Es gab Zeiten (und wird sie
vielleicht einmal wieder geben), da haben Käufer von Immobilien
Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, da sie zinsgünstiger waren. Dies geschah
regelmäßig in der Annahme (Hoffnung), dass sich das Valutenverhältnis nicht zu
ihren ungunsten dreht. Nicht nur private oder institutionelle Anleger waren
hier betroffen, auch Kommunen und Länder. Das führte dazu, dass die Verluste
aus den Kursschwankungen steuerlich im Rahmen der Anlage VuV (Vermietung und
Verpachtung) als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Nun hat der BFH (neuerlich)
bestätigt, dass dies nicht möglich ist, der Darlehensnehmer also die zusätzlichen
Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen kann.
Die einfache Begründung des BFH:
Mehraufwendungen in Folge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen stellen
keine Schuldzinsen dar und sind deshalb bei den Werbungskosten aus VuV nicht
beachtlich (so bereits BFH vom 09.11.1993 – IX R 81/90 -).
Vorliegend kam hinzu, dass sich
lediglich die Tilgungsleistung durch die Währungsänderung verändert habe, und
dadurch eine geringere Tilgungswirkung erfolge. Die Darlehensvaluta aber ist
ohnehin steuerlich nicht absetzbar. Allenfalls im Verkaufsfall (der nicht
vorlag) könne dies Auswirkungen haben, soweit das Darlehen nicht aus dem Verkaufserlös
zurückgeführt werden kann.
BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – IX R 85/16 -