Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Wartung einer in der Wohnung für die Etagenheizung angebrachten Therme der Mieter zuständig ist, gilt diese Klausel als unwirksam. Dies mit der Begründung, es wäre keine Kostenobergrenze aufgenommen. Folgerichtig wurden auch die Kosten der Wartung der Therme, wenn sie vom Vermieter vorgenommen wurden, als nicht umlagefähig angesehen, wenn die Obergrenze nicht benannt wurde.
Diese Rechtsprechung hat nun der BGH mit seinem Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 119/12 – aufgegeben. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass nach der BetrKV Wartungskosten umlegungsfähig sind. Sind sie aber umlegungsfähig, kann hier dies nicht von der Benennung eines in der Verordnung nicht vorgesehenen, vom Vermieter grundsätzlich nicht zu beeinflussenden Höchstbetrag abhängig gemacht werden, unbeschadet dessen, dass der Vermieter wirtschaftlich handeln muss und damit grundsätzlich das günstigste Angebot für Wartungsarbeiten annehmen muss.
BGH, Urteil vom 07.11.2012 - VIII ZR 119/12 -