden) hat, in dem „sein“ Anwalt eine der Verfahrensparteien
vertritt ?
Vorliegend hat der Richter diese
Umstände der Kammer des Landgerichts und den Prozessbeteiligten mitgeteilt, und
zwar „gemäß § 48 ZPO“. Nach § 48 ZPO muss das Gericht, auch wenn kein Befangenheitsantrag gestellt
wurde, über eine eventuelle Befangenheit eines Richters entscheiden, wenn dieser
eine Mitteilung über Umstände macht, die möglicherweise seine Befangenheit
begründen können. Die Kammer hat die Mitteilung als Selbstablehnung nach § 48
ZPO gewertet und diese mit Beschluss vom 19.07.2018 zurückgewiesen. Dagegen
legte die Klägerin sodann sofortige Beschwerde ein, der die Kammer nicht
abhalf. Das OLG gab der Beschwerde statt und erklärte die Selbstablehnung des
Richters als begründet.
Ohne dass das OLG darauf einging
(oder eingehen musste) ist hier anzumerken, dass eine Selbstablehnung eines
Richters nicht automatisch zum Ausschluss des Richters wegen Befangenheit
führt. Es findet hier wie bei einem Befangenheitsantrag einer Partei die
übliche Prüfung statt, ob, gem. § 42 Abs. 2 ZPO ein Grund vorliegt, Mistrauen
gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob
sich der Richter subjektiv selbst für befangen hält. Hintergrund ist, dass ein
Richter nicht mit der Begründung einer nicht vorliegenden Befangenheit ein
Verfahren „abgeben“ kann, was dann gegen das Erfordernis des gesetzlichen
Richters spräche.
Deshalb war vorliegend vom OLG zu
prüfen, ob die Vertretung des Richters durch einen der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten
bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der
Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Das OLG verwies darauf, dass
derartige Zweifel in der Rechtsprechung z.B. dann angenommen würden, wenn der
Ehegatte des Richters in einer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig ist, die eine
Partei vor diesem Richter vertritt (BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - V ZB 102/11
-). Es würden Umstände genügen, die geeignet seien, der Partei Anlass zu
begründeten Zweifeln zu geben, da es hier darum ginge, den „bösen Schein einer
möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden“
(BGH aaO. mit Verweis auf BVerfGE 186, 122, 126). Das OLG führt aus, dass zwar davon auszugehen
sei, dass Richter über die notwendige innere Unabhängigkeit und Distanz
verfügen würden, gleichwohl unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, doch könne dem
Prozessgegner nicht ein Vertrauen darauf zugemutet werden und erst bei einer
(festgestellten) unzulässigen Einflussnahme den Richter abzulehnen (BGH aaO.). Nichts anders könne nach Auffassung des OLG
dann gelten, wenn sich der Richter - wie hier - privat von einem der
Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen würde, da durch die Beauftragung dieses
Anwalts durch den Richter ein notwendiges Vertrauen zu diesem und seinen
Fähigkeiten bekundet würde (zumal, wenn es sich wie hier um ein spezielles
Fachgebiet [Bausachen, §§ 72a Abs. 1 Nr. 2, 119a Abs. 1 Nr. 2 ZPO] in beiden
Verfahren handele). Vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei ließe
sich damit nicht ausschließen, dass der Richter „seinem“ Anwalt nicht
unvoreingenommen und unbefangen gegenübertreten würde (wobei vorliegend noch
hinzukommen würde, dass dieser Anwalt vom Richter erst im Berufungsrechtszug
mandatiert worden sei, was auf besonderes Vertrauen auf seine Fähigkeit rückschließen
ließe).
OLG Köln,
Beschluss vom 12.12.2018 - 17 W 134/18 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31. Juli 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 19. Juli 2018 aufgehoben und die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Landesgericht A für begründet erklärt.
Gründe
- I.
- Der Vorsitzende Richter am Landgericht Köln A und dessen Ehefrau haben in einem Rechtsstreit gegen einen Bauträger und dessen persönlich haftende Gesellschafterin - 18 O 209/16 LG Köln - Schadensersatzansprüche wegen Baumängeln in Höhe von über 30.000 EUR geltend gemacht. Mit Urteil vom 25. April 2018 wurde der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Beklagten jenes Rechtsstreits haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt - 17 U 51/18 OLG Köln. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2018 haben die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Kläger des erwähnten Rechtsstreits, Rechtsanwälte B, die Niederlegung des Mandats angezeigt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2018 hat sich alsdann Rechtsanwalt C für die Kanzlei D zum Prozessbevollmächtigten der Kläger und Berufungsbeklagten bestellt.
