Dienstag, 22. Januar 2019

Widerruf des im Bezugsrecht einer Lebensversicherung liegenden Auftrags auf Mitteilung des Schenkungsangebots durch den Nachlasspfleger


Streitig war, ob eine Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung (der Beklagten) den Klägern als Nachlassforderung zustand, nachdem der Nachlasspfleger einen „Widerruf des Bezugsrechts“ erklärte. Nach § 160 Abs. 2 VVG sind die Erben bezugsberechtigt. Allerdings, so das OLG Dresden, würde sich daraus nicht ergeben, dass die Versicherungsleistung zunächst in den Nachlass falle, bevor sie an die Erben ausgekehrt würde. Der Auszahlungsanspruch auf die Versicherungsleistung gehöre nicht zum Erblasservermögen, sondern würde mit dem Todesfall unmittelbar in das Vermögen des Bezugsberechtigten fallen (BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15 -).

Allerdings sei die Bestimmung des Bezugsberechtigten als Willenserklärung, wenn sie nicht eindeutig sei, der Auslegung zugänglich. § 160 VVG würde nicht grundsätzlich die Auslegung der Bezugsberechtigung regeln, sondern nur deren Auslegung in bestimmten Fällen, weshalb §§ 133, 157 BGB heranzuziehen seien (BGH, Urteil vom 01.04.1987 - Iva ZR 26/86 -). Vorliegend lasse die Formulierung „Erben laut Rechtsnachfolge“ nach Ansicht des OLG Dresden keinen eindeutigen Schluss zu, ob damit die Erben kraft gesetzlicher Rechtsnachfolge einerseits oder kraft Testaments andererseits oder schlicht als direkte Bezugsberechtigte ohne gesetzliche Erbfolge gemeint seien. Der mögliche Zweck der Lebensversicherung als Aufstockung der Altersrente spräche für den Todesfall weder für einen Begünstigungswillen im Hinblick auf den Nachlass noch die Erben direkt. Auch die klägerseits behauptete (und beklagtenseits bestrittene) Formulargestaltung ließe nichts anderes schlussfolgern. Hier käme die Regelung des § 160 Abs. 2 S. 1 iVm. S. 2 VVG zum Tragen, wonach „die Erben“ die Ansprüche auf die Versicherungssumme gerade nicht kraft Erbrechts, sondern als Bezugsberechtigte erwerben sollen.

Der Nachlasspfleger, so das OLG, habe das Bezugsrecht nicht wirksam widerrufen können, da es mit dem Todesfall des Versicherungsnehmers (VN) zum Vollrecht erstarkt sei, also ein originäres neues Recht zugunsten der Bezugsberechtigten entstanden sei (BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 -). Ob die Bezugsberechtigten das Recht „behalten“ dürften, würde sich nicht aus dem Deckungsverhältnis, sondern dem Valutaverhältnis (also dem Verhältnis zwischen Versicherer und Bezugsberechtigten) beantworten. Als Rechtsgrund für die Leistung käme nur ein Schenkungsvertrag gem. § 518 BGB in Betracht; die Bestimmung des VN zum Bezugsberechtigten enthalte gegenüber dem Versicherer den konkludenten Auftrag, dem Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalls das noch zu Lebzeiten abgegebene Schenkungsangebot des VN zu überbringen (BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06 -), was der Versicherer durch Mitteilung an den Bezugsberechtigten oder Auszahlung an diesen erfülle. Dieser Auftrag zur Überbringung des Schenkungsangebots könne allerdings (anders als das Bezugsrecht) von den gesetzlichen Erben widerrufen werden (Winkens in VersR 2018, 133f). Der Widerruf des Bezugsrechts sei konkludent als Widerrufs des Übermittlungsauftrages anzusehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 - 5 U 35/16 -).

Allerdings, so das OLG Dresden,  wäre in dieser Konstellation die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Nachlasspfleger (der nicht als Vertreter des Nachlasses, sondern der unbekannten Erben anzusehen sei) rechtsmissbräuchlich, da dies dazu führen würde, da dies dazu führen würde, dass für deren unwiderrufliches und außerhalb des Nachlasses entstandene Bezugsrecht der Rechtsgrund entfiele. Einen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) würden sodann die Erben (vertreten durch den Nachlasspfleger, gegen sich selbst durchsetzen müssen, ohne hiervon einen Vorteil zu haben. Die Folge einer Herausgabe nach § 812 BGB  wäre zwar, dass die Erben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote an der Versicherungssumme teilhaben würden, allerdings wäre dann die Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen, was bei einem direkten Bezug unterbliebe.  

