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Kann der Vermieter im Rahmen der Abrechnung der Neben-/Betriebskosten auch seine eigene Arbeitskraft oder die Tätigkeit von Arbeitnehmern seines Betriebs abrechnen ? In § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV heißt es:
„Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“
Dies bedeutet, dass sowohl der private als auch, worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 14.11.2012 – VIII ZR 41/12 – hingewiesen hat, der institutionelle Vermieter die entsprechenden Kosten fiktiv abrechnen darf. Er muss aber darlegen und nachweisen, dass die gelten gemachten Beträge üblich sind. Im konkreten Fall hatte der (institutionelle) Vermieter ein Leistungsverzeichnis für Gartenpflege- und Hausmeisterarbeiten vorgelegt, in dem u.a. die Größe der Rasenfläche, die Häufigkeit der Mäharbeiten pp. benannt waren und ein Angebot einer Firma vorgelegt und behauptet, es habe sich um das günstigste Angebot gehandelt. Damit konnte er diese fiktiv berechneten Kosten auch auf die Mieter umlegen. Allerdings ist der Vermieter hier für die üblichen Kosten darlegungs- und beweisbelastet.