Posts mit dem Label sunteritige forderung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label sunteritige forderung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 13. Mai 2022

Liegt prozessual ein Zurückbehaltungsrecht in Aufrechnung mit nicht gleichartiger Gegenforderung vor ?

Der Kläger kündigte dem beklagten Mieter wegen Zahlungsverzugs. Gegen die Kündigung erklärte der Beklagte Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus einer von ihm erbrachten Sicherheitsleistung in Höhe von sieben Milliarden iranischen Rial (umgerechnet € 190.000,00), da diese ohne Rechtsgrund geleistet worden sei.  Nachdem die Parteien nach Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren einen Teilvergleich über die Räumung und die Ablösesumme für Inventar geschlossen hatten, begehrte der Kläger noch Zahlung rückständiger Miete in Höhe von € 113.734,50. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und (hilfsweise) widerklagend noch Zahlung von € 76.295,50 durch den Kläger an ihn. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von € 1.973,90 und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von € 76.295,50. Das Oberlandesgericht (OLG) hat auf die Berufung des Klägers unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 113.704,50 zu zahlen. Auf die Widerklage hat es den Kläger verurteilt, an den Beklagten sieben Milliarden iranische Rial zu zahlen.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde die Revision vom BGH insoweit zugelassen, als das OLG von einer Zug-um-Zug-Verurteilung abgesehen hatte. In diesem Umfang hatte dessen Revision Erfolg.

Das OLG hatte ausgeführt, der Beklagte habe trotz eines ausdrücklichen Hinweises sich nicht ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht (aus dem bei Erfolg eine Zug um Zug-Verurteilung folgt) berufen. Wenn auch bei Gleichartigkeit der Leistungsgegenstände überwiegend angenommen würde, dass in der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zugleich die Erklärung der Aufrechnung gesehen werden könne, sei dies umgekehrt nicht der Fall.

Der BGH folgte dem OLG dahingehend, dass es an einer nach § 387 BGB erforderlichen Aufrechnungserklärung fehle. Auch seien eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld (Valutaschuld) und eine (hier) auf deutsche Mark (mithin jetzt Euro) lautende Geldschuld nicht gleichartig (BGH, Urteil vom 07.04.1992 - X ZR 119/20 -).

Auch wenn damit eine Aufrechnung mangels Gleichartigkeit nicht in Betracht käme, könne die erklärte Aufrechnung aber ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Beantrage der Beklagte unter Hinweis auf die von ihm erklärte Aufrechnung Klageabweisung, könne darin die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts liegen und mithin der Antrag gesehen werden, ihn nur zur Erfüllung des klägerischen Leistungsanspruchs Zug um Zug gegen Leistung der zur Aufrechnung gestellten Forderung zu verurteilen (BGH, Urteil vom 28.06.1983 - VI ZR 285/81 -).

Die Klageforderung sei vorliegend unstreitig gewesen. Der Klageabweisungsantrag sei in Ansehung der Gegenforderung erfolgt, die vom Beklagten hilfsweise widerklagend als Restforderung vom Beklagten begehrt worden sei. Es handele sich um einen innerlich zusammengehörigen einheitlichen Lebenssachverhalt mit der Rechtsfolge, dass der Beklagte mit seiner unwirksamen Aufrechnungserklärung auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe. Damit habe eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung der Gegenforderung zu erfolgen, was auch den wirtschaftlichen Interessen des Beklagten entspräche.

BGH, Urteil vom 26.01.2022 - XII ZR 79/20 -