
Der BFH (Urteil vom 18.09.2014 –
VI R 80/13 -) begründet dies mit der verfahrensrechtlichen Einheit zwischen
ursprünglichen Steuerbescheid und der Einspruchsentscheidung: Der ursprüngliche
Bescheid sei mit dem Inhalt (in der Gestalt) zu beurteilen, den er durch die
Entscheidung über den Rechtsbehelf gefunden habe. Damit könne der ursprüngliche
Bescheid nicht noch einmal in seiner
ursprünglichen Gestalt zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht
werden.
Auch könnte der unstatthafte
Einspruch nicht als beim Finanzamt angebrachte Klage (Anm.: Die Klage gegen
eine Einspruchsentscheidung kann auch über das Finanzamt selbst zum
Finanzgericht erhoben werden, § 47 Abs. 2 FGO) gewertet werden, da der Kläger
fachkundig vertreten war und von daher sich eine solche Auslegung verbiete. Im
Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung und darauf, dass hier ein „Einspruch“
erklärt wurde und das Schriftstück nicht als „Klage“ bezeichnet wurde, verbiete
sich eine rechtsschutzgewährende Auslegung als Klage.
Hinweis: Es ist nicht notwendig,
einen Einspruch ausdrücklich nur auf einen Punkt des Bescheides einzulegen. Der
Einspruch kann auch dann umfassend eingelegt werden, wenn sich der
Einspruchsführer nur gegen einen Punkt wendet. Im übrigen wäre hier jedenfalls
nach der Einspruchsentscheidung, wollte (wie vorliegend) der Einspruchsführer
noch weitere Grundlagen des Bescheides angreifen, die Klage gegen die
Einspruchsentscheidung notwendig gewesen.
BFH, Urteil vom 18.09.2014 - VI R 80/13 -