Es könne allerdings auf sich beruhen, ob der Nachlasspfleger hier einen Widerruf des Schenkungsangebotes erklären kann. Der wirksame Widerruf habe lediglich zur Folge, dass den laut Erbschein quotal berechtigten Erben (so sie vorhanden sind) ein Bezugsrecht ohne Rechtsgrund zugefallen wäre. Im Hinblick auf die Relativität der Schuldverhältnisse sei ein hieraus folgender Bereicherungsanspruch allerdings nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer, sondern im Valutaverhältnis der Erben gegenüber den Bezugsberechtigten zu verfolgen (OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2004 - 20 U 132/04; KG, Beschluss vom 29.11.2016 - 6 W 112/16 -), was auch dann der Fall sei, wenn (wie hier) zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offen sei, ob überhaupt Bezugsberechtigte und Erben vorhanden seien. Der Gefahr, dass der Nachlasspfleger einen unzulässigen „in-sich-Prozess“ führen müsse, da Erben und Bezugsberechtigte personenidentisch seien, sei nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass der Widerruf des Schenkungsangebots in einem solchen Fall auf das Deckungsverhältnis durchschlage.

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018 - 4 U 808/18 -

Aus den Gründen:


Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 27.04.2018 - Az. 8 O 3106/17 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil in Ziff. 1 dahingehend neu gefasst, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
III. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.999,22 EUR festgesetzt.

