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Donnerstag, 6. November 2014

Werkvertragsrecht: Klage nach Widerspruch gegen einstweilige Verfügung über Vormerkung zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

Die Sicherung des (Bau-) Handwerkers besteht in seiner Möglichkeit, eine sogenannte Bauhandwerkersicherungshypothek im Grundbuch des Auftraggebers (jedenfalls dann, wenn dieser auch Eigentümer ist) eintragen zu lassen. Dies gilt auch dann (noch), wenn der Werkauftrag bereits ausgeführt wurde, aber noch restlicher Werklohn offen ist, wie auch dann, wenn der Auftraggeber den Werkvertrag kündigte.

Um das Sicherungsmittel auch durchsetzen zu können, kann der Werkunternehmer per einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Bauhandwerkersicherungshypothek begehren. Diesen Weg wird er jedenfalls dann wählen, wenn er die Gefahr sieht, dass der Auftraggeber das Grundstück veräußern will oder könnte und damit die für die Berechtigung einer Bauhandwerkerkersicherungshypothek erforderliche Eigentümer-Besitzer-Identität entfallen würde, oder der Auftraggeber das Grundbuch mit Grundschulden „zu macht“ (also mit angeblich valutierenden Grundschulden das Grundstück derart belastet, dass im Rahmen einer Zwangsvollstreckung für den nachrangigen Bauhandwerker nichts mehr bliebe).

Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens kann der Auftraggeber einen Antrag stellen, dem Bauhandwerker aufzugeben innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben. Wird diese Klage dann nicht erheben, ist auf Antrag des Auftraggebers die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Vormerkung zu löschen.

Immer wieder ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass den Bauhandwerker vertretene Anwälte in diesem Fall die Werklohnklage erheben, also Klage auf Zahlung des geschuldeten Werklohns erheben. Da es sich dabei aber nicht um die korrekte Klage handelt, hätte der Bauhandwerker die notwendige Klage nicht rechtzeitig erhoben und wäre  - wie beschrieben -  auf Antrag des Auftraggebers die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Vormerkung zu löschen. Das Grundstück könnte vom Auftraggeber ohne die entsprechende Belastung verwertet werden.

Ein solcher Fall lag der Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 27.08.2014 – 11 U 45/14 – zugrunde. Unter Verweis auf die notwendige Identität der Streitgegenstände im Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren muss danach der Bauhandwerker die sogenannte Hypothekenklage erheben, da nur in deren Rahmen (und nicht im Rahmen einer Werklohnklage) die besonderen Voraussetzungen der §§ 648, 649a BGB geprüft werden.


Zweckmäßig kann die durch eine entsprechende Fristsetzung gebotene Hypothekenklage mit der Zahlungsklage verbunden werden.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.08.2014 - 11 U 45/14 -