Mit seiner Entscheidung vom 20.09.2000 – V ZB
58/99 – entschied der BGH gegen die bis dahin herrschende Auffassung in Lehre
und Rechtsprechung, dass ein Beschluss gültig ist, wenn er nicht fristgerecht
angefochten wird, selbst dann, wenn über einen Gegenstand beschlossen wird, der
nicht einer Beschlussfassung unterliegt. Wer nun glaubt, dass damit das Thema „beendet“
warm hat sich geirrt, wie die jüngste Entscheidung des LG München I vom
06.02.2014 – 36 S 9481/13 – zeigt. Das LG München I will eine „Übergangsregelung“
einräumen.
Das LG
München I musste sich mit einem Beschluss auseinandersetzen, demzufolge
Eigentümern, die in der Zeit von 2000 bis 2006 in eigener Regie einen
Fensteraustausch durchgeführt haben, die Kosten hierfür erstattet erhalten. Dies
widerspräche zwar ordnungsgemäßer Verwaltung. Allerdings wären Beschlüsse, die
eine Ungleichbehandlung aufgrund der benannten Entscheidung des BGH aus 2000
versuchen abzufangen oder auszugleichen, unter gewissen Umständen doch
ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Das
Landgericht argumentiert, dass bis zu der Entscheidung des BGH von 2000 ein
Beschluss hier zu Kosten des Fensteraustauschs als bestandskräftig angesehen
wurde, auch wenn die Kostenverteilung im Widerspruch zur Teilungserklärung stand.
Die Beschlüsse, die vor der Entscheidung des BGH gefasst wurden, sind
allerdings auch heute als nichtig anzusehen (Anm.: Soweit nicht anderweitig
zwischenzeitlich, insbesondere vor der Entscheidung des BGH diesbezüglich
gerichtlich entschieden wurde). Haben mithin Eigentümer auf der Grundlage des
nichtigen Beschlusses (vor 2000) Kosten für die Fenstererneuerung getragen,
können sie einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gemeinschaft geltend
machen. Ein Beschluss, der darauf abzielt, eine durch die Entscheidung des BGH
begründete Ungleichbehandlung und damit Ungerechtigkeiten zu beseitigen bzw.
abzumildern, würde daher ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (im konkreten
Fall negiert).
Sollte sich
diese Rechtsprechung durchsetzen und weiter mit dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.12.2008 – 3 Wx 158/08 -)
davon ausgegangen werden, dass in entsprechenden Fällen die Berufung auf eine
Verjährung der „gesteigerten Treuepflicht“ aus der WEG heraus widerspräche,
kann dies eine Prozesslawine für Altfälle auf Erstattung und von Beschlüssen
(und deren Anfechtung) aus Ausgleichung / Abmilderung zur Folge haben.
LG München I, Urteil vom 06.02.2014 - 36 S 9481/13 -