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Sonntag, 19. März 2023

Wettbewerbsrecht: „Keine doppelten Kosten“ bei Werbung für Wechsel des Telekommunikationsunternehmens

Die Antragsgegnerin des einstweiligen Verfügungsverfahrens, eine Telekommunikationsanbieterin,  bot Verbrauchern einen „Wechselservice“ an, in dessen Rahmen sie den Neukunden bis zum Ende der Laufzeit des Altvertrages (längstens 12 Monate) das Grundentgelt für den Neuvertrag erließ.  In Printmedien und im Internet bewarb sie dies mit „Schutz vor doppelten Kosten“ bzw. „ohne Risiko und doppelte Kosten“. Die Antragstellerin sah dies als irreführend iSv. § 5 UWG an, da der verkehr davon ausgehen würde, dass durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten anfallen würden, hier aber Anschlussgebühren anfallen und zudem die Begrenzung auf 12 Monate stattfinde.  Der Untersagungsantrag der Antragstellerin war vor dem Landgericht erfolgreich. Das OLG hob das stattgebende Urteil des Landgerichts auf und wies den Antrag ab.

Das OLG hielt die Angaben in den Werbeanzeigen nicht für irreführend (§ 5 UWG). Sie würden sich lediglich auf die wegen der Vorzeitigkeit des Wechsels bei noch laufenden Altverträgen zusätzlich (also „doppelt“ anfallenden) Grundentgelte, nicht dagegen auf sonstige Kostenbestandteile, die auch bei einem normalen Wechsel anfallen, beziehen. Problematisch sei für den Kunden der Wechsel bei noch laufenden Vertrag wegen der Pflicht, bis zum Vertragsende die Grundgebühren an den alten Anbieter zu zahlen. ; bei einem Ende des Aktvertrages sei der Wechsel unproblematisch und es würden ohnehin die Anschlussgebühren anfallen, weshalb auch nicht ersichtlich sei, weshalb darauf verzichtet werden sollte, da diese nicht doppelt anfallen.

Die Begrenzung der Übernahme auf 12 Monate stelle sich als eine Einzelheit dar, die erst (wie erfolgt) im sogenannten Kleingedruckten erscheinen müsste. Diese Einschränkung würde nur eine Minderzahl der Fälle betreffen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2022 - I-20 U 93/21 -