Gründe


(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 1.). Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hingegen führt zur Abweisung der Klage als unbegründet (hierzu unter 2.).
1. a.) Die Klage war allerdings nicht bereits wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht und die Fähigkeit, über das behauptete Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., vor § 50 Rz. 16). Sie liegt immer dann vor, wenn der klagenden Partei das behauptete Recht nach eigenem Vortrag zustehen kann. Davon zu unterscheiden ist die Sachbefugnis bzw. Aktivlegitimation. Steht die behauptete Forderung der Klagepartei nicht zu, so wird die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation als unbegründet, nicht aber als unzulässig abgewiesen (Zöller/Althammer, aaO.). Vorliegend berühmen die Kläger sich einer Nachlassforderung. Für deren Geltendmachung ist der Nachlasspfleger zwar nicht als Partei kraft Amtes wie der Nachlassverwalter, wohl aber als Vertreter der unbekannten Erben, zu dem er mit Bestallungsurkunde des Amtsgerichts Dresden vom 25.03.2013 (Anlage K 1) berufen wurde, berechtigt.
Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, denn wenngleich die Kläger im Falle eines überschuldeten Nachlasses im Einzelfall möglicherweise finanziell günstiger gestellt werden, wenn die Versicherungsleistung direkt in ihr Vermögen fiele anstatt in den Nachlass, dürfte das Rechtsschutzbedürfnis aber zumindest im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob die Forderung in den Nachlass fällt oder nicht, zu bejahen sein.
b) Die Klage ist aber unbegründet, weil den Klägern die streitgegenständliche Versicherungsleistung nicht als Nachlassforderung zusteht.
Nach der Systematik des § 160 VVG, der für bestimmte Fälle Auslegungsregeln hinsichtlich der Bezugsberechtigung von Versicherungsleistungen enthält, (§ 160 Abs. 2 VVG) sind die Erben des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt. Dies bedeutet gerade nicht, dass die Versicherungsleistung zunächst in den Nachlass fällt, bevor sie an die Erben ausgekehrt wird. Nach einhelliger Auffassung gehört der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung auf der Grundlage einer Bezugsberechtigung nicht zum Erblasservermögen, sondern entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2018 - X ZR 119/15, Rz. 13 mwN - juris; BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08, Rz. 17 - juris mwN; juris-Praxiskommentar BGB § 2311, Rz. 45 und Rz. 46 mwN - juris MüKo-Lange BGB, 7. Aufl., Bd. 10, § 2311, Rz. 10 mwN; Bruck/Müller VVG, 9. Aufl. 2013, § 159, Rz. 188 mwN; MüKo, VVG Bd. 2, 2. Aufl. 2016, § 159, Rz. 15; Kammergericht Beschluss vom 29.11.2016, 6 W 112/16, Rz. 1 - juris).
Die Benennung eines Bezugsberechtigten ist freilich wie jede andere Willenserklärung, soweit sie nicht eindeutig ist, der Auslegung zugänglich. Da § 160 VVG nicht grundsätzlich die Auslegung der Bezugsberechtigung regelt, sondern nur deren Auslegung in bestimmten Fällen, gelten zunächst die allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB (BGH Urteil vom 01.04.1987 - IVa ZR 26/86, Rz. 11 - juris; Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht, § 160, Rz. 14; Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 160, Rz. 1 mwN). Abzustellen ist also zunächst auf den Willen des Versicherungsnehmers (VN), wie er bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer (VR) nach dem objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gekommen ist. Maßgeblich ist danach in erster Linie, wie der Versicherer die Erklärung des VN nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (Rüffer/Halbach, aaO, Rz. 1 mwN). Hierbei ist zwar jeder Fall individuell zu beurteilen, da aber über die Bedeutung der häufig nicht ganz klaren Bezeichnung der Bezugsberechtigungen häufig über deren Auslegung gestritten wird, haben sich in der Rechtsprechung einige Grundsätze herausgebildet (Aufzählung bei Rüffer/Halbach, aaO, Rz. 2. f.). So soll bei namentlich bezeichneten Erben ohne Zweifel die Versicherungsleistung ohne Umweg über den Nachlass direkt an den Begünstigten gehen. Gleiches gilt, wenn Erben nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es um die „Erben laut Testament“ geht, weil hier davon ausgegangen wird, dass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge die Todesfallleistung ausgezahlt werden soll, sondern kraft eigener Verfügung des Erblassers und Versicherungsnehmers (BayObLG, Beschluss vom 02.11.1994, 3 Z BR 2074/94 in ZEV 95, 193). Umgekehrt soll bei der Bezeichnung „Erben laut Rechtsnachfolge“ der Nachlass begünstigt sein, weil hiermit die gesetzliche Erbfolge gemeint sein soll (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 160 VVG, Rz. 7 mwN).
Vorliegend lässt die Formulierung „Erben laut Erbschein“ keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob damit die Erben kraft gesetzlicher Rechtsnachfolge einerseits oder kraft Testamentes andererseits oder schlicht als direkte Bezugsberechtigte ohne gesetzliche Erbfolge gemeint sind. Dass der VN möglicherweise vor allem seine eigenen Bedürfnisse in Form einer Aufstockung seiner Altersrente bei Vertragsschluss vor Augen hatte, spricht für den Fall seines Todes ebenfalls weder für einen Begünstigungswillen im Hinblick auf den Nachlass noch im Hinblick auf die Erben direkt. Selbst aus der klägerseits behaupteten, von der Beklagten allerdings bestrittenen Formulargestaltung ließe sich nichts anderes schlussfolgern. In einem solchen Falle kommt dann die Zweifelsregelung des § 160 Abs. 2 S. 1 i.V.m. S. 2 VVG zum Tragen, wonach „die Erben“ die Ansprüche auf die Versicherungssumme gerade nicht kraft Erbrechts, sondern als Bezugsberechtigte erwerben sollen (so ausdrücklich für den alten § 167 Abs. 2 S. 1 VVG: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.05.1994, 3 U 11/93 in: ZEV 1995, Seite 415; MüKo, VVG Bd. 2, 2. Aufl. 2016, § 195, Rz. 67 mwN; MüKo Bearbeiter Lange BGB, 7. Aufl., Bd. 10, § 2311 BGB, Rz. 10 mwN).
