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Freitag, 15. Mai 2020

Ehevertrag: Zugewinnausgleich nur unter Ausschluss von Betriebsvermögen einschl. gewillkürten Betriebsvermögens ?


Die Parteien hatten notariell einen Ehevertrag geschlossen. In diesem heißt es, dass es zwischen ihnen „grundsätzlich“ beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben soll. Für den Fall der Ehescheidung sollte jedoch eine „Modifikation“ dahingehend erfolgen, dass die von dem Ehemann betriebene Steuerberaterkanzlei als auch sonstiges Betriebsvermögen (auch gewillkürtes Betriebsvermögen)  beider Eheleute nicht berücksichtigt werden sollen. Vorgerichtlich erteilte der Antragsteller (AS) im Scheidungsverbundverfahren vorgerichtlich Auskunft zu seinem Endvermögen, ohne Angaben zu Aktiva und Passiva der Steuerberaterkanzlei zu machen. Die Antragsgegnerin (AG) forderte im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens vom Antragssteller zur Steuerberaterkanzlei Auskünfte, da sie die Regelung im Ehevertrag für unwirksam ansah. Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluss den Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. In Ansehung der von ihr dagegen eingelegten Beschwerde erließ das OLG einen Beschluss, mit dem es die Antragsgegnerin darauf hinwies, dass die Zurückweisung ihrer Beschwerde beabsichtigt sei.

Der Auskunstanspruch der AG zum Endvermögen des AS könne sich nur aus § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB herleiten lassen. Diesen Anspruch der AG habe aber der AS erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Das Betriebsvermögen des AS sei mit dem notariellen Ehevertrag wirksam vom Zugewinnausgleich ausgenommen worden. Der Vertrag halte einer Wirksamkeits- und einer Ausübungskontrolle gem. § 138 BGB bzw. § 242 BGB stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - XII ZB 143/12 -).

Auch „allgemeinrechtliche Überlegungen“ der AG würden hier nicht zur Unwirksamkeit führen. Zwar könne der AS durch Veränderungen auf der Passivseite die Relation zwischen Betriebs- und Privatvermögen (mit Wirkung auch für den Zugewinnausgleich) verändern. Wenn der AS bestimte Fahrzeuge zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen zähle, weshalb sie nicht in der Auflistung zu seinem privaten Endvermögen erscheinen, hätte er sich die Regelung aus dem Notarvertrag zur Herausnahme des Betriebsvermögens zulässigerweise zu Nutze gemacht, nach dem auch gewillkürtes Betriebsvermögen als Betriebsvermögen gelten soll. Steuerrechtlich läge gewillkürtes Betriebsvermögen vor, wenn das gemischt genutzte Wirtschaftsgut zumindest zu 10% betrieblich genutzt werde (BFH, Urteil vom 02.10.2003 - IV R 13/03 -). Die Nutzbarmachung einer zulässigen Klausel in dem Vertrag führe außerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts, also insbesondere bei Regelungen zum Zugewinnausgleich, weder zur Unwirksamkeit des Vertrages noch zu einer Abänderbarkeit. Die Eheleute hätten ohne weiteres auch den Zugewinnausgleich insgesamt ausschließen können.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2020 - 8 UF 115/19 -