Posts mit dem Label mindesthonprar werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label mindesthonprar werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 23. März 2016

Architekt: Mehrforderung nach Schlussrechnung bei Unterschreitung des Mindesthonorars

Bild: pixabay
Der Architekt hat mit dem Bauherrn eine Pauschale von € 60.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart und Abschlagsrechnungen erstellt. Die letzte Abschlagsrechnung zahlte der beklagte Bauherr zunächst nicht, da er Einwendungen (so eine Nichteinhaltung einer Fertigstellungsfrist) erhob. Als er schließlich den Rest zahlte, quittierte ihm dies der Architekt mit der Angabe „Restbetrag von der Abschlussrechnung für Architekt-Honorar“.

Im Nachgang erstellte der klagende Architekt eine Teilschlussrechnung unter Anrechnung der erfolgten Zahlungen und erhöhte diese im Laufe des Rechtsstreits auf Grund geänderter Kostenrechnung.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung wies das OLG die Klage ab. Der BGH  hob auf die Berufung des Klägers das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit zurück.

Nach Auffassung des OLG, der sich der BGH anschloss, wäre der Architekt grundsätzlich nicht an seine ursprüngliche Rechnung gebunden und könne von daher auch trotz erteilter Schlussrechnung weitergehende Forderungen geltend machen. Da allerdings zwischen der Zahlung auf die Schlussrechnung und der neuen Rechnung ein Jahr vergangen sei, wäre er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einer weitergehenden Berechnung gehindert. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht.

Voraussetzung für den auf § 242 BGB begründeten Ausschluss der Nachberechnung wäre, dass sich der beklagte Bauherr auf den abschließenden Charakter der Schlussrechnung eingerichtet habe. Es gäbe keine allgemeine Lebenserfahrung, dass sich ein Auftraggeber nach Ablauf einer gewissen Zeit darauf eingerichtet hat, nichts mehr zahlen zu müssen. Hierzu müsse der beklagte Bauherr vortragen. Gleiches gelte für eine sodann vorzunehmende Prüfung der Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen durch den Bauherrn; auch diese sei nicht alleine durch Zeitablauf anzunehmen, sondern müsse sich gerade durch eine durch die Nachforderung bedingte zusätzliche Belastung als besondere Härte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergeben. Der Umstand als solcher, dass der Architekt eine weitergehende Honorarforderung auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung (HOAI) geltend mache, führe nicht zur Unzumutbarkeit; entscheidend sei, welche Maßnahmen der Auftraggeber im Hinblick auf ein schützenswertes Interesse unternommen bzw. unterlassen habe (so bereits BGH, Urteil vom 23.10.2008 – VII ZR 105/07 -).


BGH, Urteil vom 19.11.2015 – VII ZR 151/13 -