c) Dieses Bezugsrecht der Erben hat der Nachlasspfleger der Kläger in seinem Schreiben vom 24.03.2015 (Anlage K 3) nicht wirksam widerrufen können. Nach allgemeiner Auffassung kann auch ein widerrufliches Bezugsrecht nach dem Todesfall und damit nach dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr widerrufen werden. Es erstarkt dann zum Vollrecht bzw. entsteht als originäres neues Recht zugunsten der Bezugsberechtigten (BGH, Urteil vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06, Rz. 20 - juris mwN; Kammergericht, Beschluss vom 29.11.2016 - 6 W 112/16, Rz. 3 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 - 5 U 35/16 - juris).
d) Der mit Schreiben vom 24.03.2015 ausgesprochene „Widerruf des Bezugsrechts“ führt auch nicht aus anderen Gründen zu einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch. Die Frage des „Behaltendürfens“ in Bezug auf das Bezugsrecht beantwortet sich nicht nach dem zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestehenden Deckungsverhältnis, sondern allein nach dem Valutaverhältnis, also dem Verhältnis zwischen Versicherer und dem Bezugsberechtigtem. Zwischen diesen kommt als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung i.d.R. nur ein Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB in Betracht. Nach allgemeiner Meinung enthält die Bezugsberechtigungserklärung des Versicherungsnehmers zugleich gegenüber dem Versicherer den konkludenten Auftrag, dem Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalls das noch zu Lebzeiten abgegebene Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers zu überbringen (BGH, Urteil vom 21.05.2008, aaO, Rz. 31, 32). Diesen Auftrag erfüllt der Versicherer entweder durch die Mitteilung gegenüber dem Erben über sein Bezugsrecht oder konkludent durch Auszahlung der Versicherungssumme. Diesen Auftrag, gerichtet auf Überbringung des Schenkungsangebotes, sollen - anders als das Bezugsrecht - nach allgemeiner Meinung die gesetzlichen Erben widerrufen können (ausführlich: Sabine Winkens: „Wettlauf um die Todesfallleistung - rechtliche Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme in der Lebensversicherung nach dem Todesfall“ Aufsatz in: VersR 2018, 133 f.). Einem solchen Widerruf stünde vorliegend nicht entgegen, dass der Nachlasspfleger wörtlich das an sich nicht widerrufliche Bezugsrecht widerrufen hat, denn ein solcher Widerruf wird in der Rechtsprechung zugleich als konkludenter Widerruf des - ebenfalls nur konkludent erteilten - Übermittlungsauftrages für das Schenkungsangebot angesehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017, 5 U 35/16, Rz. 2 - juris m.w.N.).
In dieser Konstellation spricht indes einiges dafür, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Nachlasspfleger, der nicht als Vertreter des Nachlasses, sondern der unbekannten Erben anzusehen ist, rechtsmissbräuchlich wäre, weil ein solcher Widerruf dazu führen würde, dass für deren unwiderrufliches und außerhalb des Nachlasses entstandenes Bezugsrecht nachträglich der Rechtsgrund entfiele. Einen Bereicherungsanspruch würden sodann die Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger gegen sich selbst durchsetzen müssen, ohne dass sie hieraus einen Vorteil zu erwarten hätten. Denn im Anschluss an die gem. § 812 BGB erfolgte Herausgabe ihrer Bereicherungsposition würden die Bezugsberechtigten zwar als Erben an der Versicherungssumme im Umfang ihrer jeweiligen Erbquote teilhaben, allerdings wären dann die Nachlassverbindlichkeiten abzusetzen, während bei einer direkten Bezugsberechtigung ein solcher Abzug unterbliebe.
Allerdings kann die Frage, ob der Nachlasspfleger in einer solchen Konstellation berechtigt ist, den Widerruf des Schenkungsangebotes zu erklären oder nicht, dahinstehen. Denn ein wirksamer Widerruf hätte allein zur Folge, dass den lt. Erbschein quotal berechtigten Erben - so sie vorhanden sind - ein Bezugsrecht ohne Rechtsgrund zugefallen wäre. Wegen des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse ist ein hieraus folgender Bereicherungsanspruch aber nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer, sondern im Valutaverhältnis der Erben gegenüber den Bezugsberechtigten zu verfolgen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 29.11.2016 - 6 W 112 /16 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2004, 20 U 132/04 - juris). Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs noch offen ist, ob überhaupt Bezugsberechtigte und Erben vorhanden sind. Der Gefahr, dass der Nachlasspfleger einen unzulässigen „in-sich-Prozess“ führen muss, weil Erben und Bezugsberechtigte personenidentisch sind, ist nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass der Widerruf des Schenkungsangebots in einer solchen Konstellation auf das Deckungsverhältnis durchschlägt. Damit bleibt im Ergebnis die Berufung der Kläger ohne Erfolg.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist gem. § 524 ZPO zulässig. Insbesondere ist das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, denn die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, dass die Klage der Erben unbegründet ist. Im Falle der Klageabweisung als unzulässig nämlich könnten die Erben bei Wegfall des Zulässigkeitshindernisses erneut klagen. Bei der Klageabweisung als unbegründet kommt dies nicht in Betracht. Aus den unter 1. genannten Gründen ist sie auch begründet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 3 ZPO auf der Grundlage der gestellten Anträge.

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