Kernsätze der Entscheidung sind:
„Da hier nicht zu entscheiden ist, ob die Kinder religiös zu erziehen sind, kommt es alleine darauf an, ob aus dem Vorgenannten der Schluss gezogen werden kann, die Teilnahme an den Religionsstunden und dem Schulgottesdienst diene dem
Wohl der Kinder. Diese kommen im alltäglichen Leben ständig mit christlichem Kulturgut in Berührung. Gerade die im hiesigen Kulturbereich praktizierten Festtage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten, die gerade für Kleinkinder interessanten Gebräuche wie Martinszug, Nikolausfeiern, Krippengestaltungen und Ostereiersuche erklären sich nur bei Kenntnis ihres Ursprungs. …"
Für die Frage, ob deshalb dem Kindesvater der Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen werden soll, kommt es allerdings auch darauf an, wie der Unterricht sich in der Praxis gestaltet. Die von dem Senat angehörte Religionslehrerin der Kinder hat angegeben, dass nicht nur über Jesus und Gott gesprochen werde, sondern auch soziale Aspekte erörtert sowie im Laufe des Jahresrhythmus auch das Erntedankfest, St. Martin, Advents- und Weihnachtszeit und Ostern angesprochen werden. Auch die Erörterung ethischer Fragen stehe in den nächsten Grundschuljahren an. Nach ihren Bekundungen beteiligen sich die Zwillinge bei diesen Themen wie im normalen Unterricht. Sobald ein religiöser Bezug hergestellt werde, falle insbesondere Gedeon allerdings durch abfällige Bemerkungen oder Gesten auf. Diese Verhaltensweise zeigt aber gerade, dass die Kinder durchaus in der Lage sind, eine Grenze zu ziehen zwischen den religiösen Inhalten des Unterrichts und allgemeinen Themen. Dass sie dabei möglicherweise den nötigen Respekt gegenüber der Lehrerin und letztlich auch gegenüber der anderen Gesinnung der Mitschüler vermissen lassen, kann nur auf die Beeinflussung der Antragsgegnerin zurückgeführt werden und ändert nichts daran, dass die Vermittlung der Kenntnisse über die religiösen Grundlagen unseres Zusammenlebens ein wichtiger Baustein in ihrer Ausbildung darstellt, ohne dass eine Gefährdungslage für die Kinder heraufbeschworen wird.“
Das OLG hat sich bemüht, nicht den Eindruck zu erwecken, Religion und Religionsunterricht wären für die Entwicklung des Kindes wichtig und beim Willen eines Elternteils müsste dies befolgt werden. Vielmehr stellt es auf eine allgemeine Wissensvermittlung (auch kultureller Umstände) ab.
Man wird die Entscheidung nicht verallgemeinern können. Denn das OLG hat hier auf die besonderen Umstände des speziellen Religionsunterrichts an dieser Schule durch die von ihr als Zeugin befragte Religionslehrerin abgestellt. Es hat sich dabei (leider) nicht mit den Curricula für den Religionsunterricht auseinandergesetzt, weshalb bei einem Lehrerwechsel eventuell erneut entschieden werden müsste. Gleichwohl wäre interessant zu wissen, wie der BGH - sollte die unterlegene Mutter das zugelassene Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen - entscheidet.
OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2013 - 12 UD 106/13 -