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Die Antwort auf diese Frage durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist deutlich:
Nein.
Der Kläger hatte gegen eine
Kündigung seines Berufsausbildungsverhältnisses geklagt und Weitebeschäftigung
begehrt. Er machte dabei geltend, auf die vereinbarte Probezeit von drei
Monaten wäre das Praktikum von ihm im Betrieb anzurechnen.
Das BAG wies darauf hin, dass
nach § 20 Satz 1 BBiG eine Probezeit zu vereinbaren ist. Dabei ist die
Besonderheit des Ausbildungsverhältnisses von Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen:
Während der Arbeitnehmer nach § 611 BGB die Erbringung vertraglich geschuldeter
Leistungen gegen Entgelt schuldet, wird vom Auszubildenden sein bemühen
gefordert, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlernen, die für das
Ausbildungsziel erforderlich ist. Damit scheidet von vornherein die Anrechnung
eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses aus, da die Probezeit dem speziellen
Ziel des Ausbildungsverhältnisses geschuldet wird. Dies gilt auch für ein
vorangegangenes Praktikum, da dieses nach der gesetzlichen Intention des § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG keine
Berufsausbildung darstellt.
BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 -