Die Parteien hatten notariell
einen Ehevertrag geschlossen. In diesem heißt es, dass es zwischen ihnen „grundsätzlich“
beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben soll. Für den
Fall der Ehescheidung sollte jedoch eine „Modifikation“ dahingehend erfolgen,
dass die von dem Ehemann betriebene Steuerberaterkanzlei als auch sonstiges
Betriebsvermögen (auch gewillkürtes Betriebsvermögen) beider Eheleute nicht berücksichtigt werden
sollen. Vorgerichtlich erteilte der Antragsteller (AS) im
Scheidungsverbundverfahren vorgerichtlich Auskunft zu seinem Endvermögen, ohne Angaben
zu Aktiva und Passiva der Steuerberaterkanzlei zu machen. Die Antragsgegnerin
(AG) forderte im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens vom Antragssteller zur
Steuerberaterkanzlei Auskünfte, da sie die Regelung im Ehevertrag für unwirksam
ansah. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluss den Antrag der Antragsgegnerin
zurückgewiesen. In Ansehung der von ihr dagegen eingelegten Beschwerde erließ
das OLG einen Beschluss, mit dem es die Antragsgegnerin darauf hinwies,
dass die Zurückweisung ihrer Beschwerde beabsichtigt sei.
Der Auskunstanspruch der AG zum
Endvermögen des AS könne sich nur aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB herleiten
lassen. Diesen Anspruch der AG habe aber der AS erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Das
Betriebsvermögen des AS sei mit dem notariellen Ehevertrag wirksam vom Zugewinnausgleich
ausgenommen worden. Der Vertrag halte einer Wirksamkeits- und einer
Ausübungskontrolle gem. § 138 BGB bzw. § 242 BGB stand (vgl. BGH, Beschluss vom
17.07.2013 - XII ZB 143/12 -).
Auch „allgemeinrechtliche
Überlegungen“ der AG würden hier nicht zur Unwirksamkeit führen. Zwar könne der
AS durch Veränderungen auf der Passivseite die Relation zwischen Betriebs- und
Privatvermögen (mit Wirkung auch für den Zugewinnausgleich) verändern. Wenn der
AS bestimte Fahrzeuge zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen zähle, weshalb
sie nicht in der Auflistung zu seinem privaten Endvermögen erscheinen, hätte er
sich die Regelung aus dem Notarvertrag zur Herausnahme des Betriebsvermögens
zulässigerweise zu Nutze gemacht, nach dem auch gewillkürtes Betriebsvermögen
als Betriebsvermögen gelten soll. Steuerrechtlich läge gewillkürtes
Betriebsvermögen vor, wenn das gemischt genutzte Wirtschaftsgut zumindest zu
10% betrieblich genutzt werde (BFH, Urteil vom 02.10.2003 - IV R 13/03 -). Die
Nutzbarmachung einer zulässigen Klausel in dem Vertrag führe außerhalb des
Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, also insbesondere bei Regelungen zum
Zugewinnausgleich, weder zur Unwirksamkeit des Vertrages noch zu einer Abänderbarkeit.
Die Eheleute hätten ohne weiteres auch den Zugewinnausgleich insgesamt
ausschließen können.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2020 - 8 UF 115/19 -