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Der Architekt hat mit dem
Bauherrn eine Pauschale von € 60.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart und
Abschlagsrechnungen erstellt. Die letzte Abschlagsrechnung zahlte der beklagte
Bauherr zunächst nicht, da er Einwendungen (so eine Nichteinhaltung einer
Fertigstellungsfrist) erhob. Als er schließlich den Rest zahlte, quittierte ihm
dies der Architekt mit der Angabe „Restbetrag von der Abschlussrechnung für
Architekt-Honorar“.
Im Nachgang erstellte der
klagende Architekt eine Teilschlussrechnung unter Anrechnung der erfolgten
Zahlungen und erhöhte diese im Laufe des Rechtsstreits auf Grund geänderter
Kostenrechnung.
Das Landgericht hat der Klage
teilweise stattgegeben. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung wies
das OLG die Klage ab. Der BGH hob auf
die Berufung des Klägers das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit
zurück.
Nach Auffassung des OLG, der sich
der BGH anschloss, wäre der Architekt grundsätzlich nicht an seine
ursprüngliche Rechnung gebunden und könne von daher auch trotz erteilter
Schlussrechnung weitergehende Forderungen geltend machen. Da allerdings zwischen
der Zahlung auf die Schlussrechnung und der neuen Rechnung ein Jahr vergangen
sei, wäre er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an einer weitergehenden
Berechnung gehindert. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht.
Voraussetzung für den auf § 242
BGB begründeten Ausschluss der Nachberechnung wäre, dass sich der beklagte
Bauherr auf den abschließenden Charakter der Schlussrechnung eingerichtet habe.
Es gäbe keine allgemeine Lebenserfahrung, dass sich ein Auftraggeber nach
Ablauf einer gewissen Zeit darauf eingerichtet hat, nichts mehr zahlen zu
müssen. Hierzu müsse der beklagte Bauherr vortragen. Gleiches gelte für eine
sodann vorzunehmende Prüfung der Unzumutbarkeit weiterer Zahlungen durch den
Bauherrn; auch diese sei nicht alleine durch Zeitablauf anzunehmen, sondern
müsse sich gerade durch eine durch die Nachforderung bedingte zusätzliche Belastung
als besondere Härte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergeben.
Der Umstand als solcher, dass der Architekt eine weitergehende Honorarforderung
auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung (HOAI) geltend mache, führe
nicht zur Unzumutbarkeit; entscheidend sei, welche Maßnahmen der Auftraggeber
im Hinblick auf ein schützenswertes Interesse unternommen bzw. unterlassen habe
(so bereits BGH, Urteil vom 23.10.2008 – VII ZR 105/07 -).
BGH, Urteil vom 19.11.2015 – VII ZR 151/13 -