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Die Klägerin erhielt Renten als Alters-
sowie Witwenrente. Nach einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom
02.11.2005 wurden diese Renten neu festgestellt und sie erhielt Nachzahlungen
aus einem Zeitraum ab 1999 zuzüglich Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I (€
1.399,75). Sie deklarierte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wonach
darauf nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages, des Sparerfreibetrages
keine Steuern zu zahlen wären. Das Finanzamt behandelte die Zinsen allerdings
gemäß einem BMF-Schreiben vom 13.09.2010 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH gab der Revision der
Klägerin statt.
Nach Auffassung des BFH
unterliegen die nach § 44 SGB I gezahlten Zinsen auch nach der Änderung von §
22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG entgegen der Rechtsauffassung des beklagten
Finanzamtes und des im BMF-Schreibens des Bundesfinanzministeriums geäußerten
Rechtsansicht der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
BFH, Urteil vom 09.06.2015 – VIII R 18/12 -