- Im hiesigen Rechtsstreit vertritt Rechtsanwalt C die Beklagte. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht A "gemäß § 48 ZPO" angezeigt, dass er "in einem privaten Rechtsstreit (Berufungsverfahren in einer Bausache) Herrn Rechtsanwalt C mandatiert habe. Darüber hinaus" bestünden "keine Beziehungen persönlicher oder geschäftlicher Art" zu ihm (587 GA).
- Auf diesen Hinweis hat die Klägerin geäußert, dass sie diesen Umstand "für durchaus problematisch" halte, auch wenn "unterstellt werden" könne, "dass keine Bevorzugung/Benachteiligung einer Partei beabsichtigt" sei. "Ein Mandatsverhältnis" setze "zwangsläufig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraus" (593 GA).
- Die Kammer hat die Selbstablehnung des Richters mit Beschluss vom 19. Juli 2018 unter Hinweis auf Entscheidungen des 16. Zivilsenats des OLG Köln vom 26. April 2017 - 16 W 26/17 - und des LG Magdeburg - 10 O 1771/14 - (IBR 2015, 702) für unbegründet erklärt. Auf die Gründe des Beschlusses (595 - 597 GA) wird Bezug genommen.
- Gegen diesen, ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Juli sofortige Beschwerde eingelegt (620 ff. = 626 ff. GA), der die Kammer nicht abgeholfen und die sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (638 GA).
- II.
- Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
- Gegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 -, juris Rn 18). So kann z. B. ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, NJW 2012, 1890 f. = juris Rn 9). Denn es genügt, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BGH, aaO Rn 10). Schon die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, aaO Rn 11).
- Nichts anderes kann in Fällen gelten, in denen der Richter - wie im vorliegenden Fall - für einen (privaten) Rechtsstreit einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser in einem bei ihm anhängigen Prozess tätig wird und auftritt. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich jeweils um einen Rechtsstreit aus dem speziellen Sachgebiet nach §§ 72a Abs. 1 Nr. 2, 119a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ("Bausachen") handelt und der Rechtsanwalt auch die Ehefrau des Richters vertritt. Aus der subjektiven Sicht der Klägerin vermag dies - objektiv nachvollziehbar - Zweifel daran zu begründen, dass der Vorsitzende Richter A dem rechtlichen Anliegen der durch Rechtsanwalt C im vorliegenden Verfahren vertretenen Partei unvoreingenommen und unbefangen gegenübersteht. Aufgrund des für jedes Mandantenverhältnis notwendigen Vertrauens des Mandanten zu "seinem" Rechtsanwalt und dessen Fähigkeiten, welches auch zwischen dem Vorsitzenden Richter A und seiner Ehefrau zu Rechtsanwalt C angenommen werden muss, kann vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Besorgnis nicht ausgeschlossen werden, der Vorsitzende Richter werde im hiesigen Prozess eben diesem, "seinem" Rechtsanwalt nicht (mehr) unvoreingenommen und unbefangen gegenübertreten können. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der abgelehnte Richter den Rechtsanwalt erst im Berufungsverfahren - neu - beauftragt hat. Dies spricht für ein besonderes Vertrauen, welches er in die Fähigkeiten eben dieses Rechtsanwaltes besitzt.
- Der Senat schließt sich den vom Landgericht Köln für seine entgegenstehende Meinung herangezogenen Entscheidungen des 16. Zivilsenats des OLG Köln - 16 W 26/17 - und des LG Magdeburg - 10 O 1771/14 - nicht an. Vielmehr überzeugen die Begründungen in den Beschlüssen des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2018, 448) und des KG (NJW-RR 2014, 572 f.). Bereits die aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei bestehende bloße Besorgnis, dass sich der Vorsitzende Richter A von dem als Mandant gemeinsam mit seiner Ehefrau gefassten Vertrauen in die fachliche Kompetenz "seines" Anwalts als Richter nicht freimachen kann, sondern diesem Rechtsanwalt, dem er seine persönlichen Angelegenheiten (und die seiner Ehefrau) anvertraut hat, nicht objektiv-kritisch, sondern mit einem Vertrauensvorschuss begegnen wird, begründet die Ablehnung des Richters, auf dessen tatsächliche Befangenheit es - wie eingangs erwähnt - ebenso wenig ankommt wie darauf, ob er sich selbst für befangen hält.
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