Nach einem Verkehrsunfall begehrt
der Kläger von den Beklagten Schadensersatz. Der von ihm beauftragte
Sachverständige hatte den Widerbeschaffungswert des Fahrzeuges mit € 22.350,00
incl. Umsatzsteuer (differenz- bzw. regelbesteuert) und einen Restwert von €
8.000,00 ermittelt. Der Kläger veräußerte das unfallbeschädigte Fahrzeug zu €
8.200,00 und erwarb einen Ersatzwagen zu € 14.500,00 incl. Umsatzsteuer. Er
machte nun gegenüber den Beklagten den Wiederbeschaffungswert gemäß Gutachten von
€ 22.350,00 abzüglich des erzielten Verkaufserlöses für das beschädigte
Fahrzeug mit € 8.200,00 geltend, mithin € 14.150,00.- Die Beklagten zahlten € €
12.896,63. Die Differenz machte der Kläger gerichtlich geltend. Dabei machte er
geltend, es sei vom Brutto-Wiederbeschaffungswert wegen der Anschaffung eines
Neufahrzeuges auszugehen.
Das Amtsgericht gab der Klage
statt. Die Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Auf die zugelassene
Revision hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur Feststellung des in
Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils an das Landgericht zurück.
Der BGH verwies darauf, dass der
Kläger vorliegend nicht entsprechend der konkret vorgenommenen
Ersatzbeschaffung seinen Schaden geltend gemacht habe, sondern die fiktive, auf
dem Gutachten beruhende Schadensabrechnung gewählt habe. Bei dieser sei
vom Netto-Wiederbeschaffungswert
auszugehen. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB würde die Umsatzsteuer bei dem
Schadensersatzanspruch nur mit einschließen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen
sei, nicht aber dann, wenn sie nur fiktiv bliebe, da es nicht zu einer
umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung käme. Ein Verzicht auf
die Herstellung würde also zum Verlust des Anspruchs auf die Umsatzsteuer
führen. Dies würde auch dann gelten, wenn (wie hier) der Geschädigte zwar eine
umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornehme, mithin die Umsatzsteuer zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes einsetze (BT-Drs. 14/7752, S. 23), er
allerdings bei der Schadensberechnung auf eine von ihm als günstiger angesehen
fiktive Abrechnung der Kosten einer Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines
Gutachtens ausweicht. Der Geschädigte müsse sich an der von ihm einmal
gewählten fiktiven Schadensabrechnung jedenfalls dann festhalten lassen, wenn
die konkreten Kosten der tatsächlichen Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der
Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensberechnung zustehenden Betrag
nicht übersteigen würden. Eine Kombination fiktiver und konkreter
Schadensberechnung sei ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 13.09.2016 – VI ZR
654/15 -). Die bei der gewählten fiktiven Schadensberechnung (nach Gutachten)
enthaltene Umsatzsteuer bleibe auch dann fiktiv, da diese nicht angefallen sei, wenn tatsächlich Umsatzsteuer bei einer
nicht der Schadensberechnung zugrunde gelegten Ersatzbeschaffung anfalle. Nur
wenn die tatsächlichen Kosten des Ersatzgeschäfts einschl. Umsatzsteuer und
Nebenforderungen (wie hier nicht) den Betrag nach der fiktiven
Schadensberechnung übersteigen würden, könnte der Geschädigte grundsätzlich zu
einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen
Ersatzbeschaffung übergehen.
Das Urteil wurde aufgehoben und
der Rechtsstreit zurückverwiesen, da der Tatrichter noch im Rahmen der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO klären müsse, ob solche Fahrzeuge auf dem
Gebrauchtwagenmarkt regelmäßig der Regelbesteuerung nach § 10 UStG oder der
Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterfallen würden oder von privat
umsatzsteuerfrei angeboten würden.
BGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 40/18 -